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mrieglhofer 07.06.2013 17:33

Muss ich dir leider nochmals widersprechen;-)
Wenn ich einen Zettel vorlege, der augenscheinlich aus dem Geschäft stammt und ich behaupte, ihn erhalten zu haben, liegt es schon an der Gegenseite, dies glaubhaft zu widerlegen. Und das unter Wahrheitspflicht. Etwas was man jederzeit im Geschäft prüfen kann, weil das ja wohl normal eh ein Vordruck ist.
Und selbst wenn das gelingen würde, ware es ja kein Vorteil, weil dann die Gewährleistung nach ABGB soundso in Kraft ist. Das abzustreiten war dann sinnvoll, wenn da was von 2 Jahren Garantie oder so stehen würde ;-)

Streitwert: kenne mich da wenig aus, aber den Streitwert legt man der Kläger mal recht autonom und phantasievoll fest und der Richter kann ihn korrigieren. Auch Rückabwicklung usw. wäre angesichts des zerschlissenen Zustandes ein Thema.

Das gabs den alten Grundsatz, wenn du Frieden willst, rüste für den Krieg. Mit klarer Rechtsbasis lässt sich am ehesten ein Kompromiss finden. Der Verkäufer geht ja durchaus das Risiko ein, dass er am Ende eine kaputte Kamera und 2000€ Zusatzkosten hat.

stecki99 07.06.2013 17:38

Auch wieder richtig. Oh Mann, auf was man so alles achten muss. Aber ich denke schon, dass wir den Threat-Ersteller weiterhelfen konnten. Daher nochmals: Viel Glück!

Viele Grüße
Mathias

mrieglhofer 07.06.2013 17:44

Ist immer ein fade Geschichte. Ist ja nicht nur die eine Seite frustriert. Es kann ja durchaus sein, das der Verkäufer überzeugt ist, das sie bei ihm noch einwandfrei war. Zählerstand nimmt er halt von der Bild Nummer, die sich leicht ändern kann, wenn man eine andere Karte mit einer anderen Nummer rein gibt. Kann auch dem Azubi im Geschäft aus der Hand gerutscht sein und der hat nichts gesagt. Alles ist möglich.
Da wünsche ich auch viel Glück und hoffe auf eine sinnvolle Lösung.

whz 08.06.2013 00:32

Zitat:

Zitat von mrieglhofer (Beitrag 1454122)
Muss ich dir leider nochmals widersprechen;-)
Wenn ich einen Zettel vorlege, der augenscheinlich aus dem Geschäft stammt und ich behaupte, ihn erhalten zu haben, liegt es schon an der Gegenseite, dies glaubhaft zu widerlegen. Und das unter Wahrheitspflicht. Etwas was man jederzeit im Geschäft prüfen kann, weil das ja wohl normal eh ein Vordruck ist.
Und selbst wenn das gelingen würde, ware es ja kein Vorteil, weil dann die Gewährleistung nach ABGB soundso in Kraft ist. Das abzustreiten war dann sinnvoll, wenn da was von 2 Jahren Garantie oder so stehen würde ;-)

Streitwert: kenne mich da wenig aus, aber den Streitwert legt man der Kläger mal recht autonom und phantasievoll fest und der Richter kann ihn korrigieren. Auch Rückabwicklung usw. wäre angesichts des zerschlissenen Zustandes ein Thema.

Das gabs den alten Grundsatz, wenn du Frieden willst, rüste für den Krieg. Mit klarer Rechtsbasis lässt sich am ehesten ein Kompromiss finden. Der Verkäufer geht ja durchaus das Risiko ein, dass er am Ende eine kaputte Kamera und 2000€ Zusatzkosten hat.

Entschuldigung, das wiederum ist Blödsinn. Im Zivilprozess gibt es grundsätzlich keine Wahrheitspflicht, außer man steht unter Eid. Aber das ist ja eher die Ausnahme.
Es gilt § 924 ABGB, und §§9ff KSchG. Punkt. Alles andere ist gut gemeint, ist aber für Josef eher verwirrend. Näheres habe ich Josef per pm geschrieben. Manche Fotohändler sollten mal wirklich ihre Nase ins Gesetz stecken :D

mrieglhofer 08.06.2013 02:58

Zeugen unterliegen aber schon der Wahrheitspflicht, der Beschuldigte nicht.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/h...e.1010200.html

Beim Beschuldigten ist es offensichtlich recht kompliziert, Da kenne ich mich zuwenig auf.

JoeJung 08.06.2013 07:00

Ich habe auch einmal mit einem Juristen bei der Arbeiterkamera gesprochen. Dieser hat mich auf eine andere Möglichkeit aufmerksam gemacht: Die Möglichkeit der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.
Wenn ich durch ein Gutachten belegen kann, dass die Kamera zum Zeitpunkt des Kaufes weniger als 550 € (also die Hälfte des Kaufpreises) Wert ist, kann könnte ich die Aufhebung des Vertrags oder den Ausgleich des Differenzbetrags verlangen.

Eine Anfrage an die Firma Schuhmann habe ich schon gestellt. Nach dieser Geschichte wäre mir eine Rückgabe natürlich am liebsten.

Lg. Josef

fallobst 08.06.2013 09:54

Zitat:

Zitat von mrieglhofer (Beitrag 1454211)
Zeugen unterliegen aber schon der Wahrheitspflicht, der Beschuldigte nicht.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/h...e.1010200.html

Beim Beschuldigten ist es offensichtlich recht kompliziert, Da kenne ich mich zuwenig auf.

In einem Strafprozess hat der Beschuldigte das "Recht" auch die Unwahrheit zu sagen, um sich zu schützen. Hier geht es um einen Zivilstreit. Damit hier ein Richter ein gerechtes weil auf Wahrheit beruhendes Urteil sprechen kann, müssen beide Parteien die Wahrheit sagen. Wer da lügt begeht Prozessbetrug, da er mit unwahren Aussagen den Richter zu einem Urteil bringen will, das auf unwahren Aussagen basiert. Erst wenn ein Richter feststellt oder es offensichtlich ist oder erscheint, dass jemand hat einen Betrug begangen, dann kann sich dem ein Strafverfahren wegen Betrugs anschließen.
Entsacheidend ist, in einem Zivilstreit müssen beide Seiten die Wahrheit sagen, sonst ist es Prozessbetrug. Zumindest in Deutschland, solche Grundssätze sind jedoch in Europa zumeist allgemeiner Standard.

Es grüßt Matthias

mrieglhofer 08.06.2013 15:25

Das mit dem Prozessbetrug habe ich auch gelesen konnte es aber nicht so klar verifizieren, was das für Auswirkungen hat. Das ist ja Strafrecht und es mus ja der Betrug bewiesen werden. Was das dann zivilrechtlich bringt, ist mir dann zu hoch.

Verkürzung um die Hälfte ist eine interessante These, die durchaus Erfolg haben kann. klassische wird man mit beidem, wegen Verkürzung und Gewährleistung reingehen. Ein netter Text dazu:


http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wx...51_02S0000_000

Das geht es mehr oder weniger um Gleiche, nur halt bei einem Auto. Auch Vermittler, Verkäufer und Käufer. Nur das der Verkäufer den Händler als Vertragspartner angab und die Klage gegen diesen verloren wurde. Beim OGH wurde dann aus einem Auto um ca. 89k ein Betrag vom ca. 200k, den der Verkäufer abliefern durfte. Aber gerade solche Beispiele zeigen, dass man das einen guten Rechtsanwalt braucht, weil man sonst schnell mal Fehler macht. Im konkreten Fall wurde erst und zweite Instanz verloren und erst sie Revision beim OGH war erfolgreich.

Daher taten ich das sofort dem RA übergeben und der soll die beiden anschreiben und ihnen die Folgen erklären. Das kostet nicht allzu viel selbst wenn man es selbst zahlen würde und schafft ein solide Basis.

whz 09.06.2013 00:29

Zitat:

Zitat von mrieglhofer (Beitrag 1454211)
Zeugen unterliegen aber schon der Wahrheitspflicht, der Beschuldigte nicht.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/h...e.1010200.html

Beim Beschuldigten ist es offensichtlich recht kompliziert, Da kenne ich mich zuwenig auf.

Ich mich aber schon (ist mein Job :D) - vielfach wird vom juristischen Laien Zivilverfahren und Strafverfahren vermischt (und am schlimmsten: unsere RichterInnen mit "Euer Ehren" angesprochen).

Kurz gesagt: Kläger und Beklagter bringen ihren Standpunkt vor - hier geht es nicht um Wahrheit oder Unwahrheit. Weder Kläger noch Beklagte treten als Zeugen auf, sondern bedienen sich ihrer jeweiligen Zeugen für ihren Prozesstandpunkt; diese Zeugen unterliegen dann natürlich der Wahrheitspflicht.

mrieglhofer 09.06.2013 11:29

@whz: Und das mit Prozessbetrug wäre dann noch ein offenes Thema. Meinem Verständnis nach nur dann, wenn bewußt manipuliert wurde. Nicht, wenn der Beklagte nachvollziehbar seiner Meinung sein konnte, obwohl sie objektiv falsch ist.


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