![]() |
Das müssen ja wirklich unheimlich nette Zeitgenossen sein, diese "Müllers I+II"...:roll:
|
Zitat:
|
Schau mal hier nach: http://www.fotorecht.de/publikationen/gebaeude.html
|
Zitat:
OLG Brandenburg: Urteil vom 18.02.2010 - 5 U 12/09 "Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden." Nur falls es interessiert. |
Hallo,
ich bin zwar etwas spät mit meinem Beitrag, aber ich denke, dass ein Blick in das Gesetz das Problem löst; entscheidend ist hier m.E. allein die folgende Vorschrift: § 59 UrhG(Gesetz)Werke an öffentlichen Plätzen Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Ich werde nach wie vor Häuser, Windmühlen und alles andere fotografieren, was mir gefällt, ohne irgend jemanden zu fragen oder die Erlaubnis - von wem auch immer - einzuholen. Meine einzige Schwelle ist die Überschreitung der Würde des Menschen und der zum Ausdruck gebrachte Wunsch, nicht fotografiert zu werden. |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 16:07 Uhr. |