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Tommyknocker 25.08.2011 18:02

Ich würde da auch rein gar nix machen und es drauf ankommen lassen.
Die evtl kommende Abmahnung ist eh auf 100€ gedeckelt, da Du ja hier eine Privatperson bist und mit dem Bild kein Geld verdienst.

Zitat:

Der Gesetzgeber hat mit seiner Gesetzesnovelle im Jahr 2008 bezweckt, die Kosten für Abmahnungen aufgrund urheberrechtlicher Bagatellverstöße auf 100 Euro zu begrenzen.
Aus e-Recht24.de

In dem Fall geht es zwar um Bilder, die auf eBay verwendet werden und gegen das Urheberrecht verstoßen, aber generell gilt m.W. das Abmahnungen gegen private Webseitenbetreiber auf 100€ gedeckelt sind.

BadMan 25.08.2011 19:04

Ich habe auf meine Nachfrage bereits eine Antwort bekommen (die email-Adresse ist also echt).

Zitat:

Da wir nicht nur die Erbengemeinschaft sind sondern auch die
leibhaftigen Nachfahren, sind wir auch die Urheberrechtlichen Erben!
Dann zitieren sie noch § 28 Vererbung des Urheberrechts.

Nun müsste ich wohl erst mal nachfragen, wer "wir" ist. Denn bisher habe ich noch keinen einzigen Namen. ;)

Tommyknocker 25.08.2011 19:08

Da würd ich jetzt erstmal auf blöd nachfragen, wer denn die Erbengemeinschaft ist und wie er drauf kommt, das er im Recht ist.

Und evtl noch einen Link zur Panoramafreiheit mitschicken, das er/sie/es auch mal weiß, was damit gemeint ist. Das scheint mir hier nicht der Fall zu sein.

BadMan 25.08.2011 19:15

Zitat:

Zitat von Tommyknocker (Beitrag 1215169)
Da würd ich jetzt erstmal auf blöd nachfragen, wer denn die Erbengemeinschaft ist und wie er drauf kommt, das er im Recht ist.

Ja, das werde ich natürlich tun.

Bezgl. Urheberrecht; das gilt ja nur bei besonders schützenswerten und überdurchschnittlichen architektonischen Leistungen. Kann man das irgendwo nachlesen, ob dieses Gebäude dazu gehört, bzw. muss die Erbengemeinschaft irgendein Schriftstück haben, dass dieses belegt?

Und wie ist die Vererbung des Urheberrechts mit § 64 UrhG vereinbar und was würde hier Anwendung finden?

Hach, ich glaube, das macht Spaß, so ein wenig zu sticheln. ;)

Tommyknocker 25.08.2011 20:22

Zitat:

Zitat von BadMan (Beitrag 1215171)
Bezgl. Urheberrecht; das gilt ja nur bei besonders schützenswerten und überdurchschnittlichen architektonischen Leistungen. Kann man das irgendwo nachlesen, ob dieses Gebäude dazu gehört, bzw. muss die Erbengemeinschaft irgendein Schriftstück haben, dass dieses belegt?

So viel ich weiß, gilt da in Deutschland immer die Panoramafreiheit. Es sei denn, das Gebäude wird nachts illuminiert, dann sieht das wieder anders aus, z.b. die BMW-Welt in München.

h_Till_w 25.08.2011 20:42

das ist aber auch nur dann der Fall wenn die Beleuchtung nicht dauerhaft ist.

mrieglhofer 25.08.2011 20:59

Zitat:

Es sei denn, das Gebäude wird nachts illuminiert, dann sieht das wieder anders aus, z.b. die BMW-Welt in München.
Sorry, aber das ist ein Blödsinn. In BRD und Ö Panoramafreiheit auch beleuchtet. In Frankreich, Belgien usw. gibt es das nicht, da zählt das Urheberrecht.
Das Musterbeispiel ist der Eiffelturm.

Edit: dauernd ortsfest ist korrekt.

Zitat:

Dann zitieren sie noch § 28 Vererbung des Urheberrechts.
Selbst wenn ein Urheberrecht gelten würde, wäre es 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers erledigt. Auch für die Erben.
1865 + 70 sollte eigentlich klar sein.

BadMan 25.08.2011 21:09

Zitat:

Zitat von mrieglhofer (Beitrag 1215244)
Selbst wenn ein Urheberrecht gelten würde, wäre es 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers erledigt. Auch für die Erben.
1865 + 70 sollte eigentlich klar sein.

D.h., man kann ein Urheberrecht vererben (§28) (So es denn eines gibt, was ja hier bezweifelt werden kann. Aber noch mal, woher weiß ich in dem speziellen Fall, ob es ein Urheberrecht gibt?), aber das verfällt automatisch, wenn der Vererber 70 Jahre tot ist (§64)?

Gut, dass die nicht einfach freundlich nachgefragt haben, ob ich das Bild rausnehmen würde, weil sie das nicht so gerne haben. Dann hätte ich es möglicherweise ohne Zögern gemacht.
Aber so, ohne ein freundliches Wort; macht doch eigentlich mehr Spaß. ;)

mrieglhofer 25.08.2011 21:18

Oben wurde es das Friesenhaus Urteil erwähnt. Dort steht ja auch drinnen, warum es kein Urheberrecht gibt und warum das Urheberrecht irrelevant wäre.

An sich, ohne Jurist zu sein, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Leute nur Kosten haben würden, sehr hoch. Die Hütte hätte ich nie fotografiert so gewöhnlich ist die. Das Urheberrecht überhaupt anzusprechen ist vermessen.

Wie schon gesagt, für das Motiv lohnt sichs nicht. Ich würde boshaft statt dem Bild den Sachverhalt bezüglich der Aufforderung mit eigenen Worten auf die Webpage tun. Dann weiß wenigstens jeder, was das für eine Truppe ist. Aber bitte nicht den E-Mail Wechsel, das wäre nicht günstig. Und mit den anderen Betroffenen abstimmen. Aber wenn du's oben lässt, können sie sich auch brausen.

Das mit dem vererben ist ja klar. Der Urheber erstellt ein Kunstwerk und stirbt dann sofort. Dann ist das natürlich nicht gemeinfrei. Und wer soll jetzt die Kohle kassieren außer den Erben. Aber nur für 70 Jahre, manchmal auch kürzer.

BadMan 25.08.2011 21:20

Habe es jetzt selber gefunden.

Im Urheberrecht heißt es: "Nach dem Tode des Erben wird das Urheberrecht bis zum Ablauf der Schutzfrist weitervererbt".


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