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Kurt Weinmeister 20.11.2019 17:57

Zitat:

Zitat von amateur (Beitrag 2101484)
Nuja, diese Sache wurde eben bis zum Bundesverfassungsgericht durchgezogen.

Ja, aber es wurde nichts entschieden.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Es bleibt weiterhin dabei, dass die Zivilgerichte jeden einzelnen Fall bewerten.
Das finde ich ehrlich gesagt auch besser, als ein (gleichwertiges) Recht über das andere zu stellen.

kayf 20.11.2019 20:27

Zitat:

Zitat von Windbreaker (Beitrag 2101184)
1. Du darfst das Bild aufnehmen.

2. wenn du es speicherst (in welcher Form auch immer), verstößt Du meiner Meinung nach gegen die Datenschutzgrundverordnung.

3. Wenn Du es weitergibst (egal wohin), veröffentlichst du es.



1. bedingt 2.

In der DSGVO ist grundsätzlich von einer Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten die Rede. Wenn ein Bild von einer Person erstellt wird, handelt es sich bereits um eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Genau dies ist eigentlich bereits untersagt.

kayf 20.11.2019 20:29

Zitat:

Zitat von Erika P. (Beitrag 2101215)
Danke für den link! Da ich das Bild nicht "kommerziell" nutze kann ich wohl beruhigt sein.



Jetzt aber einen Schritt weiter gedacht:



Ich bin keine gewerblich arbeitende Fotografin, wohl aber professionell arbeitende Künstlerin und Verlegerin. Ein Foto eines Bauarbeiters an einer Straße, nicht gestellt sondern spontan aufgenommen, ist Street-Art, oder? Dürfte ich das sogar veröffentlichen?



Stell du dir die Frage doch mal selbst.
Du siehst irgendwo ein Bild, auf dem du zu sehen bist, ohne dein Einverständnis. Was hältst du davon?

tbiegel 20.11.2019 20:42

Ich bin etwas erschocken, dass hierüber diskutiert wird.

§22 KUG:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Dies hat nichts mit kommerzieller Nutzung zu tun. Bei unberechtigter kommerzieller Nutzung kommt dann noch ein Schaensersatz hinzu.

Eine Verbreitung hat Deiner Darstellung entsprechend statt gefunden. De These, nicht öffentlich, deswegen kein Klagepotential, ist hanebüchen.

Für Streetfotografie gibt es ein Urteil, das dieses Genre eine Kunstform zuerkennt und deswegen die Einschränkung nicht greife (muss ich raussuchen). War, m. E. das Ostkreuz-Urteil.

$23 KUG definiert nioch Ausnahmen, die aber in Deinem Fall nicht greifen.

Erika P. 20.11.2019 20:43

Zitat:

Zitat von kayf (Beitrag 2101513)
1. bedingt 2.

In der DSGVO ist grundsätzlich von einer Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten die Rede. Wenn ein Bild von einer Person erstellt wird, handelt es sich bereits um eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Genau dies ist eigentlich bereits untersagt.

Die DSGVO gilt aber nicht für Privatpersonen (verbessert mich, wenn ich das falsch sehe).

Erika P. 20.11.2019 20:45

Zitat:

Zitat von tbiegel (Beitrag 2101516)
Ich bin etwas erschocken, dass hierüber diskutiert wird.

§22 KUG:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Dies hat nichts mit kommerzieller Nutzung zu tun. Bei unberechtigter kommerzieller Nutzung kommt dann noch ein Schaensersatz hinzu.

Eine Verbreitung hat Deiner Darstellung entsprechend statt gefunden. De These, nicht öffentlich, deswegen kein Klagepotential, ist hanebüchen.

Für Streetfotografie gibt es ein Urteil, das dieses Genre eine Kunstform zuerkennt und deswegen die Einschränkung nicht greife (muss ich raussuchen). War, m. E. das Ostkreuz-Urteil.

$23 KUG definiert nioch Ausnahmen, die aber in Deinem Fall nicht greifen.

...hatte ich ja schon eingesehen.

tbiegel 20.11.2019 20:47

Zitat:

Zitat von Erika P. (Beitrag 2101517)
Die DSGVO gilt aber nicht für Privatpersonen (verbessert mich, wenn ich das falsch sehe).

Das siehst Du falsch. Auch Du darfst keine personenbezogenen Daten speichern.

Agesehen davon, ist die DSGVO nur ein Bestandteil der Problematik. Das Recht am eigebnen Bild lt. KUG zählt hier erst einmal.

Denn die DSGVO regelt die Speicherung und Weitergabe. Im Vorfeld entsteht das Bildnis. Dies regelt das KUG.

Hier §2 der DSGVO (Auszug, Absatz 2:

Ausnahmen gelten für den privaten Bereich, wenn:

"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
  1. im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
  2. durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
  3. durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Satz 3 ist ausschlaggebend.

amateur 20.11.2019 21:49

Zitat:

Zitat von Kurt Weinmeister (Beitrag 2101486)
Ja, aber es wurde nichts entschieden.

Sag ich ja. Es gibt keine allgemeine Regel, sondern nur Einzelfallentscheidungen.

Stephan

Irmi 21.11.2019 15:43

Es fällt auch nicht unter die Panoramafreiheit, da ein Zoomobjektiv ein unzulässiges Hilfsmittel ist. Du darfst vom öffentlichen Raum aus mit einer Normabrennweite auf ein Grundstück fotografieren und zwar so, wie es für dein normales Auge sichtbar ist. Zoomen ist da schon tabu.
Von daher schon nicht zuläassig.

guenter_w 21.11.2019 15:51

Zitat:

Zitat von Irmi (Beitrag 2101693)
Es fällt auch nicht unter die Panoramafreiheit, da ein Zoomobjektiv ein unzulässiges Hilfsmittel ist. Du darfst vom öffentlichen Raum aus mit einer Normabrennweite auf ein Grundstück fotografieren und zwar so, wie es für dein normales Auge sichtbar ist. Zoomen ist da schon tabu.
Von daher schon nicht zuläassig.

Nö - da steht nirgends was von Zoom oder Brennweite! Da zählt einfach die Wahrnehmbarkeit!


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