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@Milo: Ist Deine Frage ernst gemeint? :shock:
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Bei uns heißt es im Original "dat gildet nich". Sagen wir heute noch manchmal aus Spaß. Ist halt Platt.
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Danke euch für die Korrektur zu "giltet" :D
Und ja, war mein ernst mit der Frage. Da ein Foto eines Spiegelbilds ja beispielsweise eigentlich nicht mich abbildet... sondern mein Spiegelbild eben. Das Muttermal, das links sitzt, sitzt im Spiegelbild rechts. Klar gibts beim Gesamtbild eine Wiedererkennung. Aber trotzdem ist es eben das Spiegelbild und nicht die Person selbst. Deshalb meine Frage. Probierts mal aus, und zeigt jemandem euer Spiegelbild. Er wird euch sagen, dass irgendwas mit dem Bild nicht stimmt. |
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Dat Ei |
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Dann halt der Allereinzigste.
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Zurück zur ursprünglichen Frage: (nach deutschem Recht): Eine Einwilligung zur Veröffentlichung einer Abbildung ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Abbildung muss daher nicht naturgetreu sein, um deren Veröffentlichung rechtswidrig zu machen. Selbstverständlich führt eine spiegelverkehrte Abbildung ebenso wie eine gewisse Verfremdung per Nachbearbeitung nicht aus dem Verbotstatbestand heraus, solange die Erkennbarkeit der abgebildeten Person - und sei es aus den Begleitumständen(!) - gegeben ist.
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