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Das hintere Einstellrad (seltsamerweise nie das vordere ) ist bei meiner A700 vier mal repariert worden obwohl ich es so gut wie nie benutzte nach der ersten Reparatur. Gelinde gesagt sind das in meinen Augen Fehlkonstruktion die Sony auf Kulanz reparieren müsste. Die hätten die gut und präzise funktionierenden Stellräder der Konica/Minolta D7D einfach übernehmen sollen. :) Meine A700 hat mittlerweile weit über 200000 Auslösungen und funktioniert immer noch :top: |
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Die Kamera wurde mir als definitiv als in Ordnung und voll funktionsfähig verkauft. Ich gehe mal davon aus, dass dies nicht explizit am Kaufvertrag vermerkt sein muss. Über bekannte Mängel wurde nicht gesprochen. Lg. Josef |
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Auch das 2 wöchige Rückgabe Recht ohne Angabe von Gründen gilt meiner Kenntnis nach nur für Waren die man bestellt hat. |
Soweit ich weiß, ist da die deutsche Rechtslage der österreichischen sehr ähnlich wenn nicht identisch. Gewährleistung kann nicht abbedungen, dh. vertraglich ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (anders bei privaten Verkäufern).
In Ö liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit in den ersten 6 Monaten nach Kauf beim Händler, der sich freibeweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war, sondern erst nach dem Kauf entstanden ist. Danach muss der Kunde diesen Beweis führen. Davon ist das Garantieversprechen als vertragliche Zusicherung zu unterscheiden. |
Keine Ansprüche bei einem defekten Gegenstand hast du nur, wenn dieser ausdrücklich als defekt verkauft wurde. Ansonsten nochmal: Auch beim Verkauf gebrauchter Ware muss der Händler zwei Jahre Gewährleistung geben. Diese kann - im Falle gebrauchter Ware - vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden. Ein "Gekauft wie gesehen" ist gängige Praxis bei Privatverkäufen, schließt aber Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht aus, wenn dieser von einem verdeckten Mangel gewusst, diesen aber wenigstens fahrlässig verschwiegen hat.
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Es hat sich das scheinbar in den ABGB in Österreich 2002 etwas verändert. Nach §924 Satz 2 muß auch bei Privatverkäufen der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von <6 Mo auftaucht. Private Verkäufer können das tlw. ausschließen, wenn keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Aber das muß ja schriftlich vereinbart sein.
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Noch ein paar Beispiele/Kommentare hinsichtlich Gewährleistungsausschluß: Zitat:
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Ich komme gerade vom Fotogeschäft, hier ein kurzes Fazit der Aussagen eines Mitarbeiters:
Bezüglich Anzahl der Auslösungen habe ich, wie er wortwörtlich sagte, "Pech gehabt". Der Link mit dem Tool für das Auslesen der Anzahl war von mir, er kann für diese Angabe keine Gewähr übernehmen. Auf meinen Hinweis, dass der Verkäufer doch wissen müsse, ob er 20.000 oder 80.000 Aufnahmen gemacht haben müsse, meinte er nur: das sei für mich zwar blöd, aber er könne da auch nichts machen. Bezüglich des Einstellrades meinte er: diese Fehlfunktion hätte ich schon im Geschäft bzw. in der Probewoche feststellen müssen - somit könne er auch da nichts mehr machen. Ein meinen Einwand, dass dieser Mangel nicht offensichtlich ist, sondern nur in gewissen Konstellationen auftritt ging er gar nicht ein. Bezüglich des SSS stellte er klar, dass er als Händler die Kamera nur in Kommission verkauft habe und er somit nichts machen könne. Er könne aber versuchen, den Vorbesitzer zu erreichen und bei diesem nachzufragen, ob er die Reparatur bezahlt oder sich an den Kosten beteiligt. Seinen Worten zufolge ist ausschließlich der Vorbesitzer dafür verantwortlich, dass die Kamera ordnungsgemäß funktioniert. Fazit: Er als Händler könne nichts machen, weil er ja nur auf Kommission verkauft hat. Er könne nur versuchen, eine Kulanzlösung mit dem Vorbesitzer zu arrangieren. Dafür benötige er aber meinen Kaufbeleg, denn sonst müsse er die Infos aus den intern abgelegten Belegen selbst raussuchen. Da ich den Rechnungsbeleg nicht mit hatte, habe ich mich vorerst einmal zurückgehalten. Ich denke aber, dass ich beim nächsten Mal etwas konkreter werden sollte ... Lg. Josef |
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@JoeJung Wenn die Kamera wirklich als "100% funktionsfähig" verkauft wurde dann würd ich nun auch sagen ab zum Händler, der soll sich drum kümmern. (natürlich freundlich nachfragen, du warst beim Service usw). Problematisch wirds nur wenn der Händler sich quer stellt und sacht das war vorher ok ... |
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Es aknn gut sein, dass sich der Einzelhändler in der Annahme wähnt, dass er nur einen Platz in seinem Schaufenster + Beratung + Abwicklung bei Verkauf in Kommision anbietet. Da muss man ihn halt mal darüber aufklären, dass er doch für den Zustand seiner Kommissionsware verantwortlich gemacht werden kann. bydey |
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Viele Grüße Mathias |
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