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simply black 16.01.2008 20:22

War nur ein Spaß, denn damit meinte ich, dass es nicht auf den Beruf ankommt.

Sonnenkind 16.01.2008 21:29

@simply black

Schliesse mich als Nichtjurist, aber Versicherungsfachmann Deinen bisherigen Ausführungen vollumfänglich an, halte aber Folgendes für evtl. mißverständlich ausgedrückt:
Zitat:

Zitat von simply black (Beitrag 591399)
Deine Versicherung kann sich dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Unfall wegen des fehlenden Rückspiegels von Dir verursacht wurde. Dann wirst Du in Regress genommen.

Es ist wohl so, daß ein evtl. Unfall nicht wegen dem fehlenden Spiegel verursacht wurde, sondern daß er mit dem Spiegel hätte verhindert werden können...
Frei nach dem Motto: "Hätten Sie ...gesehen, hätten Sie ... können."
> Hier droht Mitschuld, dies wird evtl. zu Regreßansprüchen führen, an völlige Leistungsfreiheit glaube ich dagegen nicht.

Sonnenkind 16.01.2008 21:33

@simply black
Zitat:

Zitat von Jerichos (Beitrag 591406)
Du warst doch bei der Polizei, frag doch einfach die. ;)

Darf die sich überhaupt äussern? Ich denke nicht.

simply black 16.01.2008 22:34

Sie wird es nicht verbindlich tun. Und selbst wenn Polizist A ein Auge zudrücken würde, muß Polizist B das dann nicht tun :). Es wird dann aber vor Gericht helfen, ohne STrafe davon zu kommen, insofern ist der Rat schon hilfreich meine ich.

Und Deine Klarstellung ist absolut zutreffend.

Hopser 17.01.2008 10:43

Zitat:

Zitat von simply black (Beitrag 591591)
Herr Lehrer, so stimmt das nicht :)

Die Gefährdung ist handlungsunabhängig!!!!
Selbstverständlich kann die ABE ohne aktives Handeln erlöschen (durchrosteter Auspuff). Es ist falsch, dass ein Unfall "ausdrücklich" ausgenommen sei. Wo soll das stehen?

Und in der Anlage zu 19 STVZO sind die Spiegel sehr wohl erwähnt! Warum?:

§59 STVZo erfordert nicht nur 2 Spiegel, die das einsehen wesentlicher Vorgänge ermöglichen, (bei Linkslenker linker!) er nimmt ausdrücklich Bezug auf den Anhang und im Anhang wird dann der linke Spiegel und der Innenspiegel ausdrücklich erwähnt.

Christoph

Ha, eine zulassungsrechtliche Diskussion im Fotoforum...:) Ich bin dabei... Hoffentlich haut uns Manni hier nicht raus, weil es doch ein bischen OT ist und mit der Ausgangsfrage nicht mehr viel zu tun hat...

Das Erlöschen der BE eines Kraftfahrzeuges gem. § 19 (2) StVZO ist eine sehr unübersichtliche und schwierige Materie. Vor 1995 war es sehr einfach, da führte jede Veränderung eines vorgeschriebenen Teils sofort zum Erlöschen der BE. Durch die damalige Veränderung des § 19 ist das nun leider (oder Gott sei Dank...) nicht mehr so.

Noch einmal zur Erinnerung: Im § 19 heißt es, die BE erlischt, wenn Veränderungen vorgenommen werden, durch die eine der genannten drei Alternativen erfüllt werden. Die große Frage lautet also, was ist eine Veränderung in diesem Sinne? Dazu hat der Gesetgzgeber in der amtlichen Begründung zum § 19 eindeutig Stellung genommen. Nachzulesen ist dieses auch in den einschlägigen Kommentaren zur StVZO. Ich zitiere wörtlich:

"Änderungen, durch die die BE eines Fahrzeuges erlöschen kann, setzen ein "willentlich" auf eine Änderung gerichtetes Tun voraus; die Änderung des Fahrzeugzustandes durch Verschleiß oder Unfall und dessen Reparatur ist keine Änderung im Sinne des § 19."

Dieses ist ein ganz wichtiger Punkt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass die BE bei jeder Verschleißerscheinung sofort erlischt, weil das ja weitreichende rechtlich Folgen nach sich ziehen würde. Ein PKW, bei dem die Bremse durch Verschleiß total unwirksam ist, entspricht natürlich nicht den Vorschriften und ist als verkehrsunsicher einzustufen. Eine entsprechende Anzeige wird auch die normale Folge sein. Die BE ist dadurch allerdings auf gar keinen Fall erloschen.

Ich hoffe, dass es jetzt deutlich geworden ist. Wenn ich etwas zu "Oberlehrerhaft" geschrieben haben sollte, bitte ich dieses zu entschuldigen...:)

Bei der Sache mit dem linken Außenspiegel muss ich allerdings etwas zurückrudern und zugeben, dass er nach Anhang zum § 56 (nicht 59!) StVZO gefordert wird. Ich hatte das mit dem rechten Außenspiegel verwechselt, der nicht explizit gefordert wird, wenn zwei wirksame Rückspiegel vorhanden sind.

Gruß
Harald

Byronimus 17.01.2008 10:58

Es ist zwar keine Lösung der eigentlichen Frage aber solange wie hier schon diskutiert wird hätte man den Wagen schon zur Werkstatt schieben können! Und das geht auch wenn gar kein Spiegel mehr vorhanden wäre. :lol:

simply black 17.01.2008 10:59

Da haben wir nur noch den Punkt willentlich zu klären. :D

Hentschel weist darauf hin, dass willentliche Änderung ab zu grenzen ist von "natürlichem Verschleiß". Ordnungswidrigkeitsrecht basiert auf Strafrecht. "Handeln" durch Unterlasen ist bei Garantenstellung gleich einem aktiven Handeln. Abgrissener Spiegel ist nicht "natürlicher" Verschleiß. Das nicht (wieder) Anbringen ist die Unterlassung, die einem Handeln juristisch gleich kommt.

Ob es sanktioniert würde? Ich meine nein, aber wir dozieren ja gerade rechtstheoretisch ;)

joki 17.01.2008 11:02

rechts- oder linkstheoretisch sollte mittlerweile der Lack auch schon durchgetrocknet sein... :cool:

Hopser 17.01.2008 11:16

Zitat:

Zitat von simply black (Beitrag 591904)
Da haben wir nur noch den Punkt willentlich zu klären. :D

Hentschel weist darauf hin, dass willentliche Änderung ab zu grenzen ist von "natürlichem Verschleiß". Ordnungswidrigkeitsrecht basiert auf Strafrecht. "Handeln" durch Unterlasen ist bei Garantenstellung gleich einem aktiven Handeln. Abgrissener Spiegel ist nicht "natürlicher" Verschleiß. Das nicht (wieder) Anbringen ist die Unterlassung, die einem Handeln juristisch gleich kommt.

Ob es sanktioniert würde? Ich meine nein, aber wir dozieren ja gerade rechtstheoretisch ;)

Hallo Christoph,

ich glaube, wir hören auf, die anderen langweilen sich...:). Die Verbindung vom Strafrecht zum Ordnungswidrigkeitenrecht ist natürlich zulässig, wenn der entsprechende Punkt im Owi-Recht nicht ausdrücklich geregelt wird. Dieses ist hier aber der Fall. Wenn der Gesetzgeber in seiner Begründung extra auf diesen Umstand hinweist (Verschleiß, Unfallschäden), ist dieses mehr als eindeutig. Glaube mir bitte, es gehört heute sehr viel mehr dazu, eine BE zum Erlöschen zu bringen, als ein fehlender Außenspiegel...

Wenn wir noch weiter diskutieren wollen, sollten wir das aber per PN regeln, oder... :)

Gruß
Harald

hosand 17.01.2008 11:22

Zitat:

Zitat von joki (Beitrag 591907)
rechts- oder linkstheoretisch sollte mittlerweile der Lack auch schon durchgetrocknet sein... :cool:

Ja isser:!:
Ich war heute in der Werkstatt - mit Auto;). Spiegel wieder vorhanden und Lack ist trocken und die Polizei sucht ein blaues Fahrzeug.......


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