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binbald 15.12.2009 20:28

Zitat:

Zitat von BadMan (Beitrag 935268)
Aber menschlich finde ich es dennoch unterste Schublade.

unbestritten - sobald eine Lücke da ist, gibt es immer einen, der sie ausnutzt

Michael W. 15.12.2009 20:44

Zitat:

Zitat von binbald (Beitrag 935256)
Letztlich stehe ich aber auf dem Standpunkt, dass das auch im Großen und Ganzen einigermaßen ok ist. Der Großteil der Auktionen läuft gesittet und problemlos ab; wer in der Zwischenzeit noch nicht verstanden hat, ebay-Auktionen zu lesen, glaubt wahrscheinlich auch noch die Texte der Urlaubskataloge. Schade um den, aber ein wenig auf Zack musste man schon immer sein. Etwas grundsätzlich Neues sind die Abzocken bei ebay ja auch nicht.

Tja das ist dein Standpunkt, den ich auch respektiere. Dennoch sehe ich das grundsätzlich anders. Ebay trifft zunächst keine Schuld. Es ist kaum möglich sich alle Auktionen in allen Sprachen anzusehen. Dazu kommt, dass solche Verkäufer Ebay durchaus Schaden zuführen. Da ist die lächerliche Provision, die Ebay vom Verkäufer bekommt, nichts gegen die Folgen eines mittlerweile stark angekratzten Image!
Für mich bleibt es ersteinmal klar ein Betrug. Unabhängig davon, was für juristische Folgen das mit sich bringt. Der Verkäufer hat in der Beschreibung ganz klar eine Täuschung beabsichtigt.
1. Artikelüberschrift ist falsch
2. Artikelbeschreibung falsch
3. Verkaufskategorie falsch (Zubehör wäre durchaus korrekter gewesen, wobei so ein Müll garnicht versteigert gehört...)
4....

Bei einer mutwilligen Täuschung ist für mich der Kaufvertrag auch vom Käufer nicht einzuhalten (ohne das juristisch begründen zu können).

Ich glaube, ich stelle gleich ein Ebay Angebot ins Netz: Verkaufe Porsche 911 Baujahr 2008 für 10000€ mit allen technischen Daten. Im letzten Satz ganz klein dann noch den Hinweis: Sie bieten auf einen Porsche 911 Carrera S 997 Modell 2008 Maßstab 1:24

Frei nach dem Motto: Wer nicht lesen kann, ist klar im Nachteil!

binbald 15.12.2009 21:01

Zitat:

Zitat von Michael W. (Beitrag 935285)
Tja das ist dein Standpunkt, den ich auch respektiere. Dennoch sehe ich das grundsätzlich anders. Ebay trifft zunächst keine Schuld.

äh, mein von Dir zitierter Satz bezog sich nicht auf die Anzeige, sondern auf das Gebaren von Ebay - das hielt ich im Großen und Ganzen für einigermaßen in Ordnung, nicht die Auktion...

steve.hatton 15.12.2009 22:27

Selbst wenn man den Betrug nich nachweisen können sollte, so sehe ich in der Überschrift, der Spartenwahl und den verschiedenen Schriftgrößen doch eine Arglist gegeben, um die Bieter zu täuschen und damit ist es strafbar.

Anders als manche hier glauben sehe ich sehr wohl eine wenn auch möglicherweise nur moralisch vorhande Verantwortung oder Mitschuld bei Ebay, denn viele Regelverstöße werden offenbar softwaretechnisch relativ schnell entdeckt und wehe man bietet über eine Produktanfrage an den Anbietenden hintenherum erkennt das Ebay-Team dies sehr schnell - aber falsche Autionen mit völlig irrwitzigen Angaben will man nicht erkennen.

Immer wenn ich Minolta Objektive suche und auch Minolta als Hersteller eingebe kommen Wallimex & CO zu hauf....

Wenn ich im Musikbereich Trommeln gesucht habe sind teilweise verschiedene Hersteller wie Ludwig, Sonor etc in einem Atemzug genannt, als würde man Objektiv für Canon/Nikon/Sony/Minolta/Olympus in einer Zeile schreiben.

Wenn E-Mails nach gewissen terroristischen Inhalten durchforstet weren können - Telefongespräche(Handy) ebenfalls und das seit Jahrzehnten, so kann Ebay sicher auch Titelbeschriebungen und Überschriften nach WIdersprüchen durchforsten und einen automatischen Hinweis generieren, wie "Ihre Angaben widersprechen sich teilweise. Ist dies so gewünscht? Sofern Sie für ein Produkt verschiedene Herstellerangaben machen ist dies eine arglistige Täuschung und kann zur Strafrechtlichen Verfolgung führen" Dann muss der Kunde reagieren !

Also man könnte viel, wenn man denn wollte.....

So bleibt nur erhöhte Vorsicht!

Wild! 15.12.2009 22:29

Es gibt da eine relativ klare Regel, was Verkäufe angeht...der Verkäufer haftet grundsätzlich für die angegebenen Eigenschaften des Produktes.

Dabei kann man sich nicht einmal als Privatverkäufer aus der Gewährleistung herausreden.

Na gut, er hat einen Karton verkauft. Das darf er auch.
Dieser muss aber die versprochenen Eigenschaften eines I-Phones aufweisen. Tut er das nicht, sondern ist schlicht und einfach eine Verpackung, dann hat der Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung. Gelingt Ihm diese zwei mal nicht (also den Karton ans telefonieren zu bekommen oder mit dem Karton ins Internet zu gelangen, geschweige denn mal von der Tatsache, dass dieser Karton eigentlich auch MP3-Files abspielen müsste und 16GB Hauptspeicher haben sollte), dann spätestens darf er den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Und wenn er zickt, dann dürfte er auch noh meinen Anwalt bezahlen ;-)

Dies würde ich ihm nett mitteilen und fragen, ob er nicht lieber sofort vom Verkauf zurück tritt, denn ich würde ihm das Ding gnadenlos mehrmals unfrei zurücksenden...Versandkosten in der Gewährleistung trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Sollte er sich weigern, würde ich ihn sofort in Verzug setzen und den Betrag titulieren....Die 50,-€ für Gerichtsvollzieher und EV währen mir in diesem Fall der Spaß sicherlich wert. Mal schauen, wie so ein Verkäufer reagiert, wenn die Bank das Konto kündigt, die Kreditkarten blitzartig eingezogen werden und laufende Kredite schlagartig fällig werden...

Den 151,-€ Einnahmen stünden so schnell 800,-+€ Ausgaben plus heftiger und lang anhaltender Unanehmlichkeiten gegenüber. Sicher auch für den Verkäufer eine Überlegung wert.

Man muss sich nicht von jedem Kleinkriminellen über den Tisch ziehen lassen, selbst wenn man so unsäglich blöd war, auf diese Auktion zu bieten....:roll:

Denn: Nach wie vor gilt das BGB.

Liebe Grüße

Roland

klaga 15.12.2009 23:32

Zitat:

Zitat von Wild! (Beitrag 935369)
Es gibt da eine relativ klare Regel, was Verkäufe angeht...der Verkäufer haftet grundsätzlich für die angegebenen Eigenschaften des Produktes.

Dabei kann man sich nicht einmal als Privatverkäufer aus der Gewährleistung herausreden.

Na gut, er hat einen Karton verkauft. Das darf er auch.
Dieser muss aber die versprochenen Eigenschaften eines I-Phones aufweisen. Tut er das nicht, sondern ist schlicht und einfach eine Verpackung, dann hat der Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung. Gelingt Ihm diese zwei mal nicht (also den Karton ans telefonieren zu bekommen oder mit dem Karton ins Internet zu gelangen, geschweige denn mal von der Tatsache, dass dieser Karton eigentlich auch MP3-Files abspielen müsste und 16GB Hauptspeicher haben sollte), dann spätestens darf er den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Und wenn er zickt, dann dürfte er auch noh meinen Anwalt bezahlen ;-)

Dies würde ich ihm nett mitteilen und fragen, ob er nicht lieber sofort vom Verkauf zurück tritt, denn ich würde ihm das Ding gnadenlos mehrmals unfrei zurücksenden...Versandkosten in der Gewährleistung trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Sollte er sich weigern, würde ich ihn sofort in Verzug setzen und den Betrag titulieren....Die 50,-€ für Gerichtsvollzieher und EV währen mir in diesem Fall der Spaß sicherlich wert. Mal schauen, wie so ein Verkäufer reagiert, wenn die Bank das Konto kündigt, die Kreditkarten blitzartig eingezogen werden und laufende Kredite schlagartig fällig werden...

Den 151,-€ Einnahmen stünden so schnell 800,-+€ Ausgaben plus heftiger und lang anhaltender Unanehmlichkeiten gegenüber. Sicher auch für den Verkäufer eine Überlegung wert.

Man muss sich nicht von jedem Kleinkriminellen über den Tisch ziehen lassen, selbst wenn man so unsäglich blöd war, auf diese Auktion zu bieten....:roll:

Denn: Nach wie vor gilt das BGB.

Liebe Grüße

Roland

Das sehe ich genau so.

gugler 15.12.2009 23:35

Ja sowas ist heftig...

ganz ehrlich ich hab es 3x öffnen müssen um es zu Verstehen...
Es sieht alles aus als gings um Telefon... (z.B. Titel: ..IPhone....+OVP)
und dann ganz zum Schluss ganz klein...:evil:

Also aufpassen heißt es...;)

Michael W. 16.12.2009 00:40

Zitat:

Zitat von binbald (Beitrag 935290)
äh, mein von Dir zitierter Satz bezog sich nicht auf die Anzeige, sondern auf das Gebaren von Ebay - das hielt ich im Großen und Ganzen für einigermaßen in Ordnung, nicht die Auktion...

Ah ok. Dann hab ich dich falsch verstanden gehabt. Sorry.

tomdus 16.12.2009 09:25

Zitat:

Zitat von Michael W. (Beitrag 935285)
3. Verkaufskategorie falsch (Zubehör wäre durchaus korrekter gewesen, wobei so ein Müll garnicht versteigert gehört...)
....

Auch wieder Ansichtssache, wenn es klar gekennzeichnet wäre das es sich nur um die Verpackung ginge wäre diese Aution vollkommen in Ordnung.

Stell dir mal vor du möchtest ein Objektiv verkaufen. Das noch wie neu ist weil du es gehütet hast wie deinen Augapfel.

Und nun bekommst du die Möglichkeit eine Originalverpackung zu kaufen und damit den Erlös deines Objektivs zu erhöhen.
Nicht weil du schreibst, dass es original verpackt ist, sondern tatsächlich schreiben kannst mit OVP.
Ich kann mir halt vorstellen, das es die hervoragenden Qualität und die vorzügliche Behandlung des Objektives unterstreicht wenn der originalkarton sogar noch vorhanden ist. Oder was sollte der Grund sein warum Händler und Privatleute ausdrücklich dazu schreiben, das die OVP noch vorhanden ist?!?

@ Roland Wie stellst Du das an, dass sämtliche Konten und Kreditkarten gesperrt werden? Also innerhalb kürzester Zeit? die Mühlen des Gerichts mahlen langsam bis du einen Titel bekommst oder nicht?

Ich meine das BGB lesen und das recht des BGB bekommen, da können schon mal ein paar Monate vergehen.

Tafelspitz 16.12.2009 09:30

Haarspalterei am Rande: wäre es dann wirklich noch die Originalverpackung, wenn es eine bei Ibäh ersteigerte Verpackung ist und gar nicht mehr die, welche mit dem Objektiv geliefert wurde? ;)


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