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Harry Hirsch 20.04.2020 07:24

- was sagt der Verwaltervertrag?
- als Thema für die nächste Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung setzen lassen

Andronicus 20.04.2020 08:23

Zitat:

Zitat von Haparanpanda (Beitrag 2133170)
… Welche Vorgehensweise ist denkbar, wenn ein Guthaben nicht ausbezahlt wird?...

Die genaue Rechtslage kann ich nun nicht prüfen, da einige Informationen fehlen.

Deshalb die Beantwortung obiger Frage, wenn Dir das Geld zu steht.

Die Vorgehensweise ist eigentlich immer die Gleiche:
Schreiben schicken (am Besten per Einschreiben Rückschein) mit Fristsetzung.
Die Frist sollte in einem annehmbaren Rahmen sein, also 14 Tage (evtl. würde ich auch jetzt 3 Wochen nehmen wg. Corona). Die Frist muss benannt werden, also ein genaues Datum nennen.
Wenn diese Frist verstreicht (ein paar Tage noch abwarten ob sich wirklich nichts tut) kannst Du getrost zum Anwalt gehen - oder selbst das Mahnverfahren einleiten.
Sollten die sich nur schriftlich melden musst Du natürlich darauf eingehen.

ha_ru 20.04.2020 09:16

Zitat:

Zitat von Haparanpanda (Beitrag 2133170)
Hallo!

Von anderen Eigentümern weiss ich, das diese es teilweise schon im Februar ausbezahlt bekommen haben. Telefonisch konnte ich bis dato nichts erreichen.

Danke für Eure Tips

Ist die Abrechnung den mehrheitlich beschossen worden? Wenn nicht fehlt meines Erachtens die Grundlage, auf der Du die Auszahlung verlangen kannst. Das andere schon etwas bekommen haben nützt nichts, es gibt kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Gibt es den Beschluss, ist der Betrag sofort fällig. Dann kann man wie beschrieben Druck machen und die Hausverwaltung in Verzug setzten.

Hans

Klinke 20.04.2020 10:11

Zitat:

Zitat von steve.hatton (Beitrag 2133307)
Wenn es so in der Abrechnung stehen würde, was der TO ja nicht geschrieben hat, gebe ich Dir gerne recht - ansonsten besteht die Verpflichtung zur sofortigen Auszahlung, ebenso wie die der sofortigen Nachzahlung.

Eigentlich ist das Standard - die Abrechnung (und alle anderen Dinge der Gemeinschaft) benötigen zwingend und immer eine Eigentümerversammlung und Beschlusslage. Vorher geht da normalerweise gar nichts ... versehentliche Überzahlungen (und ähnliche Dinge) vielleicht einmal außen vor ...

steve.hatton 21.04.2020 21:56

Richtig, aber dann wären auch die Auszahlungen an andere Miteigentümer nicht in Ordnung. Somit muss man eigentlich davon ausgehen, dass die Jahresabrechnung bereits beschlossen worden war.

eric d. 21.04.2020 22:47

Zitat:

Bei uns gab es - für dieses Jahr - ein Schreiben mit beiliegender Abrechnung, aber mit dem Hinweis, dass erst nach erfolgter Eigentümerversammlung und entsprechender Beschlusslage ausgezahlt werden kann ... was mir auch logisch erscheint.

Bei dir haben andere tatsächlich schon etwas bekommen? Oder geht es gar nicht um eine aktuelle Abrechnung?!
Genau diese Thematik ist juristisch korrekt
und Frage an den TO, er sollte das genau beantworten, sonst ist alles Spekulation.

PS: Bin Jurist und sogar in dem Bereich tätig...
aber zum Glück quasi nur noch für mich :cool:


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