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Und falls doch: Welche Erklärung hast Du denn angegeben? |
Er hatte schlicht Glück, dass irgendjemand von der Bank in der Annahme war, das Grundgeschäft sei nichtig (Täuschung, Irrtum...).
Aber dynax: Das es Ausnahmen gibt ist eines, ich erwähnte sie. Aber weil es einmal geklappt hat zu glauben "es gehe", gar grundsätzlich, ist mutig :) |
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Ich mußte denen kurz den Fall schildern, was wie, wo. Das ging aber wie gesagt sehr schnell und schon war das Geld wieder da. Einfach so geht das sicherlich nicht. Da aber auf diese KK viele Zahlungen gehen und bis auf die eine Zahlung alles im grünen Bereich war/ist, kein Problem. |
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So hatte mir die Dame am Schalter das damals auch erklärt... (daher meine Annahme) :oops: wollte da jetzt aber nicht weiter drauf rumreiten...
Muss denen wohl mal einen Besuch abstatten ;) Grüße |
Sie haben die Möglichkeit, unberechtigte Händler- und Bargeldumsätze zu reklamieren. Geben Sie bitte den Grund der Reklamation an. Gerne können Sie uns Ihren Einwand auf der Folgeseite in dem dafür vorgesehenen Textfeld näher erläutern. Sofern wir Unterlagen von Ihnen benötigen, erhalten Sie je nach Reklamationsgrund einen Hinweis. Innerhalb von einer Woche erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung (per Post oder per E-Mail) Ihrer Reklamation und i.d.R. eine vorläufige Gutschrift, bis wir Ihre Reklamation endgültig klären können. Bitte prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Reklamation sorgfältig vor Einreichung. Stellt sich nach Überprüfung heraus, dass die Reklamation unrechtmäßig von Ihnen eingereicht wurde, so kann das für Sie zusätzliche Kosten (pro Transaktion bis zu EUR 10) verursachen.
So steht's geschrieben, auf meiner Kreditkarten-Banking-Seite. Dass eine Reklamation/Rückbuchung berechtigt und begründet sein muß, ist doch wohl eine logische Voraussetzung, die einem der gesunde Menschenverstand allein schon sagt, oder? Niemand hat behauptet, dass man seine Bezahlungen per Kreditkarte nach Lust und Laune wieder einsacken kann. Schliesslich hat der Händler auch seine Rechte. Zitat:
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Die Meinungen gehen lediglich dahingehend auseinander, was "unberechtigte Händler- und Bargeldumsätze" sind. Alles andere ist klar.
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Jepp, so ist es. Und das ist nicht jeder beliebige Gewährleistungsgrund.
Wenns klapt freut Euch, Die Rechtslage setzt ein nichtiges (wa snicht gleichbedeutend ist mit anfechtbar oder rücktritsberechtigt) Geschäft voraus. |
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