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Grüße Oliver |
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Zitat: Laut Kaffeesteuergesetz wird eine Steuerfreiheit jedoch auch dann gewährt, wenn die Einfuhr privaten häuslichen Zwecken dient und die eingeführte Menge unter zehn Kilogramm Kaffee liegt (Kaffeesteuergesetz § 15 Abs. 2 und Kaffeesteuerverordnung § 18 Abs. 2). |
Das Thema kam auch gestern in SAT1. Wenn ich da einen Satz richtig verstanden habe gilt die Steuerfreiheit nur bei persönlicher Einfuhr und nicht bei Bezug auf dem Versandwege.
Weiter interessant war eine Berechnung des Aufwandes: 3000 * Briefporto, x Beamte mal Tagessatz 104 € Personalaufwand...... ....und das Ganze bei NULL Einnahmen aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze :shock: Prost Kaffee..... ;) |
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Stimmt nur als Kinderschänder,Vergewaltiger und Bombenleger kommst man ins Fersehn,Zeitung und nach Jauch.Allerdings dann so verstellt das man nicht erkannt wird......der Täter muss ja geschützt werden. |
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