SonyUserforum

SonyUserforum (https://www.sonyuserforum.de/forum/index.php)
-   Café d`Image (https://www.sonyuserforum.de/forum/forumdisplay.php?f=94)
-   -   Bitte um Rechtsberatung - Gebrauchtkauf Alpha 900 (https://www.sonyuserforum.de/forum/showthread.php?t=133256)

Pittisoft 06.06.2013 08:02

Zitat:

Zitat von JoeJung (Beitrag 1453549)
Das Einstellrad schaut nach außen hin vollkommen in Ordnung aus. Verschlissen ist nicht der äußere, sichtbare Bereich, sondern die innere Signalverarbeitung. Bei normalem, langsamen Drehen ist der Fehler auch nicht bemerkbar sondern erst, wenn man schneller und länger daran dreht.

Ich werde heute mal ganz freundlich beim Fotogeschäft nachfragen und dann sehen wir weiter ...

Lg. Josef

Habe zwar nur eine A700 aber die Stellräder dürften die selben sein:

Das hintere Einstellrad (seltsamerweise nie das vordere ) ist bei meiner A700 vier mal repariert worden obwohl ich es so gut wie nie benutzte nach der ersten Reparatur.
Gelinde gesagt sind das in meinen Augen Fehlkonstruktion die Sony auf Kulanz reparieren müsste.

Die hätten die gut und präzise funktionierenden Stellräder der Konica/Minolta D7D einfach übernehmen sollen. :)

Meine A700 hat mittlerweile weit über 200000 Auslösungen und funktioniert immer noch :top:

JoeJung 06.06.2013 08:24

Zitat:

Zitat von Shooty (Beitrag 1453555)
Ich weis ja nicht ob man einen Kamerazähler so mitwillig zurücksetzen kann ^^
Würde eher stark vermuten das das onlinetoom das ja von jemandem geschrieben wurde einfach falsch liegt .... (oder was ich nur rein theoretisch in betracht ziehen kann, nicht wirklich glaube aber erwähnen will) das der Zählerstand seitens des Service falsch angegeben wurde ... entweder um mehr reparieren zu können oder weils wer verpeilt hat.

Wenn das so vereinbart ist schätze ich mal sehr stark das "gekauft wie gesehen" und das wars.
Und normalerweise sollte man einen defekten SSS auch am blinken des Stabibalkens erkennen? .... das is bissi komisch das der dann defekt sein soll?

edit: unter welchem "Vertrag" wurde das den verkauft? .... ich bekomme hier ab und an was verkauft wo eben keine gewährleistung drauf ist weil das dann irgendwie "anders2 verkauft wurde .... hatte mir mal ein Fotohändler erklärt die das dann deklariert ist, aber ich weis es leider nimmer. Glaube als Sammelobjekt oder irgendwas was für den gebrauch nicht geeignet ist, oder als Defekt? ... jedenfalls so das ich bei einem Defekt des gerätes keine Ansprüche hätte, und dann auch eben gekauft wie gesehen ...

Ich hatte die Möglichkeit, dass ich den Bildschirm des Servicetools selbst gesehen habe. Die Werte sind also definitiv in Ordnung. Es gab da einige Werte: neben den vom Onlinetool ausgelesenen ca. 20.000 Auslösungen die Gesamtauslösungen von 84.000, die Anzahl der Scharfstellungen (über 100.000) und die Anzahl der Einschaltvorgänge.

Die Kamera wurde mir als definitiv als in Ordnung und voll funktionsfähig verkauft. Ich gehe mal davon aus, dass dies nicht explizit am Kaufvertrag vermerkt sein muss. Über bekannte Mängel wurde nicht gesprochen.

Lg. Josef

Erebos 06.06.2013 09:39

Zitat:

Zitat von Shooty (Beitrag 1453555)
...
Hier in D isses so das man entweder mit 1 jahr gewährleistung oder Garantie gebraucht beim Händler kaufen kann (ich verwechsel das immer) oder ebenkomplett ohne rückgaberecht. Dabei gewähren mir die Händler aber immer ein 1 oder 2 wöchiges rückgaberecht ohne angabe von Gründen.
...

Da hätte ich aber gerne eine Quelle für! Das man bei einem gewerblichen Händler ohne Gewährleitung kaufen kann habe ich noch nie gehört!
Auch das 2 wöchige Rückgabe Recht ohne Angabe von Gründen gilt meiner Kenntnis nach nur für Waren die man bestellt hat.

whz 06.06.2013 10:42

Soweit ich weiß, ist da die deutsche Rechtslage der österreichischen sehr ähnlich wenn nicht identisch. Gewährleistung kann nicht abbedungen, dh. vertraglich ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (anders bei privaten Verkäufern).

In Ö liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit in den ersten 6 Monaten nach Kauf beim Händler, der sich freibeweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war, sondern erst nach dem Kauf entstanden ist. Danach muss der Kunde diesen Beweis führen.

Davon ist das Garantieversprechen als vertragliche Zusicherung zu unterscheiden.

stecki99 06.06.2013 11:01

Keine Ansprüche bei einem defekten Gegenstand hast du nur, wenn dieser ausdrücklich als defekt verkauft wurde. Ansonsten nochmal: Auch beim Verkauf gebrauchter Ware muss der Händler zwei Jahre Gewährleistung geben. Diese kann - im Falle gebrauchter Ware - vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden. Ein "Gekauft wie gesehen" ist gängige Praxis bei Privatverkäufen, schließt aber Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht aus, wenn dieser von einem verdeckten Mangel gewusst, diesen aber wenigstens fahrlässig verschwiegen hat.

mrieglhofer 06.06.2013 11:14

Es hat sich das scheinbar in den ABGB in Österreich 2002 etwas verändert. Nach §924 Satz 2 muß auch bei Privatverkäufen der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von <6 Mo auftaucht. Private Verkäufer können das tlw. ausschließen, wenn keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Aber das muß ja schriftlich vereinbart sein.

Zitat:

Vermutung der Mangelhaftigkeit

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Gewerbliche Verkäufer unterliegen hinsichtlich Verkäufen an Verbrauchern natürlich dem KSCHG, wo der §9 das regelt. Gewerbliche Verkäufer können das auch nicht ausschließen.

Noch ein paar Beispiele/Kommentare hinsichtlich Gewährleistungsausschluß:
Zitat:

Ob die Gerichte eine Freizeichnung (und damit einen Ausschluss der Gewährleistung) im konkreten Fall wirklich für zulässig erklären oder nicht, kann man nicht mit Sicherheit von vorneherein prognostizieren.
Die Gerichte treffen meist sehr kasuistische, also auf den einzelnen konkreten Fall abgestimmte, Entscheidungen, die man nur schwer verallgemeinern kann. Deshalb gilt: Je genauer und detaillierter ein Gewährleistungsausschluss beschrieben und dokumentiert ist, desto höher sind die Chancen, dass dieser Ausschluss für zulässig erklärt wird und demgemäß der Käufer keine weiteren Ansprüche geltend machen kann
.
Zitat:

Es besteht kein Grundsatz, dass ein Verzicht auf Gewährleistung die Geltendmachung geheimer Mängel ausschließt (EvBl. 1972/170).
Zitat:

Die Besichtigungsklausel "wie besichtigt und probegefahren" hat nur für Mängel einen Gewährleistungsausschluss zur Folge, die erkennbar sind. Für die Erkennbarkeit dieser Mängel ist eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich (ecolex 1998, 120).

JoeJung 06.06.2013 16:58

Ich komme gerade vom Fotogeschäft, hier ein kurzes Fazit der Aussagen eines Mitarbeiters:

Bezüglich Anzahl der Auslösungen habe ich, wie er wortwörtlich sagte, "Pech gehabt". Der Link mit dem Tool für das Auslesen der Anzahl war von mir, er kann für diese Angabe keine Gewähr übernehmen. Auf meinen Hinweis, dass der Verkäufer doch wissen müsse, ob er 20.000 oder 80.000 Aufnahmen gemacht haben müsse, meinte er nur: das sei für mich zwar blöd, aber er könne da auch nichts machen.

Bezüglich des Einstellrades meinte er: diese Fehlfunktion hätte ich schon im Geschäft bzw. in der Probewoche feststellen müssen - somit könne er auch da nichts mehr machen. Ein meinen Einwand, dass dieser Mangel nicht offensichtlich ist, sondern nur in gewissen Konstellationen auftritt ging er gar nicht ein.

Bezüglich des SSS stellte er klar, dass er als Händler die Kamera nur in Kommission verkauft habe und er somit nichts machen könne. Er könne aber versuchen, den Vorbesitzer zu erreichen und bei diesem nachzufragen, ob er die Reparatur bezahlt oder sich an den Kosten beteiligt. Seinen Worten zufolge ist ausschließlich der Vorbesitzer dafür verantwortlich, dass die Kamera ordnungsgemäß funktioniert.

Fazit: Er als Händler könne nichts machen, weil er ja nur auf Kommission verkauft hat. Er könne nur versuchen, eine Kulanzlösung mit dem Vorbesitzer zu arrangieren. Dafür benötige er aber meinen Kaufbeleg, denn sonst müsse er die Infos aus den intern abgelegten Belegen selbst raussuchen.

Da ich den Rechnungsbeleg nicht mit hatte, habe ich mich vorerst einmal zurückgehalten. Ich denke aber, dass ich beim nächsten Mal etwas konkreter werden sollte ...

Lg. Josef

Shooty 06.06.2013 17:10

Zitat:

Zitat von Erebos (Beitrag 1453583)
Da hätte ich aber gerne eine Quelle für! Das man bei einem gewerblichen Händler ohne Gewährleitung kaufen kann habe ich noch nie gehört!
Auch das 2 wöchige Rückgabe Recht ohne Angabe von Gründen gilt meiner Kenntnis nach nur für Waren die man bestellt hat.

Da müsste ich suchen wo die "Rechnung" davon ist, aber das macht beispielsweise Oehling und Besier so .... kannst gerne dort mal nachfragen, ich weis leider nimmer wie das genau war. Ich vermute die Rechnung von damals hab ich nimmer weil die mir ja nix brachte ^^

@JoeJung
Wenn die Kamera wirklich als "100% funktionsfähig" verkauft wurde dann würd ich nun auch sagen ab zum Händler, der soll sich drum kümmern. (natürlich freundlich nachfragen, du warst beim Service usw).
Problematisch wirds nur wenn der Händler sich quer stellt und sacht das war vorher ok ...

dey 06.06.2013 17:23

Zitat:

Zitat von JoeJung (Beitrag 1453724)
Ich komme gerade vom Fotogeschäft, hier ein kurzes Fazit der Aussagen eines Mitarbeiters:

Mitarbeiter ist ja nicht der Chef oder Eigentümer. Da kann es ja so manche Unwissenheit geben.
Zitat:

Fazit: Er als Händler könne nichts machen, weil er ja nur auf Kommission verkauft hat. Er könne nur versuchen, eine Kulanzlösung mit dem Vorbesitzer zu arrangieren. Dafür benötige er aber meinen Kaufbeleg, denn sonst müsse er die Infos aus den intern abgelegten Belegen selbst raussuchen.
Auf die Kulanz der Vorbesitzerszu spekulieren halte ich für sehr optimistisch.

Es aknn gut sein, dass sich der Einzelhändler in der Annahme wähnt, dass er nur einen Platz in seinem Schaufenster + Beratung + Abwicklung bei Verkauf in Kommision anbietet.
Da muss man ihn halt mal darüber aufklären, dass er doch für den Zustand seiner Kommissionsware verantwortlich gemacht werden kann.

bydey

stecki99 06.06.2013 17:53

Zitat:

Zitat von JoeJung (Beitrag 1453724)
Dafür benötige er aber meinen Kaufbeleg, denn sonst müsse er die Infos aus den intern abgelegten Belegen selbst raussuchen.

Wer steht als Verkäufer auf dem Kaufbeleg??? (Privatverkäufer oder Fotogeschäft?) Denn der Kaufvertrag ist lediglich zwischen diesen Parteien entstanden. Wenn wir das wissen, dann können wir auch besser beurteilen gegen wen du nun Ansprüche geltend machen kannst.

Viele Grüße
Mathias


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 01:12 Uhr.