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MiLLHouSe 18.01.2008 10:43

Ist ja schon gut ;)

joki 18.01.2008 10:44

Zitat:

Zitat von MiLLHouSe (Beitrag 592698)
Mir geht's ja auch eher um's Prinzip, wobei ich mit 25 bzw. 35 € was besseres anzufangen wüsste...

[edit]
Das hier aus deinem Link ist interessant:

Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien
- Begriffsbestimmungen - Unfallschwerpunkte = Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben
- Gefahrenschwerpunkte = Stellen, an denen nach örtlichen Umständen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Unfälle besteht (z.B. Schule, Kindergarten, Altenheim)

da war kein Gefahrenpunkt, keine Schule, nichts. Nur ein letztes Wohnhaus auf der rechten Seite, dann Ortsausgang. Ist ja die Frage, ob man sich darauf beziehen könnte...
[/edit]

Kannst Dich darauf beziehen wenn Du 1-2 Jahre Spass an dem Kleinkram haben willst. Wenn Du verlierst kostet es Dein Geld oder Deine RS Versicherung. Davon leben die Gerichte...

Hopser 18.01.2008 11:41

Zitat:

Zitat von simply black (Beitrag 592542)
Wenn da nur ein Begrenzungsschild steht und dahinter noch eine Einmündung sich befindet (egal von wo) und dann erst der Blitzer, ist nicht mehr 30.


Toll, wieder eine Verkehrsrechtsdiskussion im Fotoforum...:D Auch auf die Gefahr hin, mit Simply Black wieder in eine "Endlosdiskussion" zu verfallen :), muss ich leider bemerken, dass diese Aussage definitiv falsch ist. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet durch VZ 278 endet niemals an einer Kreuzung oder Einmündung. Um eine solche Beschilderung handelte es sich in diesem Fall (kann hier leider das Zeichen nicht malen.. , Ihr wisst aber, welches ich meine. Rundes Zeichen, weiß mit rotem Rand und der Geschwindigkeitsangabe in der Mitte). Eine solche Anordnung kann nur durch VZ 278 (weiß mit den grauen Querstrichen) oder einer neuen Geschwindigkeitsangabe wieder aufgehoben werden.

Natürlich ist es sinnvoll, eine solche Begrenzung nach einer Einmündung zu wiederholen, meistens wird es ja auch gemacht, vorgeschrieben ist es aber nicht. Da jetzt von Simply Black sicherlich nach der Quelle gefragt wird, hier ist sie: 1. OLG Hamm vom 5.7.2001 in NVZ 2001 und nachzulesen in der Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVZO.

Unsere Rechtsprechung tendiert in solchen Fällen dazu, ortskundige Fahrer zu verurteilen und bei ortsfremden das Verfahren einzustellen.

Gruß
Harald

joki 18.01.2008 11:46

Ich freu mich jetzt einfach auf das was kommt.... :lol:

Hopser 18.01.2008 11:49

Zitat:

Zitat von joki (Beitrag 592762)
Ich freu mich jetzt einfach auf das was kommt.... :lol:


Ich auch!!!:D Black, wo bist Du...???:)

simply black 18.01.2008 18:19

Ach Harald, mach das mal im OLG Bezirk Celle, ich pauke Dich dann raus und Du darfst vorher noch behaupten, ortskundig zu sein :lol:

Du hast gern Recht oder? Ich behaupte nämlich, dass Du mehr weißt als Du schreibst und zugibst ;) :twisted:
Dir ist bekannt, dass in der Verwaltungsvorschrift der StVO verlangt wird, dass in solchen Fällen das Schild wiederholt wird.
Dir ist bekannt, dass die Rechtsprechuing völlig uneinheitlich ist und dass Hamm und die Bayern härter sind als der Rest der Republik? Und dass elbst da idR eingestellt oder freigesprochen wird?!
Dir ist aber vielleicht unbekannt, dass eine Verurteilung immer wenigstens Fahrlässigkeit voraussetzt. An dieser Form vorwerfbarer Schuld scheitert eine Verurteilung, denn woher soll selbst der Ortskundige wissen, was die schlampige Behörde wollte?
Solche Situationen gibt es oft.
Keiner meiner Mandanten (und auch kein anderer mir persönlich bekannt gewordener Fall von Kollegen) ist je verurteilt worden.


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