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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es bleibt weiterhin dabei, dass die Zivilgerichte jeden einzelnen Fall bewerten. Das finde ich ehrlich gesagt auch besser, als ein (gleichwertiges) Recht über das andere zu stellen. |
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1. bedingt 2. In der DSGVO ist grundsätzlich von einer Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten die Rede. Wenn ein Bild von einer Person erstellt wird, handelt es sich bereits um eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Genau dies ist eigentlich bereits untersagt. |
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Stell du dir die Frage doch mal selbst. Du siehst irgendwo ein Bild, auf dem du zu sehen bist, ohne dein Einverständnis. Was hältst du davon? |
Ich bin etwas erschocken, dass hierüber diskutiert wird.
§22 KUG: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Dies hat nichts mit kommerzieller Nutzung zu tun. Bei unberechtigter kommerzieller Nutzung kommt dann noch ein Schaensersatz hinzu. Eine Verbreitung hat Deiner Darstellung entsprechend statt gefunden. De These, nicht öffentlich, deswegen kein Klagepotential, ist hanebüchen. Für Streetfotografie gibt es ein Urteil, das dieses Genre eine Kunstform zuerkennt und deswegen die Einschränkung nicht greife (muss ich raussuchen). War, m. E. das Ostkreuz-Urteil. $23 KUG definiert nioch Ausnahmen, die aber in Deinem Fall nicht greifen. |
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Agesehen davon, ist die DSGVO nur ein Bestandteil der Problematik. Das Recht am eigebnen Bild lt. KUG zählt hier erst einmal. Denn die DSGVO regelt die Speicherung und Weitergabe. Im Vorfeld entsteht das Bildnis. Dies regelt das KUG. Hier §2 der DSGVO (Auszug, Absatz 2: Ausnahmen gelten für den privaten Bereich, wenn: "Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
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Stephan |
Es fällt auch nicht unter die Panoramafreiheit, da ein Zoomobjektiv ein unzulässiges Hilfsmittel ist. Du darfst vom öffentlichen Raum aus mit einer Normabrennweite auf ein Grundstück fotografieren und zwar so, wie es für dein normales Auge sichtbar ist. Zoomen ist da schon tabu.
Von daher schon nicht zuläassig. |
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