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EU Ware müssen die kenntlich machen. Tun sie das nicht, hast Du im Falle der Nicht- oder Falschlieferung einen Ersatzanspruch. Setze denen eine Frist zur Lieferung eines D Gerätes zum vereinbarten Preis. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist kannst Du Rücktritt und Ersatzbeschaffung ankündigen. Die Preisdifferenz bei denen einklagen. Aber nur, wenn wirklich kein Hinweis auf EUWare da war. Meist findest Du das recht versteckt doch irgendwo. |
Und ich ergänze:
Das mit den 10.- EUR Aufpreis bei Abholung weiß man, das steht auf der Homepage des Händlers. Wenn man aber eine angeblich lieferbare Ware für x EUR bestellt, man dann hingehalten wird, und schliesslich Ware für x+y EUR kaufen soll, dann ist das inakzeptabel. Das ist etwas ganz anderes. |
Auch wenn es sehr ärgerlich und nicht zu verzeihen ist:
für mich ist und bleibt das das Ergebnis der Geiz-ist-Geil Mentalität der Menschen. Fertig. Wären wir nicht alle hinter dem letzten Schnäppchen her würde wahrscheinlich gar kein Händler auf die Idee kommen "graue Ware" aus Europa herzunehmen. Na ja, Grüße Andreas |
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Oder hat schon mal jemand hier im entsprechenden Falle sein Geld vom Kreditkartenanbieter zurück bekommen? |
Das mit dem zurückholen von Kredikarten oder Überweisungen ist rechtlich etwas komplexer. Das führt bisweilen bei Banken zu Verwirrung und überraschender Ahnungslosigkeit.
Klare Antwort: Nein, Zurückholen ist nicht. Grundsätzlich begründet die Gutschrift auf dem Konto ein abstraktes Schuldversprechen der Empfängerbank zugunsten des Überweisungsempfängers. Die Zahlungsverpflichtung wird damit auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, sodass die Empfängerbank (das ist die Bank des Überweisungsempfängers) mit Einwendungen gegenüber dem Überweisungsempfänger ausgeschlossen ist. Ausnahmsweise wird ein Durchgriff in der Form eines Rückbuchungs- oder Stornorechts zugelassen, wenn es an einem wirksamen Überweisungsauftrag überhaupt fehlt. Beruft sich der Überweisende auf Geschäftsunfähigkeit, begründet dies regelmäßig kein solches Durchgriffsrecht, da jedenfalls zwischen Empfängerbank und überweisender Bank ein verbindlicher Vertrag (Auftrag) vorliegt und das Bestehen eines gegenüber der überweisenden Bank verbindlichen Auftrags (des Überweisenden) nicht Geschäftsgrundlage des Auftrags ist, der der Empfängerbank von der überweisenden Bank erteilt wurde. Für Kreditkartenzahlung gilt nix andres. Noch Fragen, Kienzle? |
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http://www.mc-com.de/4images/data/th...Manni_1024.jpg :cool: |
Hm,
da bin ich dann wohl einem Irrtum aufgesessen... :oops: Aber, und das meine ich vollen Ernstes, bieten die üblichen Verdächtigen meist gar keine KK-Zahlung an. Egal, ich rede hier eh von Amazon und Konsorten, wo ich einkaufe. Da mache ich mir meist sowieso keine Sorgen. Jedenfalls danke für die Aufklärung! Grüße |
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Bei Onlinebezahlung geht es prinzipiell nicht Allerdings muß im Streitfall muß der Händler beweisen, dass der Karteninhaber bezahlt hat. Allerdings würde ich mich nicht auf so einen Streitfall einlassen, es sei denn man war es wirklich nicht. Das wird dann schnell strafrechtlich relevant. Für irgendwelche Streitfälle mit dem Händler hat man gegenüber einer Barzahlung keine Vorteile. |
...und deswegen kauf ich gegen Vorkasse überhaupt nicht
und bei mir noch unbekannten Versendern lieber per Nachnahme, auch wenn das auch nicht 1000%tig sicher ist. Noch besser ist es die "Geiz ist g**l"-Mentalität wegzulassen und bei bekannten Größen unter den Versendern lieber ein paar € mehr auszugeben. Dann ist man i.d.R. auf der sicheren Seite... |
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Von mir auch so durchgeführt bei einem Online-Foto-Händler wegen offensichtlicher Irreführung beim Bestand im Online-Shop. Der Online-Händler hatte mir zugesagt er könne ein bestimmtes hochpreisiges Produkt sofort liefern. Nach drei Wochen Wartezeit hatte ich noch immer keine Ware. Daraufhin hab ich die Rückbuchung durch meine Bank veranlaßt! Innerhalb zwei Tagen war der Betrag wieder auch meinem Konto. Liefern konnte der Laden dann 8 Wochen später, da hatte ich die dicke Schwarze aber schon lange......:lol: |
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