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About Schmidt 27.03.2008 06:43

So, nachdem ich mir alles nochmals durchgelesen habe, hier die nicht ganz kostengünstige, dafür aber fachlich richtige Lösung des Problems.

Wenn man auf Nr. Sicher gehen will, lässt man die Kündigung von einem Anwalt (Juristische Person) per Postzustellungsauftrag zustellen. Diesen kann man a) nicht verweigern, da das Schriftstück (Zustellung nach der Zivilprozessordnung) bei Annahmeverweigerung am Ort der Zustellung zurückgelassen wird und damit als zugestellt gilt. D.h. alle im Schriftstück angegebenen Fristen beginnen zu laufen. Oder aber wenn niemand angetroffen wird, das Schriftstück über den Briefkasten der Fa. zugestellt wird. Da auch hier die Zustellung vom Boten beurkundet wird, ein PZA besteht aus Schriftstück und Urkunde, ist eine Annahmeverweigerung sinnlos. Wiederum laufen Fristen ab Datum der Zustellung. Ist die Zustellung unmöglich, so wird das Schriftstück niedergelegt, der Adressat erhält eine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstückes und auch hier beginnen Fristen und zwar ab dem Datum der Niederlegeung.

Allerdings können nur Behörden, juristische Personen oder z.B. Schiedsmänner einen Postzustellungsauftrag versenden. Keine Privatpersonen!!!

Ich hoffe damit sind alle Unklarheiten beseitigt.

Gruß Wolfgang

Echidna 27.03.2008 11:05

Der Unterschied zwischen einem Juristen und einer juristischen Person ist bei Deiner fachlich richtigen Lösung aber etwas an Dir vorbeigegangen. ;););)

Anwalt = Jurist (weil er Jura studiert hat)
juristische Person = sozusagen "Gegensatz" zur natürlichen Person, z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft

Der Anwalt kann nur von Anwalt zu Anwalt zustellen. Ansonsten stehen ihm auch nur die Möglichkeiten offen, die jedermann zustehen, also z.B. der bereits erwähnte Gerichtsvollzieher. Den kann jeder mit einer Zustellung beauftragen.

Gruß

Echidna


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