![]() |
Soweit ich weiß sind 2 funktionierende Spiegel vorgeschrieben.
Wenn der linke A-Spiegel weg ist, hast Du noch den rechten und den I-Spiegel. Außerdem, mach Dir mal nicht ins Hemd, die paar Kilometer... das interessiert die Trachtentruppe i.d.R. nicht. ;) |
Zitat:
Zitat:
|
Ihr müßt das trennen!
gefragt war nach der haftungsrechtlichen Seite (zivilrecht) Das andere ist das Ordnungswidirgkeitenrecht. Ein linker Aussenspiegel ist vorgeschrieben und gem 19 STVZO Bestandteil der ABE. In 19 guibt es auch eine tabelle dazu, welchen Folgen das Fehlen oder Verändern hat. Das ist nämlich unterschiedliche. Spiegel weg = ABE weg = Buße und Punkte Im Zivilrecht (haftung unter Unfallgegenern ist das völlig egal. Hat der andere allein Schuld, zahlt er alles, und wenn es nmie na ABE gegebne hat auch. Ausnahem ist, dass das modifizierte Teil ursächlich geworden ist. Im Versicherungsrecht (Verhältnis zur eigenen Haftpflicht) ist es wieder anders. ABE weg = Obliegenheitspflichtsverletzung mit dem Recht der Leistungsfreiheit. WENN die Verletzung die Position der Versicherung verschlechtert. Also ach hier wieder eien (wenn auch anders gelagerte) Bedingung der Ursächlcihkeit bzw Auswirkung. |
Zitat:
Letztendlich fahre ich die 20km morgen zur Wekstatt hin, meine Frau braucht das Auto für die Arbeit. Da ich seit 26 Jahren unfallfrei fahre, rechne ich nicht zwingengend mit einem selbstverschuldeten Unfall. Bei Fremdverschulden gehe ich davon aus, das es keine Probleme mit der Versicherung gibt. Die Versicherung fragen werde ich nicht. Sagen die nein, ich darf nicht fahren und es passiert wirklich was - habe ich mit Sicherheit verloren. Letzendlich ging es mir nur um den rechtlichen Hintergrund.... |
Du kennst bestimmt den Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Der passt zwar im Strafrecht besser, ist aber auch in Deinem Fall anwendbar. Soll heißen:
Nur weil ich nicht weiß, dass ich gegen ein Gesetz / eine Regelung verstoße, bedeutet das nicht gleichzeitig, dass ich nicht trotzdem dafür bestraft bwz. zur Verantwortung gezogen werden könnte. Was man selbst weiß ist also unerheblich. Entscheidend ist das, was man wissen könnte (also Gesetz oder vertragliche Regelung). Denn wie das mit dem Versicherungsschutz geregelt ist, liegt Dir in schriftlicher Form bereits vor (Versicherungsvertrag und Versicherungsbedingungen). Nur weil Du nicht weißt, wie man diese verschnörkelten Texte auszulegen hat, bist Du da noch lange nicht aus dem Schneider. Der Anruf bei der Versicherung wird also nicht schaden. |
Zitat:
Alle drei Varianten setzen ein aktives Tun voraus!!! Reparaturen oder Unfallschäden gehören ausdrücklich nicht dazu!!! Wenn dem so wäre, würden tausende von Fahrzeugführern ohne gültige BE unterwegs sein! Es steht weiterhin nirgends geschrieben, dass Dein PKW einen linken Außenspiegel haben muss. Vorschrift sind zwei wirksame Rückspiegel. Das können auch der rechte und der Innenspiegel sein. Gruß Harald (Fahrlehrer, Fahrprüfer, Lehrer Verkehrsrecht:)) |
Herr Lehrer, so stimmt das nicht :)
Die Gefährdung ist handlungsunabhängig!!!! Selbstverständlich kann die ABE ohne aktives Handeln erlöschen (durchrosteter Auspuff). Es ist falsch, dass ein Unfall "ausdrücklich" ausgenommen sei. Wo soll das stehen? Und in der Anlage zu 19 STVZO sind die Spiegel sehr wohl erwähnt! Warum?: §56 STVZo erfordert nicht nur 2 Spiegel, die das einsehen wesentlicher Vorgänge ermöglichen, (bei Linkslenker linker!) er nimmt ausdrücklich Bezug auf den Anhang und im Anhang wird dann der linke Spiegel und der Innenspiegel ausdrücklich erwähnt. Christoph |
War hier nicht irgenwo so ein FAHRLEHRER unterwegs? :cool:
Fritzchääääähn !! ;) |
Harald ist doch einer ;)
|
Ja huups - den habe ich doch glatt überlesen ... :oops:
|
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 02:13 Uhr. |