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About Schmidt 26.08.2011 20:36

Wir sollten eine Unterschriftenaktion mit dem Titel "Freiheit für die Gelobtbachmühle im Internet" ins Leben rufen. :mrgreen:

Gruß Wolfgang

BadMan 26.08.2011 20:52

Zitat:

Zitat von About Schmidt (Beitrag 1215707)
Wir sollten eine Unterschriftenaktion mit dem Titel "Freiheit für die Gelobtbachmühle im Internet" ins Leben rufen. :mrgreen:

Allein dafür hat es sich gelohnt, diesen Thread zu eröffnen. :mrgreen: :top:

Tom 26.08.2011 21:05

Ich würde das Bild grob abzeichen (durchpausen, möglichst schlampig, vielleicht ist es dann ja "Kunst" ;)), folgenden Text mittendrauf setzen und das dann auf die Website setzen:

Zitat:

Die vermeintliche Erbengemeinschaft dieser "wunderschönen" Bruchbude bestand
unter Androhung rechtlicher Schritte leider auf Entfernung des Original-Fotos.

;)

h_Till_w 26.08.2011 23:30

eigentlich ist das ja sogar ein extrem wichtiges Thema,
noch ist es in Deutschland ja so das man in der regel das Fotografieren was man sieht, und von dort aus wo man normal hinkommt.

es ist doch nicht zumutbar vor jedem Knips erst mal eine anfrage an das Katasteramt oder so zu stellen.

Leider hat diese unsägliche Sommerloch Diskussion um Google Streetview vieles vergiftet, ich glaube seit dem denken die Leute echt sie hätten ein recht am Bild ihres Eigentums.

ich würde es ja noch verstehen wenn mit dem Bild das Gebäude oder deren Bewohner herabsetzen würde, zb mit einer Bildunterschrift "hier hausen die Assis" aber eine einfache Dokumentation und sich dann drüber aufregen das geht echt zuweit.

Zaar 26.08.2011 23:35

Da ist was dran. Ich habe auch den ganzen Aufstand um Streetview nicht verstanden. Wahrscheinlich haben auch massenhaft Leute ihre Häuser verpixeln lassen, die sonst mit Payback Card einkaufen.

Verkehrte Welt ...

Omegamaniac 26.08.2011 23:52

Na ja, Google hat bei Streetview ja argumentiert, daß sie nur fotografiert hätten was man von der Straße aus sowieso sieht. Das seh ich aber nicht so, wenn man den hohen Kamerastandpunkt auf den Google-Autos gesehen hat..... über meinen Gartenzaun sieht nur wer auf einer Leiter steht oder ein Google-Auto hat.... :roll:

Aber wir schweifen ab.... :cool:

erwinkfoto 27.08.2011 03:13

Zitat:

Zitat von About Schmidt (Beitrag 1215707)
Wir sollten eine Unterschriftenaktion mit dem Titel "Freiheit für die Gelobtbachmühle im Internet" ins Leben rufen. :mrgreen:

:mrgreen:

Unterschriftenaktion
"Freiheit für die Gelobtbachmühle im Internet"
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1erwinkfoto
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:mrgreen: :cool:

Ich sehe es genauso. Wenn bei der 1. Email überhaupt ein Hauch von einem netten Ton gewesen wäre, dann wäre die Situation jetzt eine ganz andere.


LG,

Erwin

ps:
Ich wurde heute von einem Verkehrpolizisten angehalten (ich war unterwegs mit meiner Kamera) und er meinte, er hätte mich aus der Fotocommunity erkannt :lol:

Ich dachte erstmal, er will mir das Fotografieren untersagen :top:
(Hatte ich schon oft mit Sicherheitsleute & Ähnliches zu tun, ich bin ja so terroristisch veranlagt :cool:)

BadMan 27.08.2011 09:02

Unterschriftenaktion
"Freiheit für die Gelobtbachmühle im Internet"
NrUsername
1erwinkfoto
2BadMan (was für ein passender Name)
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Wenn ich jetzt ganz gemein wäre, würde ich ja eine Fanseite auf Facebook eröffnen. :mrgreen:

HIER habe ich noch einen netten Vortrag zu Architektenleistung und Urheberrecht gefunden.

Ansonsten werde ich Ihnen wohl noch eine 2. Chance geben, falls ich keine Antwort erhalte.
Was haltet Ihr hier von?

Zitat:

am 25.08.2011 habe ich mein Foto von der Gelobtbachmühle aus meinem Internetauftritt http://www.eisfeldweb.de genommen, um Ihnen Gelegenheit zu geben, Urheberrechtsfragen bezgl. des abgebildeten Gebäudes zu klären.
Da ich bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme von Ihnen bekommen habe, worauf Sie Ihre Behauptung stützen, die Gelobtbachmühle sei urheberrechtlich geschützt, frage ich nochmal nach und bitte im Einzelnen um Klärung folgender Punkte:

a) Was veranlasst Sie zu der Annahme, dass die Gelobtbachmühle ein urherrechtlich geschütztes Werk ist?

b) Was veranlasst Sie zu der Annahme, dass das Urheberrecht auf Sie übergegangen ist?

c) Im Falle eines bestehenden Urheberrechtes; was veranlasst Sie zu der Annahme, dass das Urheberrecht noch nicht erloschen ist?

d) Gibt es irgendwelche berechtigten Anhaltspunkte, dass das Foto nicht von öffentlichem Raum gemacht wurde?


Aber ungeachtet eines möglicherweise bestehenden Urheberrechtes, gilt natürlich in Deutschland Panoramafreiheit. Und demnach gilt:

- Die Veröffentlichung von Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden (Werke der Architektur) in Deutschland (sowie in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern) ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nach deutschem Recht nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandort muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein.

Und

- Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken (durch die Panoramafreiheit) veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten.

D.h., selbst bei einem urheberrechtlich geschützten Gebäude wäre ich berechtigt, das Foto zu veröffentlichen.
Da ich aber kein Unmensch und ein harmoniebedürftiger Mensch bin, käme ich Ihrer Aufforderung, mein Foto dauerhaft aus dem Internetauftritt zu entfernen, dennoch nach, wenn Sie mir die oben gestellten Fragen zufriedenstellend beantworten können.

Ansonsten werde ich es am ... wieder online stellen.

Löwe 27.08.2011 10:24

Finde ich gut. Bin ja auch sehr "Harmonie süchtig" und gebe auch mal gerne des lieben Friedens Willen mal nach, aber sowas ginge mir auch auf den Keks.:twisted:
Meiner Ansicht nach, ist das wichtigtuerische Schickane.

alpine-helmut 27.08.2011 10:25

Servus Jörg,

ich hätte da noch eine Begriffsklärung sowie ein paar stilistische Änderungen als Ergänzung:
Zitat:

Zitat von BadMan (Beitrag 1215853)
am 25.08.2011 habe ich mein Foto von der Gelobtbachmühle aus meinem Internetauftritt http://www.eisfeldweb.de genommen, um Ihnen Gelegenheit zu geben, Urheberrechtsfragen bezgl. des abgebildeten Gebäudes zu klären.
Da ich bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme von Ihnen bekommen habe, worauf Sie Ihre Behauptung stützen, die Gelobtbachmühle sei urheberrechtlich geschützt, frage ich nochmal nach und bitte im Einzelnen um Klärung folgender Punkte:

a) Was veranlasst Sie zu der Annahme, dass die Gelobtbachmühle ein urherrechtlich geschütztes Werk ist?

b) Was veranlasst Sie zu der Annahme, dass das Urheberrecht auf Sie übergegangen ist?

c) Im Falle eines bestehenden Urheberrechtes; was veranlasst Sie zu der Annahme, dass das Urheberrecht noch nicht erloschen ist?

d) Gibt es irgendwelche berechtigten Anhaltspunkte, dass das Foto nicht von öffentlichem Raum aus gemacht wurde?


Aber ungeachtet eines möglicherweise bestehenden Urheberrechtes gilt natürlich in Deutschland Panoramafreiheit. Und demnach gilt:

- Die Veröffentlichung von Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden (Werke der Architektur) in Deutschland (sowie in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern) ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nach deutschem Recht nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandort muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein.

- Beachten Sie bitte auch den Unterschied zwischen Panoramafreiheit und Panoramaformat, der Ihnen nach Ihren bisherigen Ausführungen offenbar nicht klar zu sein scheint: Panoramafreiheit besagt, dass alles, was ohne Hilfsmittel wie Leiter, Hochstativ o.Ä. von einem öffentlich zugänglichen Punkt aus zu sehen ist (also das Panorama von diesem Punkt aus), auch ohne Einschränkungen fotografiert werden darf. Das Panoramaformat als extreme Art des überbreiten Querformats (ggfs auch des überhohen Hochformats) hat damit nur peripher etwas zu tun ...

Und

- Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken (durch die Panoramafreiheit) veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten.

D.h., selbst bei einem urheberrechtlich geschützten Gebäude wäre ich berechtigt, das Foto zu veröffentlichen.
Da ich aber kein Unmensch, sondern ein eher harmoniebedürftiges Wesen bin, käme ich Ihrer Aufforderung, mein Foto dauerhaft aus dem Internetauftritt zu entfernen, dennoch nach, wenn Sie mir die oben gestellten Fragen zufriedenstellend beantworten können.

Ansonsten werde ich es am ... wieder online stellen.

Weiter so!

Grüße

Helmut


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