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Hallo,
ja. Hab eine Nachricht an Sony geschrieben. Jetzt hilft nur warten... VG |
Hallo zusammen,
jetzt wirds noch besser. Sony möchte dass ich meine Nex einsende und dann kostenpflichtig den Bug beheben lasse... (bin schon aus der Garantie). Wäre es möglich, dass mehrere User mal ihre F3 dahingehend prüfen? Liegt es an meiner F3 oder läßt sich der Bug auch auf anderen Kameras auslösen? VG und Danke im Voraus. |
Hallo Rainer,
Zitat:
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Leider nein. Gebraucht gekauft. Und Rechnung verloren.:oops:
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Zitat:
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Hallo,
was ist denn nun rausgekommen? Kann man denn eigentlich das Update einfach wiederholen? Macht das dann auch Sinn? |
moin,
Zitat:
Theoretisch gibt es einen ruppigen Trick, aber der ist nicht "Benutzer"-tauglich. Wenn der Flash-Baustein defekt ist (eine mögliche Ursache!), wäre die Kamera hinterher mit hoher Wahrscheinlichkeit total tot, daher würde ich in diesem Fall ausdrücklich vor solchen Experimenten warnen, da die Kamera im Ist-Zustand durchaus noch mit leichten Einschränkungen verwendbar ist! Mein Problem: bislang konnte niemand diesen Fehler reproduzieren. Auch wenn dies sehr nach einem SW-Bug "riecht", so ist es erst dann möglich, etwas zu erreichen, wenn mindestens ein 2. Nutzer diesen "Bug" bestätigen kann. Da die Firmware der Generationen relativ einheitlich ist, kann auch mit einer anderen NEX derselben Generation überprüft werden, ob es sich um einen Bug handelt: NEX-F3 (um die gehts hier), NEX-5N, NEX-5R, NEX-6, NEX-7. Solange dies nicht der Fall ist, wird Sony gerechtfertigter Weise immer auf einem Defekt beharren und eine kostenpflichtige Reparatur vorschlagen. Die Reparatur wird vermutlich den Tausch des Mainboards vorsehen, damit ist das ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das die Kamera noch nicht lange genug auf dem Markt ist, um bereits aus der 1jährigen Garantie zu sein, spielt da leider keine Rolle: das Aufspielen von Firmware-Updates geschieht immer auf Risiko des Kunden, egal bei welchem Gerät oder Hersteller. |
Zitat:
1) Kann sich das nur auf den Flash Vogang selbst beziehen z.B. dass der Akku leer wird oder so sprich, dass der Konsument die Vorgangsweise fahrlässig nicht eingehalten hat. Wenn nach dem Flashvorgang z.B. das Objektiv wegen Kontaktprobleme nicht erkannt wird, hat das damit nichts zu tun und die Gewährleistung ist natürich aufrecht. Auch wenn der Flashchip abraucht trotz ordnungsgemäßer Vorgangsweise ist das nicht haltbar. Problem ist halt die Beweislage. 2) Selbst beim Flashen ist das so eindeutig nicht. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einer Sache, und ein Firmware Update, das der Hersteller zur Behebung von Fehlern öffentlich bereitstellt, ist eine solcher Ausschluß m.E. nicht durchsetzbar. Die Frage ist eher, ob der Verbaucherschutz da unterstützt, weil Recht haben und Recht bekommen ist ja bekanntlich nicht das Gleiche. Die Alternative wäre ja, dass jeder Verbraucher die Kamera kostenlos einschicken kann, um den Hersteller die Fehler beheben zu lassen. Auf das wirds ein Hersteller sicher nicht ankommen lassen und es ist schwer vorstellbar, dass ein Richter bei einem so üblichen und notwendigen Vorgang gegen den Konsumenten entscheidet. Aber klar, beim Einschicken zum Flashen ist man rechtlich auf der sicheren Seite. Liegt ja immerhin offensichtlich ein Fehler vor. |
moin,
@mriegelhofer: Du hast mit Deiner rechtlichen Einschätzung vmtl. recht, aber dazu müsste der Betroffene die Reparatur durchführen lassen und dann, sollte die nicht auf Garantie oder Kulanz erfolgen, auf Gewährleistung klagen; je nach Verbissenheit und Wichtigkeit aus Sicht des Gegenüber durch die Instanzen. Würdest Du Dir diesen Tort antun wollen? 1. Versuch wäre eine freundliche Anfrage um Kulanz unter sachlicher Schilderung der Umstände. 2. Weg wäre es, über Verbraucherverbände zu gehen, das wird dann schon heftiger. 3. Weg, ggfs. mittels Klage, lohnt -ganz offen gesagt- für den "geringen" Betrag nicht. Viel einfacher wäre es, wenn irgend jemand den Fehler reproduzieren könnte, denn dann ist das ein BUG, und da kann sich der Händler (!) nicht aus der Verantwortung ziehen, denn es gilt dann die gesetzliche 2-jährige Gewährleistung, da der Nachweis des Vorliegens des Mangels bei Übergabe zweifelsfrei erbracht wäre. Da die Rechnung weg ist und es ein Gebrauchtkauf war, könnte hilfsweise der Hersteller für den Händler in der Pflicht sein, vergleichbar wie bei einer Geschäftsaufgabe des Händlers, da dass Produkt nachweislich weniger als die genannten 24 Monate auf dem Markt ist. Ok, das ist meine Sichtweise, aber die würde ich ggfs. gegenüber Sony vertreten, in der Hoffnung, dass Sony dann die Kosten einer Abwimmelung scheut. Wenn sich der Fehler an anderen baugleichen/-ähnlichen Geräten nicht zeigen lässt, handelt es sich um einen Defekt am individuellen Gerät. Hier griffe innerhalb der Frist die Gewährleistung, aber da sind Nachweise erforderlich, und ohne Rechnung wird das schwierig, es gibt da neben dem Unwillen Sonys noch andere Gründe für eine Ablehnung. |
Zitat:
Frank |
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