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esdeebee 19.01.2008 21:22

Zitat:

Zitat von Jens N. (Beitrag 593194)
Das Problem ist nur: das kannst du zehnmal und in bildschirmgroßen Lettern ins Angebot schreiben - wenn der angebotene Artikel zum Zeitpunkt des Verkaufs einen (versteckten) Mangel aufweist, dann spielt es keine Rolle ob Privatverkauf oder was auch immer.

Das sehe ich anders.
Wenn der Mangel tatsächlich versteckt ist, dann kann man von einem Privatverkäufer nicht verlangen, dass er dafür geradesteht. Genau deswegen gibt es ja den Gewährleistungsausschluß für private Verkäufer.

Was anderes wäre es, wenn der Verkäufer wissentlich Mängel verschweigt. Das ist tatsächlich nicht vom Ausschluß gedeckt. Hier handelt es sich vielmehr um einen Vertragsbruch, da das Angebot und die gelieferte Ware nicht übereinstimmen. Das kann der Käufer reklamieren und auf Vertragserfüllung oder Rückabwicklung bestehen.

Problematisch an diesem Fall ist, dass der Käufer erst ca. 1 Woche nach Erhalt der Ware den Defekt reklamiert hat. Da wird er sich schwertun nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Verkäufer bestanden hat oder beim Transport entstanden ist.

Ich würde gerne mal wissen, wie es in diesen Fällen mit der Beweislast ist.
Bei Gewährleistung ist das klar. Im 1. halben Jahr muss der Verkäufer den Nachweis führen.
Hier handelt es sich aber nicht um eine Gewährleistung, sondern um eine Nichterfüllung eines Kaufvertrages durch den Verkäufer. Was zumindest der Käufer behauptet. Muss er dann auch nicht nachweisen, dass er nix verkehrt gemacht hat? Und das die Ware bereits beim Eintreffen mangelhaft war?

Falls Du im Rechtsschutz bist, würde ich Dir empfehlen, mal mit einem Anwalt zu sprechen, der Dich über die Rechtslage aufklärt. Ein rein informelles Gespräch sollte reichen, nur damit Du weist, wie Du Dich verhalten solllst.

Jens N. 19.01.2008 21:52

Zitat:

Zitat von esdeebee (Beitrag 593503)
Das sehe ich anders.
Wenn der Mangel tatsächlich versteckt ist, dann kann man von einem Privatverkäufer nicht verlangen, dass er dafür geradesteht. Genau deswegen gibt es ja den Gewährleistungsausschluß für private Verkäufer.

Das Problem ist allerdings: ab wann ist ein Mangel versteckt? Welche Mängel sind offensichtlich und wie weise ich nach, daß der Verkäufer etwas wissentlich verschwiegen hat? Gerade im PC Bereich besonders schwierig.

Ich kann nur meine beiden Fälle mit dem Käuferschutz schildern (aus Käufersicht wie gesagt): einmal habe ich ein Objektiv bekommen, das als "einwandfrei" beschrieben war und einen defekten Fokusantrieb hatte (ein Zahnrad war beschädigt, der AF hat darum mal funktioniert und mal nicht - ist das nun ein versteckter Mangel oder ein offensichtlicher? Für mich war er offensichtlich, für einen Laien ...? Siehe auch verölte Blenden usw.) und in dem anderen Fall habe ich etwas anderes geliefert bekommen, als beschrieben war (auch wenn der Unterschied eher klein war, für den Verkäufer irrelevant, für mich nicht).

Zitat:

Was anderes wäre es, wenn der Verkäufer wissentlich Mängel verschweigt. Das ist tatsächlich nicht vom Ausschluß gedeckt. Hier handelt es sich vielmehr um einen Vertragsbruch, da das Angebot und die gelieferte Ware nicht übereinstimmen. Das kann der Käufer reklamieren und auf Vertragserfüllung oder Rückabwicklung bestehen.
Na ja, versetzt euch auch mal in die Lage des Käufers: er bekommt den Artikel, baut alles zusammen und etwas funktioniert nicht. Ich denke er wird da schon die Wahrheit gesagt haben (wegen der paar Piepen macht sich sonst niemand die Mühe mit dem Käuferschutz, das dauert nämlich eeeewig), die entscheidende Frage ist nur: warum funktioniert es nicht? Fehler beim Zusammenbau, beim Transport (nochmal die Frage: wie sah die Verpackung aus?), falsches Gerät angehängt oder, oder...

Der Käufer geht offensichtlich erstmal davon aus, daß das Teil defekt geliefert wurde. Wie soll er das aber beweisen? Und wie soll der VERkäufer das Gegenteil beweisen? Eigentlich ist das eine ziemlich vertrackte Geschichte, ist es immer bei online Gebrauchtdeals. Darum neige ich bei Problemen auch eher dazu, etwas zurück zu nehmen - das mag vielleicht nicht die richtige Weg sein, es ist aber auf jeden Fall der nervenschonendste. Da muß man einfach abschätzen, was einem seine Nerven (und auch sein Recht) wert ist. Ich kann natürlich auch verstehen, wenn man das als Käufer nicht möchte - schließlich besteht die Möglichkeit, daß der Käufer den Artikel aus Doofheit oder was auch immer selbst beschädigt hat und diese Suppe dann auslöffeln...? Nicht zuletzt der Tonfall und auch das sonstige Verhalten des Gegenübers spielt eine Rolle - ist er eher unfreundlich und unkooperativ, oder ist das Gegenteil der Fall usw.

Zitat:

Ich würde gerne mal wissen, wie es in diesen Fällen mit der Beweislast ist.
Bei Gewährleistung ist das klar. Im 1. halben Jahr muss der Verkäufer den Nachweis führen.
Den musst du meiner Wissens auch hier führen - eigentlich. In meinen Fällen wollte Ebay weder irgendwelche Gutachten, Fotos oder was auch immer. Im Prinzip hat die Behauptung und später eine Abtretungserklärung gereicht (eigentlich erschreckend). Wirklich interessieren würde mich nur, ob Ebay das Geld aus eigener Tasche bezahlt, oder sich vom Verkäufer zurück holen, bzw. ob der sonst irgendwelche Konsequenzen zu erwarten hat. Ich glaube, daß das nämlich nicht der Fall ist - Ebay zahlt einfach "um des lieben Friedens willen" und alle sind happy. Bei Paypal läuft das wohl anders?

Mich wundert allerdings auch, daß dieser Käuferschutz auch möglich sein soll, obwohl Paypal gar nicht als Zahlungsmöglichkeit in der Auktion angeboten wurde, sondern diese Zahlungsweise nachträglich ausgehandelt wurde (wenn ich das richtig verstanden habe) - sehr merkwürdig.

Zitat:

Hier handelt es sich aber nicht um eine Gewährleistung, sondern um eine Nichterfüllung eines Kaufvertrages durch den Verkäufer. Was zumindest der Käufer behauptet.
Genau, darum auch mein Hinweis. Gewährleistung usw. ist für diesen Fall irrelevant.

Zitat:

Muss er dann auch nicht nachweisen, dass er nix verkehrt gemacht hat?
Möglicherweise. Aber: wie macht man das bitte?

Zitat:

Falls Du im Rechtsschutz bist, würde ich Dir empfehlen, mal mit einem Anwalt zu sprechen, der Dich über die Rechtslage aufklärt. Ein rein informelles Gespräch sollte reichen, nur damit Du weist, wie Du Dich verhalten solllst.
Ja, verkehrt wäre das sicher nicht. Wichtig dabe ist aber auch, dies dem Käufer auch mitzuteilen (aber nur, wenn man es auch wirklich ernst meint). Meiner Erfahrung nach löst allein die Erwähnung des Wortes "Anwalt" schon so manches Problem ganz schnell ;)

esdeebee 19.01.2008 22:19

Ich gebe Dir Recht, das es schwierig ist Beweise zu führen, egal für wen.
Gerade bei high-Tech-Produkten natürlich ein schwieriges Thema.
Warum da irgendwas plötzlich nicht mehr funktioniert, stellt ja auch oft den Fachmann vor Probleme.
Ich gehe mal in diesem Fall davon aus, dass es sich bei beiden Seiten um technische Laien handelt, die die Ware nach bestem Wissen und Gewissen behandelt haben.

Aber gerade deswegen ist es so wichtig, dass ich als Käufer schnell reagiere, wenn etwas nicht ok ist, um meine Glaubwürdigkeit nicht zu verlieren.

Wenn ich mich erst nach einer Woche melde, muss ich schon einen guten Grund angeben, warum ich so viel Zeit verstreichen ließ.

Ansonsten stimme ich Dir zu, sollten beide Parteien versuchen, sich gütlich zu einigen. Gerade weil es schwer wird nachzuweisen, wer tatsächlich Recht hat.
Man sollte sich also in der Mitte treffen.

Ein Vorschlag:
Warum bringt der Käufer das Motherboard nicht in eine PC-Werkstatt und lässt es mal prüfen? Wenn keine Reparatur vorgenommen wird, ist meist nur eine kleine Gebühr fällig. Diese trägt der Verkäufer. Mögliche Reparaturkosten dann (falls wirtschaftlich sinnvoll) 50:50. Ist die Reparatur nicht möglich, so sollte der Kaufpreis zur Hälfte zurückgezahlt werden.

Sonnenkind 19.01.2008 22:21

Zitat:

Falls Du im Rechtsschutz bist, würde ich Dir empfehlen,
Und wieder einer, der nicht weiß, was er tut...

esdeebee 19.01.2008 23:28

Zitat:

Zitat von Sonnenkind (Beitrag 593515)
Und wieder einer, der nicht weiß, was er tut...


Watt :?: :?:

simply black 20.01.2008 01:16

Der Tip Anwalt fragen ist klug und richtig.
genauso richtg ist, mit Anwalt zuerst über dessen Kosten zu reden.
RS erst einschalten oder nur anfragen, wenn klar ist, dass sie notwendig ist.

esdeebee 20.01.2008 01:47

Es gibt durchaus Rechtsschutzversicherer, die bieten kostenlose Anwalthotlines an - so etwas meinte ich.

jrunge 20.01.2008 01:59

Zitat:

Zitat von esdeebee (Beitrag 593514)
...Ein Vorschlag:
Warum bringt der Käufer das Motherboard nicht in eine PC-Werkstatt und lässt es mal prüfen? Wenn keine Reparatur vorgenommen wird, ist meist nur eine kleine Gebühr fällig. Diese trägt der Verkäufer. Mögliche Reparaturkosten dann (falls wirtschaftlich sinnvoll) 50:50. Ist die Reparatur nicht möglich, so sollte der Kaufpreis zur Hälfte zurückgezahlt werden.

Abgesehen von den Kosten für die Überprüfung durch eine PC-Werkstatt: Wer garantiert mir als Verkäufer, dass beim Ausbau des MBs der Käufer durch eigene Unfähigkeit nicht noch mehr Schaden anrichtet? :shock:
Nicht funktionierende USB-Ports könnten ja auch schon durch Fehlbedienung des Käufers entstanden sein.

esdeebee 20.01.2008 02:24

Zitat:

Zitat von jrunge (Beitrag 593591)
Abgesehen von den Kosten für die Überprüfung durch eine PC-Werkstatt: Wer garantiert mir als Verkäufer, dass beim Ausbau des MBs der Käufer durch eigene Unfähigkeit nicht noch mehr Schaden anrichtet? :shock:
Nicht funktionierende USB-Ports könnten ja auch schon durch Fehlbedienung des Käufers entstanden sein.

Grundsätzlich ist das möglich. Aber es bleibt eine Vermutung. Und das ist das Problem.
Momentan steht Aussage gegen Aussage.
Hoffentlich sieht das PayPal genauso. Einfach die Knete zurückbuchen, löst den Fall jedenfalls nicht.
Daher dieser Vorschlag; da sich wohl kaum klären lässt, wer den Defekt tatsächlich zu verantworten hat, sollten sich beide Seiten auf daraus einigen, die Reparatur zu gleichen Teilen zu bezahlen.
Natürlich könnte man den Kauf auch Rückgängig machen, aber dann säße der Verkäufer auf einem defekten Motherboard, dass möglicherweise durch einen anderen beschädigt wurde und könnte dieses praktisch in die Tonne kloppen.

Was den Ausbau angeht: dann soll der Kunde doch den kompletten PC zur Werkstatt bringen.

Sonnenkind 20.01.2008 09:23

@esdeebee
Zitat:

Zitat von esdeebee (Beitrag 593588)
Es gibt durchaus Rechtsschutzversicherer, die bieten kostenlose Anwalthotlines an - so etwas meinte ich.

Genau, dort wird registriert, daß Du über´s Prozessieren nachdenkst und zwar wegen einem sehr geringen Streitwert. Da kann´s Dir dann passieren, daß Du selbst nach einem gewonnen Prozess aus der RS fliegst - im Schadenfall kann jede Seite kündigen.
Du brauchst nur als erhöhtes Risiko gelten...
Die gehen davon aus, da is einer, der streitet sich wegen Pipifax, weil er is ja im RS.
Da Du "Vorschäden" angeben musst, viel Spass bei der Suche nach einem neuen Versicherer.
Wenn dann mal wirklich was Wichtiges ist, stehst Du ohne da...


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