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Anaxaboras 27.10.2009 12:04

Ich denke nicht, dass es so einfach geht.

Du hast mit dem Laden einen Kaufvertrag zu bestimmten Konditionen geschlossen (Neuware, Preis). Spätestens mit Lieferung des Objektivs ist die Kaufvertrag auch zustande gekommen.

Ich würde denen jetzt eine Frist von 10 Tagen setzen, in der der Laden seinen Vertrag zu erfüllen hat (Einschreiben). Und dezent darauf hinweisen, dass du die Verbraucherzentrale über dieses eigenartige Geschäftsgebaren informiert hast und dir weitere rechtliche Schritte vorbehälst.

Vorher kannst du ja noch einmal da anrufen (am besten Geschäftsführer/Prokurist verlangen) und denen deinen Standpunkt mündlich klar machen.

Martin

oneoone 27.10.2009 12:07

Sehe ich eigentlich nun auch so.
Habe denen erstmal eine Mail geschickt. Die haben sich sogar nicht einmal gemeldet das das Objektiv nun wieder bei denen ist. Komischer Laden. Erst auf Anfrage wann ich denn nun mein Objektiv bekomme, schreiben sie diese Mail.

Fotorrhoe 27.10.2009 12:17

Zitat:

Zitat von oneoone (Beitrag 911999)
Was ist das denn



Äh .. ich bekomm ein gebrauchtes Objektiv und nun dies Mail, nachdem ich es zurückgeschickt habe ???

Versteht das einer ??

Dürfen die das so einfach ??

Also was ist da passiert: Die hatten ein neues Objektiv und scheinbar zeitgleich eine Reklamation. Du hast einen Kauf getätigt und versehentlich (hoffentlich!) den Rückläufer erhalten. Das neue Objektiv ging an den Reklamierer, der froh ist ein gutes Exemplar zu erhalten und lieber auf die Stativplatte verzichtet.
Nun will Dir der Verkäufer kein Objektiv mehr liefern, da er aus der alten Lieferung keins mehr hat und neue Lieferungen teurer sind.
Du hast aber einen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen, hast bezahlt und eine Lieferung erhalten, d.h. er hat Dein Angebot akzeptiert. Du hast eine mangelhafte Lieferung erhalten (ein Gebrauchtteil) und zu Recht reklamiert. Er muß Dir nun zu den zugesagten Konditionen ein neues Objektiv liefern. Die Rückwandlung des Kaufes mußt Du nicht annehmen, dass das Objektiv für ihn jetzt teurer ist, muß Dich nicht interessieren, er würde Dir auch kein Geld zurückgegeben, wäre es inzwischen billiger.
Ich würde den Händler freundlich, aber bestimmt auf seine Verpflichtungen und den eingegangenen Kaufvertrag erinnern. Wird er bockig, könnte man die Handelskammer oder einen Verbraucherverein einschalten. Vor Gericht kann man ziehen, ob ich das aber tun würde?

Ich bin kein Jurist, aber habe etwas Erfahrung mit Verträgen, Fotorrhoe

Scr@t 27.10.2009 21:54

Ich wäre da vorsichtig. Schau mal in den Geschäftsbedingungen nach, die Du bei der Bestellung unterzeichnen musstest. Da steht in der Regel drin, wann und wodurch ein Kaufvertrag zustandekommt.

Grundsätzlich gilt, dass die Angebote der Händler (sei es im Internet oder im Schaufenster) juristisch nicht als "Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags" gelten, sondern nur als "Aufforderung zur Abgabe eines Gebots" (im Juristendeutsch: invitatio ad offerendum). Das Vertragsangebot kann der Käufer mit einem einfachen "Ja" annehmen, um den Vertrag rechtsgültig abzuschließen. Die invitatio ad offerendum setzt dagegen voraus, dass der Verkäufer das Angebot, zu dem er aufgefordert hat, auch akzeptiert. Im Kleingedruckten der Versandhändler steht, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit das Angebot als angenommen gilt.

Gruß

oneoone 27.10.2009 22:32

Naja, erstmal habe ich den bissle Feuer gemacht, weil ich das schon eine Schweinerei finde.
Mal sehen was nun kommt. Wenn sie das Geld dann doch zurücküberweisen, muß ich mich wohl nach einen anderen Anbieter umschauen.

guenter_w 28.10.2009 09:52

Zitat:

Zitat von Scr@t (Beitrag 912234)
Ich wäre da vorsichtig. ...

Gut in der Schule aufgepasst, doch der Kaufvertrag ist hier zustande gekommen. Allerdings mit einem Fehler des Verkäufers, für den dieser ohne Wenn und Aber geradestehen muss (Neuware angeboten, Neuware bestellt, Gebrauchtware geliefert, Neuware berechnet - der Käufer muss Neuware bekommen oder vom Verkäufer entschädigt werden für die Differenz zur anderweitigen Beschaffung). Davon können AGB nicht abweichen. Stichwort hierzu ist "Nacherfüllung", BGB § 439. Aber nicht gleich mit dem Richter winken...

Scr@t 28.10.2009 18:58

Ich will das nicht zu sehr vertiefen, aber nochmal: Ich wäre vorsichtig. Hier sind auch Besonderheiten des Versandhandels zu beachten, insbesondere das Rückgaberecht.

Selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, stellen sich Fragen:

Besteht der Vertrag noch oder ist der Käufer durch Rückgabe der Ware von diesem Vertrag zurückgetreten?

Hatte der Käufer das Recht, bei Fortbestehen des Vertrags die Ware zurückzugeben und Ersatz zu verlangen?

Letztlich geht es auch um die Frage, ob das Objektiv tatsächlich als "Gebrauchtware" anzusehen war, weil offenbar ein anderer Kunde es schonmal "zur Ansicht" in der Hand hatte. Hier ein Link, in dem es am Rande darum geht: http://www.finanztip.de/recht/online/hh1249.htm. Da heißt es: kein Wertverlust durch Versendung oder Benutzung der Ware.

Gruß

oneoone 28.10.2009 19:07

Zitat:

Zitat von Scr@t (Beitrag 912510)

Letztlich geht es auch um die Frage, ob das Objektiv tatsächlich als "Gebrauchtware" anzusehen war, weil offenbar ein anderer Kunde es schonmal "zur Ansicht" in der Hand hatte. Hier ein Link, in dem es am Rande darum geht: http://www.finanztip.de/recht/online/hh1249.htm. Da heißt es: kein Wertverlust durch Versendung oder Benutzung der Ware.

Gruß

Naja "zur Ansicht" würde ich das nicht mehr nennen, wenn eine gebrannte CD mit Bilder und der Aussage, das er Poster macht und keine 10x15 Abzüge. Da scheint jemand das Objektiv getestet zu haben und es zurückgeschickt haben.

Scr@t 28.10.2009 20:44

Ich hätte die Klappe halten sollen. Das war nicht als Kritik an Deinem Vorgehen gemeint sondern sollte nur der allgemeine Hinweis sein, dass eine Ware nicht automatisch zu einer "gebrauchten" Ware wird, wenn ein Versandhändler sie verschickt, ein Kunde sie testet und dann zurückschickt. Wo sollte das auch hinführen, wenn man mal in Foren nachliest, wie oft Leute was bestellen und zurückgehen lassen - oder gar mehrere Expemplare bestellen und "selektieren". Zudem: Art und Ausmaß der Tests, die ein früherer Kunde mit einem Objektiv, die mir geliefert wurde, möglicherweise schon vorgenommen hat, kann ich überhaupt nicht kontrollieren. Nimm mal Deinen eigenen Fall als Beispiel: Hättest Du erkannt, dass das Objektiv schon mal verschickt worden ist, wenn nicht die alte Rechnung und die CD in der Verpackung gelegen hätten?

Für Deine Reaktion habe ich Verständnis. Ich denke nur, ich an Deiner Stelle hätte trotzdem erstmal das Objektiv getestet und es behalten, wenn die Leistungen meinen Wünschen entsprochen hätte. Die volle Garantie hatte es ja sicher noch.

Gruß

oneoone 28.10.2009 21:07

Äh, um ehrlich zu sein , nein ich nicht! Aber meine Frau, die eigentlich null Ahnung hat, meinte sofort nach dem auspacken, das ist gebraucht :shock:

Ich habe das nicht als Angriff gewertet, hätten die die Linse sauber gemacht und so. Naja dann hätte ich es getestet und gut ist.. Entweder behalten oder nicht

Nur weils so offenkundig ist, finde ich das verhalten halt herb.


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