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Die alte Leier...
Die Urheberrechte verbleiben unabdingbar beim Urheber (70 Jahre lang). Allein der Urheber kann über die Veröffentlichung bestimmen, sie aber auch widerrufen. Die Nutzungsrechte können variieren, von einer einmaligen Veröffentlichung in einer definierten Auflage bis zur pauschalen unbegrenzten Nutzung, von einer individuellen, exklusiven Übetragung für den Einzelfall bis zur Gemeinfrei-Stellung. Auf alle Fälle sollte die Nutzung schriftlich mit ihrem Umfang vereinbart werden, wieviel man für die Rechteübertragung bekommen kann, ist Verhandlungssache. Bei dieser Frage empfiehlt sich auf jeden Fall die rechtzeitige Information über die Rechtslage. Das Verdienen fängt später an... |
@Steve
Sachen haben halt dummerweise kein Persönlichkeitsrecht und der Fall ist ja umgekehrt. Hat der Bauherr denn wenigstens auch Fotos bekommen oder war er nur gutgläubig? |
Wie sieht es denn mit der Abgebildeten Person aus? Hast du da die Rechte?
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Natürlich hat sie nichts schriftlich vereinbart - aber wie gesagt, sie regt(e) sich drüber auf, handelte aber niemals....o sie BIlder erhielt, wei´ich nicht. Da sind wir wieder bei der Situation die nicht von der Panoramafreiheit abgedeckt ist. Wer in einer Wohnung, vom Garten eines Hauses aus das Haus oder den Garten photographiert sollte für die Nutzung des Bildmaterials eine Zustimmung des Besitzers(Bewohners)* haben ... * Im Hinblick auf die Lesbarkeit wurde im Text auf Gendern verzichtet.:crazy: |
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Und Steve sein Beispiel zeigt recht gut wie es mit Bilder gehen kann. Zitat:
Da möchte ich nicht derjenige sein der die Bildrechte inne hat wenn die Person damit nicht einverstanden ist. Ich will hier keine Diskussion lostreten, nur "roanjub" sollte schriftlich die Nutzung des Bildes klar festlegen damit es vielleicht später kein böses Erwachen für ihn gibt.;) |
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Bauwerke und Markenzeichen können durchaus geschützt sein, die "Panoramafreiheit" kann eingeschränkt sein, ebenso kann man in die Falle von Perspektiven und Bildausschnitten gelangen - so mancher Freizeitfotograf bekam schon unliebsame anwaltliche Post. Sollten Personen einen bildbestimmenden Teil des Fotos ausmachen, braucht man die schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung. Alles Dinge, die geklärt sein müssen, bevor man ein Foto gegen Honorar hergibt... |
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