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Tom 20.10.2010 20:57

Das müssen ja wirklich unheimlich nette Zeitgenossen sein, diese "Müllers I+II"...:roll:

perlenfischer 22.10.2010 00:43

Zitat:

Zitat von Tom (Beitrag 1091527)
Das müssen ja wirklich unheimlich nette Zeitgenossen sein, diese "Müllers I+II"...:roll:

Unheimlich passt schon. :lol:

Gotico 22.10.2010 02:05

Schau mal hier nach: http://www.fotorecht.de/publikationen/gebaeude.html

Itscha 22.10.2010 09:19

Zitat:

Zitat von Gotico (Beitrag 1092175)

Ergänzt um was aktuelles. Ist zwar nicht vom BGH, aber immerhin:

OLG Brandenburg: Urteil vom 18.02.2010 - 5 U 12/09

"Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden."

Nur falls es interessiert.

Hans1611 14.11.2010 03:44

Hallo,

ich bin zwar etwas spät mit meinem Beitrag, aber ich denke, dass ein Blick in das Gesetz das Problem löst; entscheidend ist hier m.E. allein die folgende Vorschrift:

§ 59 UrhG(Gesetz)Werke an öffentlichen Plätzen

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.


Ich werde nach wie vor Häuser, Windmühlen und alles andere fotografieren, was mir gefällt, ohne irgend jemanden zu fragen oder die Erlaubnis - von wem auch immer - einzuholen.

Meine einzige Schwelle ist die Überschreitung der Würde des Menschen und der zum Ausdruck gebrachte Wunsch, nicht fotografiert zu werden.


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