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Siegrid 15.12.2014 20:19

Ebay ungutes Gefühl
 
Hallo!

Ich habe kürzlich bei Ebay eine Linse im Wert von 1.000,-- ersteigert, der Verkäufer hat zwar 100% pos. Bewertungen, zumal es sich lediglich um 15 handelt und diese sind alle älter als ein Jahr, sodass man keine näheren Infos findet, welche Artikel verkauft wurden.

Ich habe den Verkäufer auch schon bezüglich Auslandsversand kontaktiert, jedoch noch keine Antwort erhalten.

Nachdem ich über kein Paypalkonto verfüge, mache ich mir irgendwie Sorgen. Am liebsten wäre mir, der VK meldet sich gar nicht mehr und die Sache ist erledigt.

Was könnte man sonst noch machen?

Oldy 15.12.2014 20:26

Den Verkäufer über das EBay-Mailsystem kontaktieren und warten. Vielleicht wartet er ja seinerseits auf das Geld.
Da ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, kommst du erst einmal aus der nummer nicht raus.

Stefan79gn 15.12.2014 20:26

Ist es ein Privater Verkäufer oder ein Händler? Weil normal beim Händler kannst du vom Vertrag zurücktreten.
Wo ist der Artikelstandort`?

Oldy 15.12.2014 20:27

Zitat:

Zitat von Stefan79gn (Beitrag 1655687)
Ist es ein Privater Verkäufer oder ein Händler? Weil normal beim Händler kannst du vom Vertrag zurücktreten.
Wo ist der Artikelstandort`?

Wieso kann sie einfach zurücktreten? Wo steht das?

DonFredo 15.12.2014 20:28

Hi,

bei der Summe würde ich mir auch ein PayPal-Konto zulegen, zumal man bei einer Zahlung über PP den Käuferschutz hat.

Außerdem nutzen inzwischen auch viele Online-Händler PP als Bezahlvariante.

fornie 15.12.2014 20:28

Zitat:

Zitat von Oldy (Beitrag 1655688)
Wieso kann sie einfach zurücktreten? Wo steht das?

Widerrufsrecht ?!

Stefan79gn 15.12.2014 20:30

@ Oldy Wenn es ein Händler sein sollte meistens in der Wiederrufsbelehrung. Deswegen habe ich ja gefragt ob Privat oder Händler.

Edit da war jemand schneller

Mario190 15.12.2014 20:30

Zitat:

Zitat von Oldy (Beitrag 1655688)
Wieso kann sie einfach zurücktreten? Wo steht das?

Fernabsatzgesetz, inzwischen glaube ich sogar eine EU Richtlinie.

Naja, das einfachste wird wohl sein ein paypal-konto anzulegen oder wen fragen, den du kennst.

Oldy 15.12.2014 20:36

Das gilt nicht für Versteigerungen (§156 BGB). Nur bei Sofortkauf vom Händler würde das funktionieren.

Zitat:

Ich habe kürzlich bei Ebay eine Linse im Wert von 1.000,-- ersteigert

Stefan79gn 15.12.2014 20:37

Deswegen hatte ich gefragt. Mal gucken was Siegrid sagt.

Oldy 15.12.2014 20:42

Zitat:

Zitat von Stefan79gn (Beitrag 1655698)
Deswegen hatte ich gefragt. Mal gucken was Siegrid sagt.

Und du glaubst wirklich, das ein Händler, der seine Ware versteigert, ein Widerrufsrecht einräumt?:roll:

Stefan79gn 15.12.2014 20:46

Zitat:

Zitat von Oldy (Beitrag 1655699)
Und du glaubst wirklich, das ein Händler, der seine Ware versteigert, ein Widerrufsrecht einräumt?:roll:

Ich weiß nicht ob es vieleicht ein Preisvorschlag war. Vieleicht meinte siegrid ersteigert nur im Zusammenhang mit Ebay weil es ja eine Auktionsplattform ist.
Deswegen bringt spekulieren nix bevor sie sich meldet und die Fragen beantwortet.

Shooty 15.12.2014 20:50

Es wurde zwar schonmal geschrieben aber ich will nochmal darauf hinweisen ...
Es wurde was gekauft und das will man ja auch haben nehme ich an ...

Einfach ein Paypal Konto einrichten und damit bezahlen.
Dann ist man mehr oder weniger absichert und kommt an seine Wahre ;) :top:

fornie 15.12.2014 20:51

Zitat:

Zitat von Siegrid (Beitrag 1655685)

... Was könnte man sonst noch machen?

Bei dem beschriebenen Verkäuferprofil auf keinen Fall Vorkasse.
Ohne dem Verkäufer etwas unterstellen zu wollen, 1000 Euro sind einfach zu viel Geld, um ein Risiko einzugehen.
Ich selbst bin vor zwei Jahren Betrugsopfer geworden, allerdings nur verschmerzbare 80 Euro.
Trotzdem habe ich Anzeige erstattet. Was mir der sehr nette Kripobeamte dabei sinngemäß erzählt hat: "Ebay-Konten werden regelrecht gepflegt, um sie, wenn das Profil positiv genug ist, zum Betrug zu nutzen. Der Käufer leistet Vorkasse auf ein deutsches Konto und sobald das Geld dort angekommen ist, geht es noch am selben Tag ins außereuropäische Ausland. Der Käufer wartet ein paar Tage auf seine Ware, natürlich kommt nix. Chance das Geld zurückzubekommen ist gleich Null."

Also: VORSICHT!

An deiner Stelle würde ich
1. Ein Paypal Konto einrichten
2. Bevor du bezahlst, sicherheitshalber Ebay kontaktieren, ob der Kauf durch den Käuferschutz abgesichert ist.
3. Wenn das Paket kommt, unter Beisein von Zeugen (am Besten der Zusteller) öffnen

Siegrid 15.12.2014 20:51

Ups, so viele Antworten?

Es handelt sich um einen privaten Anbieter, kein Händler, es war eine Auktion, kein Sofortkauf.

Das Widerrufsrecht gilt ja nur für gewerbliche Verkäufer soviel ist mir bekannt. Sollte ich dennoch einseitig vom Kauf zurücktreten, so könnte der Verkäufer eine Klage nach den Bestimmungen des ABGB oder keine Ahnung wie das in Deutschland heißt einbringen.

Ich komme auch nicht an die Kontodaten ran, da erst der Versand nach Österreich vom Verkäufer freigegeben werden muss.

Der Artikelstandort ist in Bayern, vielleicht machen wir eine Selbstabholung und verbinden das mit einem Ausflug.

Ein Paypalkonto anmelden wäre eine Alternative.

Normalerweise müsste er innerhalb von 2 Tagen auf meine Nachricht "Anforderung des Gesamtbetrages" antworten. Sollte diese Frist ergebnislos bleiben, so könnte ich einen Rücktritt vom Kauf entsprechend begründen.

fornie 15.12.2014 20:53

Zitat:

Zitat von Oldy (Beitrag 1655699)
Und du glaubst wirklich, das ein Händler, der seine Ware versteigert, ein Widerrufsrecht einräumt?:roll:

Na klar, weil er das als Händler MUSS.

fornie 15.12.2014 20:54

Zitat:

Zitat von Siegrid (Beitrag 1655704)

Der Artikelstandort ist in Bayern, vielleicht machen wir eine Selbstabholung und verbinden das mit einem Ausflug.

Das wäre das allerbeste, dann kannst Du es gleich ausprobieren :top:

Oldy 15.12.2014 20:55

Zitat:

Zitat von fornie (Beitrag 1655705)
Na klar, weil er das als Händler MUSS.

Nein, muss er nicht. Die Norm habe ich weiter oben genannt. Er hat lediglich die Pflicht, auf die entsprechenden Normen hinzuweisen (§ 312d (1) BGB).

fornie 15.12.2014 21:02

Zitat:

Zitat von Oldy (Beitrag 1655708)
Nein, muss er nicht. Die Norm habe ich weiter oben genannt.

Falsch: Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (Az.: VIII ZR 375/03) verbraucherfreundlich entschieden, dass bei online Auktionen ein Widerrufsrecht besteht.

http://www.e-recht24.de/artikel/onlineauktionen/74.html

der_knipser 15.12.2014 21:06

Abholung mit Barzahlung vorschlagen.
Wenn Dir der Verkäufer zu weit weg ist, gibt es vielleicht jemanden aus diesem Forum, der dort in der Nähe wohnt, und das für Dich erledigen kann.

Oldy 15.12.2014 21:09

Zitat:

Zitat von fornie (Beitrag 1655710)
Falsch: Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (Az.: VIII ZR 375/03) verbraucherfreundlich entschieden, dass bei online Auktionen ein Widerrufsrecht besteht.

http://www.e-recht24.de/artikel/onlineauktionen/74.html

Du hast recht. Das ist komplett an mir vorbei gelaufen.:oops:

meshua 15.12.2014 21:12

Man kann ja über Paypal denken und sagen was man möchte: für so eine Situation ist es der genau richtige Weg zu bezahlen. Für diesen Schutz nimmt Paypal seine Gebühren bei Überweisung ein, um eventuelle Ausfallrisiken abzudecken. Dann trägt Paypal das Risiko und die Kosten, falls der Verkauf schief läuft, daß Geld im Ausland versunken ist und du nie deine Ware bekommst.

Ich hatte bereits 3 Käuferschutzfälle und in allen Dreien habe ich das Geld in Höhe von 35-75 Euro zurückerhalten (die Ware wurde zwar geliefert, aber in unzureichender Qualität bzw. abweichend von der Beschreibung).

Grüße, meshua

fornie 15.12.2014 21:13

Zitat:

Zitat von Oldy (Beitrag 1655714)
Du hast recht. Das ist komplett an mir vorbei gelaufen.:oops:

:top:

der_knipser 15.12.2014 21:15

Das Widerrufsrecht ist nach meiner Meinung kein Rücktrittsrecht von einem Vertrag, den man noch gar nicht erfüllt hat, denn:

"So beginnt das Widerrufsrecht, sobald die Ware beim Verbraucher eingegangen ist, und endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher..."

Das bedeutet, ohne die Ware erhalten zu haben, gibt es kein Widerrufsrecht. Alles gar nicht so einfach.

Siegrid 15.12.2014 21:40

Wohnt jemand in Füssen oder Umgebung:D

Ich könnte den VK ja befragen, ob eine Abholung möglich wäre, falls er dies verneint wäre dies wohl ein weiterer Grund vorsichtig zu sein.

usch 15.12.2014 22:16

Zitat:

Zitat von der_knipser (Beitrag 1655720)
"So beginnt das Widerrufsrecht, sobald die Ware beim Verbraucher eingegangen ist, und endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher..."

Nö. Das Widerrufsrecht besteht sofort nach Vertragsabschluß. Aber die 14-Tage-Frist beginnt erst zu laufen, wenn du den gekauften Artikel erhalten hast.

Wo die zitierten 12 Monate herkommen, ist mir jetzt auch nicht ganz klar. Das kann eigentlich nur Verjährung bei fehlender Widerrufsbelehrung sein, ist also bei einem regulär gelaufenen Geschäft wahrscheinlich irrelevant.

Wie wäre es mit einer Quellenangabe, wenn du zitierst?

der_knipser 15.12.2014 22:39

Zitat:

Zitat von usch (Beitrag 1655740)
Wie wäre es mit einer Quellenangabe, wenn du zitierst?

Was ich zitiert hatte, war anscheinend nicht der genaue Wortlaut, entspricht aber dem Sinn nach dem Fernabsatzgesetz §356 Absatz 2

mekbat 15.12.2014 22:51

Zitat:

Zitat von Siegrid (Beitrag 1655731)
... falls er dies verneint wäre dies wohl ein weiterer Grund vorsichtig zu sein.

Hallo Siegrid

In diesem Falle empfehle ich vom Vertrag zurück zutreten.
Dies funktioniert ganz gut - je nach dem, wie der Verkäufer reagiert.

Ist mir letzte Woche selbst passiert, als ich mein Handy versteigert habe.
Der Frau war es wohl zuviel - keine Ahnung, was da bei ihr dazwischen gekommen ist.
Auch egal: Sie hat mir mitgeteilt, das sie vom Vertrag zurück treten möchte und ich habe eingewilligt - einen Fall bei Ebay aufgemacht, mit dem Hinweis, das der (die) Bieter(in) sich im Betrag geirrt hat - dies wurde von der Bieterin bestätigt und schon hatte sich der Fall für mich erledigt.

Warum muß der Verkäufer einen Fall öffnen: um seine, bei nicht Zahlung angefallenen Gebühren geltend zu machen.
Klingt nicht gerade logisch. Aber die Gebühren fallen auch dann an, wenn der Vertrag ohne Zahlung über die sogenannte Bühne geht. Ebay will ja sein Geld auch verdienen.

screwdriver 15.12.2014 22:55

Zitat:

Zitat von Siegrid (Beitrag 1655685)

Was könnte man sonst noch machen?


Wozu gibt es den Treuhandservice bei ebay?

usch 15.12.2014 23:05

Zitat:

Zitat von der_knipser (Beitrag 1655751)
Was ich zitiert hatte, war anscheinend nicht der genaue Wortlaut, entspricht aber dem Sinn nach dem Fernabsatzgesetz §356 Absatz 2

In Absatz 2 geht es um das (vom Händler freiwillig eingeräumte) Rückgaberecht, nicht um das gesetzliche Widerrufsrecht. Zurückgeben kannst du natürlich nur Dinge, die du schon erhalten hast.

Abgesehen davon ist der Artikel drei Jahre alt hat mit dem aktuellen Wortlaut des Paragraphen nicht mehr viel zu tun. :roll:

Dat Ei 15.12.2014 23:09

Zitat:

Zitat von Siegrid (Beitrag 1655731)
Ich könnte den VK ja befragen, ob eine Abholung möglich wäre, falls er dies verneint wäre dies wohl ein weiterer Grund vorsichtig zu sein.

Gerät man nun als Verkäufer in Generalverdacht, nur weil man nicht mag, dass einem die Käufer auf die Bude rücken? Die Nebenbedingungen des Deals (z.B. zum Thema Übergabe der Ware) dürften im Angebot aufgeführt sein.


Dat Ei

mekbat 15.12.2014 23:12

Zitat:

Zitat von Dat Ei (Beitrag 1655765)
Gerät man nun als Verkäufer in Generalverdacht, nur weil man nicht mag, dass einem die Käufer auf die Bude rücken? ...

Dat Ei

Gutes Argument.
Vielleicht könnte man sich auch irgendwo außerhalb treffen?

der_knipser 15.12.2014 23:20

Generalverdacht würde ich das nicht nennen. Es gibt aber genügend Fälle, in denen ein gutgläubiger Käufer übers Ohr gehauen wurde und die Ware nach der Bezahlung nie erhalten hat. Bei vierstelligen Beträgen würde ich mich auch absichern wollen.

Warum muss eigentlich der Käufer immer den Vertrauensvorschuss in Form einer Zahlung bringen? Nur weil sich das so eingebürgert hat? Oder gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

Dat Ei 15.12.2014 23:29

Zitat:

Zitat von der_knipser (Beitrag 1655768)
Generalverdacht würde ich das nicht nennen.

Nunja, nach dem Abschluss des Deals nachverhandeln zu wollen, oder ihn andernfalls zu verdächtigen, unlauter zu sein, finde ich nicht wirklich ok.


Dat Ei

BeHo 15.12.2014 23:33

Zitat:

Zitat von der_knipser (Beitrag 1655768)
[...]Es gibt aber genügend Fälle, in denen ein gutgläubiger Käufer übers Ohr gehauen wurde und die Ware nach der Bezahlung nie erhalten hat.[...]

Genauso umgekehrt. Es gibt leider auch genügend Fälle, in denen der "Käufer" die Ware erhalten, aber nie bezahlt hat.

wus 15.12.2014 23:59

Zitat:

Zitat von BeHo (Beitrag 1655772)
Genauso umgekehrt. Es gibt leider auch genügend Fälle, in denen der "Käufer" die Ware erhalten, aber nie bezahlt hat.

Hä? Wie soll das denn funktionieren? Welcher ebayaner verschickt seine Ware bevor der Käufer bezahlt hat???

BeHo 16.12.2014 00:22

Das bezog sich u.a. darauf:

Zitat:

Zitat von der_knipser (Beitrag 1655768)
[...[Warum muss eigentlich der Käufer immer den Vertrauensvorschuss in Form einer Zahlung bringen?[...]

Im bisherigen Threadverlauf wird fast immer nur der Verkäufer als potentieller Betrüger vermutet, aber so gut wie nie der Käufer. Ganz so einfach ist es halt nicht.

Und ja, ich bekam als Käufer auch schon vor Zahlungseingang Versandbestätigungen.

Bei hochpreisigen Waren lege ich allerdings Wert auf einen Treuhandservice wie z.B. PayPal. Wie jede Versicherung kostet es etwas, verringert aber die Risiken für beide Seiten.

der_knipser 16.12.2014 00:28

Von Betrug und Verdacht hat doch niemand etwas gesagt.
Es geht doch im Grunde nur um eine Ängstlichkeit, die auf mangelndem Vertrauen basiert. Das ist doch bei höheren Beträgen verständlich, zumal sich Käufer und Verkäufer nicht kennen, und es auch keine aussagekräftigen aktuellen Referenzen gibt.
Man muss das doch nicht sprachlich aufbauschen.

Die Lösung mit dem genannten Treuhand-Service (Beitrag #29) kannte ich bisher gar nicht, finde sie aber für diese Transaktion passend.

RRibitsch 16.12.2014 08:11

Guten Morgen!

Also ich hätte persönlich nichts dagegen, wenn ich den Käufer treffe und die Ware persönlich übergebe. Ich muss diesen ja nicht auf Kuchen und Kaffee zu mir nach Haue einladen, sondern man kann sich ja nach Absprache auf neutralem Boden treffen. Ich sehe dies als Verkäufer sogar als Vorteil, schließlich können Unklarheiten gleich vor Ort geklärt werden. Das hat auch nichts mit auf die Pelle rücken zu tun.

Grundsätzlich sind solche Geschäfte im BGB geregelt, nachdem sich der Verkäufer in Deutschland befindet. Der genaue Ablauf der Geschäftsabwicklung wird von Ebay vorgegeben. Der Höchstbietende hat zu bezahlen, daraufhin hat der Verkäufer die Ware zu versenden. Sollten z.B. Unklarheiten wie die Höhe der Versandkosten nach Österreich vorliegen hat der Käufer die Möglichkeit diese vom Verkäufer anzufordern. Dieser hat dann binnen zweier Tage darauf zu antworten.

Ich würde Siegrid vorschlagen, dass sie sich vom Verkäufer plausible Kontaktdaten wie z.B. eine Telefonnummer bzw. eine E-Mail-Adresse geben lässt, nachdem es sich doch um einen dreistelligen Betrag handelt und der Verkäufer keine ausreichend gesicherten Bewertungen nachweisen kann. Sollte der Verkäufer dies ausschlagen, keine Paypal Zahlung akzeptieren wie auch keiner Abholung zustimmen, dann würde ich den Verkäufer ersuchen einen Abbruch der Transaktion einzuleiten, dieser muss in der Folge keine Verkaufsgebühren an Ebay entrichten. Sollte der Verkäufer dies ablehnen, so kann er, basierend auf dem BGB, gegen den Käufer eine Klage im Zivilrechtsweg einbringen. Ich würde daher Siegrid raten sämtlichen E-Mail Verkehr in dieser Sache aufzubewahren um diesen dann im Falle eines Verfahrens vorlegen zu können.

Grundsätzlich sollte man sich vor Gebotsabgabe das Verkäuferprofil genau ansehen, danach ist es sehr mühsam wie man sieht und schlimmstenfalls trifft man sich vor Gericht.

Man sollte auch nicht gleich von Betrugsversuchen ausgehen, vielleicht hat der Verkäufer die E-Mail mit den fraglichen Versandkosten noch gar nicht gelesen und wartet auf den Zahlungseingang.



LG
Robert

lubografie 16.12.2014 09:26

Zitat:

Zitat von Dat Ei (Beitrag 1655769)
Nunja, nach dem Abschluss des Deals nachverhandeln zu wollen, oder ihn andernfalls zu verdächtigen, unlauter zu sein, finde ich nicht wirklich ok.
Dat Ei

:top: Zumal man sich ja im Vorfeld überlegen kann, mit wem man für was welche Summen ausgeben möchte. :roll:

Anstatt überall das Böse zu sehen, darf man ruhig auch mal auf sein Bauchgefühl hören. Und wenn der nun Rumort, dann muss man eben zusehen, wie man aus der Sache wieder heraus kommt. Abbrechen oder sich halt ins Auto, Postbus oder sonst etwas setzen und selber abholen. Aber herum zu diskutieren, was nicht alles sein könnte, bringt relativ wenig.

Prinzipiell sollte man auf solchen Kanälen nur mit Summen handeln, die man auch verschmerzen könnte. Aber ich persönlich habe bisher noch keinerlei negative Erfahrungen gemacht und das letzte Objektiv erst vor wenigen Tagen blind hier aus dem Forum aus Österreich bekommen, tadelloser Zustand (danke noch mal Robert). Über Ebay habe ich auch schon welche aus Kroatien und von Händler aus Slowenien erhalten, inkl. irgendwelchem China-Zubehör, was auch noch nie Probleme bereitet hat (außer die Qualität, aber durch den Preis wusste ich das auch vorher bereits).


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