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Saturn ist kein Mittler, sondern Saturn wurde wegen Sachmängeln innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht angegangen. Wie wäre es, wenn DU mal eine gesetzliche Grundlage posten würdest, die aufzeigt, wieso ein Verkäufer nur Mittler ist? |
.... was hab ich denn da angestellt?
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Ich halte euch einfach auf dem Laufenden mit dem, was bei der Sache rauskommt. Das eigentlich Traurige ist, dass der KV für die Reparatur deutlich höher als der damalige NP ausgefallen ist. Wenn ich mir jetzt die gleiche Kamera in der Bucht hole, dann kostet diese deutlich unter 100 Teuronen .... also kann man(n) davon ausgehen, dass die "günstigen" Kompakten zu einer Art Wegwerfartikel degeniert sind. Und bei Wegwerfartikeln, wie der Name sagt, sollte man im Falle von Garantie oder Gewährleistung nicht zu viel erwarten. By the way: Auch meine erste Canon Digital IXUS (die aus Vollmetall - zum Leute erschlagen) war nach vier (allerdings harten) Jahren am Ende ... also, i.d.S. ein schönes Wochenende und viele Grüße aus München an alle Forianer. |
Ich hätte eigentlich gehofft, dass der genannte Händler kulanter ist. Schade eigentlich.
Andererseits: Aussagen eines Verkäufers sind überhaupt nichts wert! Es sei denn, für eine derartige Aussage gibt es Zeugen. Ein Rechtsstreit wegen "3,50" wird sich aber wohl auch nicht lohnen. Die obigen Aussagen zur Gewährleistung stimmen im Wesentlichen. Eine Verpflichtung des Herstellers zur Garantieeinräumung gibt es aber nicht. Das ist eine freiwillige Leistung. Bei Kauf direkt ab Fabrik gilt dann wieder die Gewährleistung. Der Begriff "Gewährleistung" wird aber anscheinend im Gesetzestext, in diesem Zusammenhang nicht mehr genutzt. Für die Freunde der Grundlagentheorie: §437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln §438 BGB - Verjährung der Mängelansprüche Die Beweislastumkehr findet sich dann unter dem Geschmacksmuster: Verbrauchsgüterkauf: §476 BGB - Beweislastumkehr Da ich allerdings hier keine Rechtsberatung beitreiben kann und darf, ist das natürlich nur eine lose Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und wie die Lottozahlen ohne Gewähr. |
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Stichwort: Gefahrenübergang §447 Abs.1 BGB Nachdem Kodfak die Ware vom Spediteur angenommen hat, ist der Gefahrenübergang auf Kodak vollzogen. Kodak hat die falsche Ware zurückgeliefert und haftet somit für den Verlust. Uwe |
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Paragraph 447 BGB behandelt den Gefahrenübergang beim Versendungskauf. Wenn der Käufer dem Verkäufer den Auftrag gibt, die Ware zu versenden (normalerweise vom Ort des Kaufs, also dem Erfüllungsort lt. der meisten AGB, dann ist die Haftung des Verkäufers ab Übergabe an den Spediteur erloschen. So weit ok. Hier aber hat ein Käufer dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Reklamation im Rahmen der Sachmängelhaftung körperlich am Erfüllungsort übergeben. Das hat mit Versendungskauf von Neuware nun gar nichts zu tun. |
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Wenn mich meine Kunden anbölken, kann ich auch sehr ruhig und unkreativ werden. :cool: |
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