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SirSalomon 26.06.2007 13:37

Um dem Thema mal wieder die richtige Richtung zu geben, lest euch mal diesen Teilbeitrag durch:

Zitat:

4. Abgrenzung der Sozial und Privatsphäre

In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung die Rechtsprechung des EGMR, der die deutsche Rechtssprechung nachhaltig veränderte. Während in der deutschen Rechtssprechung vor allem zwischen

Absoluten Personen der Zeitgeschichte und
relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden wird und danach in einer Abwägung der Grad der Schutzwürdigkeit vor einem Eindringen der Öffentlichkeit in die Privatsphäre bestimmt wird.

verlangt die Entscheidung des EGMR auch für Personen absoluten öffentlichen Interesses einen Schutz dort, wo sie nicht mit einer Beobachtung oder einer Medienberichterstattung rechnen mussten und das öffentliche Interesse nicht stark überwiegt. Solange also das Verhalten in der Abgeschiedenheit einer begrenzten Sozial / Privatsphäre nicht Bestandteil der öffentlichen Diskussion ist oder sein sollte, ist hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorrangig.
Quelle: JuraServe-Medienrecht

Was den "englischen Garten" angeht, eventuell mal eine Definition "Öffentlicher Raum":

Zitat:

Unter öffentlichem Raum versteht man Orte, die für jeden frei und ohne Bezahlung zugänglich und nutzbar sind. Dazu zählen Straßen und öffentliche Plätze ebenso wie Gebäude, die frei zugänglich sind und meist dem Staat gehören. Auch große Teile der Natur können zum öffentlichen Raum gezählt werden. Versammlungen von Personen im öffentlichen Raum (etwa Demonstrationen) unterliegen dem Versammlungsgesetz.
Quelle: Wikipedia - Öffentlicher Raum

Maßgeblich für Bilder in oder vom "englischen Garten" ist die s.g. "Panoramafreiheit":

Zitat:

Allgemeines und Rechtslage in Deutschland

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
"(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
"(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."
Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.
Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle [1]. § 59 UrhG kommt nach herrschender Ansicht nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder – wie im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung) - im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.
Quelle: Wikipedia - Panoramafreiheit

Ich denke mal, damit dürften einige Unklarheiten beseitigt werden und ein jeder kann gerne Bilder vom "englischen Garten" machen, egal ob sich Personen auf irgendwelchen Parkbänken befinden oder nicht.

In diesem Sinne, ich wünsche euch schöne Bilder von schönen Orten oder Menschen und Situationen. ;)

BadMan 26.06.2007 14:32

Ich kann bezgl. des Englischen Gartgens nur das weitergeben, was ich selber gelesen habe und weiß auch nicht, ob es da schon Urteile gibt.

Die Aussage stammt von einer Bildagentur, die selber bei der "Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen" nachgefragt hat. Die Antwort lautet:
Bilder aus dem Englischen Garten dürfen ohne PR weder kommerziell noch redaktionell genutzt werden.

Daher werden in der Agentur solche Bilder ohne PR nicht angenommen und bestehende Bildbestände ohne PR wurden entfernt.

-TM- 26.06.2007 17:31

Zitat:

Zitat von -TM- (Beitrag 509056)
Was passiert, wenn auf einem öffentlich bekanntgegebenen und ebenso zugänglichen Treffen von Fliegern / Oldtimerfahrern / Fallschirmspringern etc. eine Einzelperson als Hauptmotiv abgebildet wird, die aber bspw. durch Mütze und Sonnenbrille das Gesicht abgedeckt hat, sodaß entscheidende zur Wiedererkennung der Person nötige Merkmale nicht erkannt werden können? Muß man da dann auch ein Release für haben? Oder ist das dann wiederum egal, weil der Mensch unter der "Ausrüstung" größtenteils versteckt ist?

Hat dazu noch jemand ein paar erleuchtende Worte? ;)

Schlaudenker.de 26.06.2007 18:35

Zitat:

Zitat von SirSalomon (Beitrag 509686)
Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter ... ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber.

Ach, dann lohnt sich der Kauf einer Microdrone md4-200 ja gar nicht. Schade. :cry:

SirSalomon 26.06.2007 22:45

Zitat:

Zitat von Schlaudenker.de (Beitrag 509829)
Ach, dann lohnt sich der Kauf einer Microdrone md4-200 ja gar nicht. Schade. :cry:

Zumindest nicht dann, wenn Du keinen Auftrag damit erfüllst. ;)

baerlichkeit 04.07.2007 16:54

*kram*

Ich frage noch mal vorsichtshalber, bevor ich mich in die Nesseln setze:

Bei einer Fernsehaufzeichnung/ einem Konzert von dem(r) Moderator(in)/Sänger(in) gemachte Fotos/Portraits darf ich doch hier ohne Angst zu haben zeigen, oder?

(bin ganz verwirrt :oops:)

Grüße Andreas

ManniC 04.07.2007 17:01

JEIN -- das hängt von eventuellen Restriktionen des Veranstalters ab.

baerlichkeit 04.07.2007 17:08

Zitat:

Zitat von ManniC (Beitrag 512787)
JEIN -- das hängt von eventuellen Restriktionen des Veranstalters ab.

Danke,
Ich habs ja geahnt...

Wenn mir das vor Ort keiner gesagt hat, findet man das raus? Emails schreiben oder sowas? War "mein erstes mal" bei einer öffentlichen Veranstaltung, und mich hat jedenfalls niemand davon abgehalten...

Grüße

ManniC 04.07.2007 17:13

Wenn Dich keiner beim Fotografieren gebremst hat ist das noch keine Garantie.

Vielleicht gab's irgendwo einen Aushang, einen Vermerk auf der Eintrittskarte.....

Sicherstes Procedere: Mail an den Veranstalter, in der Du als Verwendungszweck der Bilder "Noncommercial" angibst.

Und: Beim nächsten Mal vielleicht vorher fragen ;)

baerlichkeit 04.07.2007 17:17

Na ja,
vorher fragen ist gut, wen denn? :D

War am Strand in Grömitz, einmal NDR Fernsehaufzeichnung, das andere mal ein Konzert am Wasser (mit einem Weltstar, Name vergessen ;))

Da war nix und niemand zum Fragen, viel zu hektisch. Die Security hat nix gemacht, und ich stand sozusagen direkt davor.

Na ja, ich werde dann mal mails schreiben, und mir Ärger ersparen :) Danke Manni

Ich dachte nur mal irgendwo gelesen zu haben, öffentliche Personen (oder so ähnlich) dürfte man zeigen.

Grüße Andreas


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