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Dat Ei 19.11.2019 13:07

Moin, moin,

hinzu kommen Fragen, ob der Mann eindeutig als Person erkennbar und identifizierbar ist, und ob er zentraler Bestandteil des Bildes oder nur Beiwerk ist. Unter die Panoramafreiheit fällt die Aufnahme m.E. nicht mehr, weil Du aus einem erhöhten Fenster photographiert hast.


Dat Ei

Erika P. 19.11.2019 13:08

Zitat:

Zitat von Fotorrhoe (Beitrag 2101218)
Bitte vorsichtig sein mit Bildern bei WhatsApp. Die gehören zu Facebook und nehmen sich heraus, die Bilder für ihre Zwecke zu verwenden und zu veröffentlichen.
Ein Bild einer Person, die gut erkennbar und nicht nur Beiwerk ist, muss von dieser Person vor jeder Form von Veröffentlichung genehmigt werden. Sonst verstößt man bei einer Veröffentlichung (und das wäre bereits bei Whatsapp oder Facebook der Fall) gegen die Persönlichkeitsrechte der Person. Gilt bereits lange vor der neuen DSGVO.

Aber wenn Facebook mein privates Bild veröffentlicht ist das doch nicht meine Verantwortung, oder? Ich meine rechtlich, nicht moralisch.

Dat Ei 19.11.2019 13:09

Zitat:

Zitat von Erika P. (Beitrag 2101224)
Aber wenn Facebook mein privates Bild veröffentlicht ist das doch nicht meine Verantwortung, oder? Ich meine rechtlich, nicht moralisch.

Doch, Du hast dem zugestimmt.


Dat Ei

Erika P. 19.11.2019 13:12

Zitat:

Zitat von Dat Ei (Beitrag 2101223)
Moin, moin,

hinzu kommen Fragen, ob der Mann eindeutig als Person erkennbar und identifizierbar ist, und ob er zentraler Bestandteil des Bildes oder nur Beiwerk ist. Unter die Panoramafreiheit fällt die Aufnahme m.E. nicht mehr, weil Du aus einem erhöhten Fenster photographiert hast.


Dat Ei

Erhöht ist das Fenster nicht. ;-)
Also eindeutig identifizierbar wäre er nicht durch Daten, die ich gespeichert habe. Wohl aber durch Personen, die ihn kennen oder durch den Geheimdienst o. Ä., für den sowieso andere Bestimmungen gelten. Er ist aber definitiv nicht nur Beiwerk. Sähe nicht gut für mich aus.

Erika P. 19.11.2019 13:13

Zitat:

Zitat von Dat Ei (Beitrag 2101225)
Doch, Du hast dem zugestimmt.


Dat Ei

:shock:

eric roman 19.11.2019 13:20

Nein, geht vermutlich nicht mit den Bauarbeitern. Privates Grundstück, im privaten Rahmen beschäftigt, kein öffentliches Interesse diese aufzunehmen. Ausnahme: weder Grundstück, Haus noch Personen sind erkennbar. Eine Klage aufgrund von "das könnte mein Haus sein oder das könnte ich sein" kommt kaum durch.

https://www.medienrecht-urheberrecht...afreiheit.html

Es wird gerne auf das öffentliche Recht verwiesen in diesem Zusammenhang. Aber es gibt auch das Faustrecht. Fremde Kinder im Park fotografieren, wer da von aufgebrachten Eltern physisch angegangen wird, ist imho selber schuld. Das als Hinweis für die nächste Tour in fremde Länder.

tempus fugit 19.11.2019 17:17

Für Anwendung des Faustrechts braucht es aber faustgroße Eier.

steve.hatton 19.11.2019 17:23

Meinst Du:

https://de.wikipedia.org/wiki/Christine_Theiss

amateur 19.11.2019 17:58

Zitat:

Zitat von Fotorrhoe (Beitrag 2101220)
Nur mit Model Release Vertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung. Street-Art rechtfertigt gar nichts.

Das stimmt so einfach nicht. Aktuell ist alles Einzelfallentscheidung vor Gericht, ob Kunstfreiheit anzuwenden ist oder nicht.

Stephan

Fuexline 19.11.2019 18:13

Junge Junge so viele Hobbyjuristen hier....

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bi...bt_114299.html

sofern die Person Beiwerk ist weil man zb einen Brunnen fotografieren wollte so ist das sharing erlaubt, sofern die Person durch einen Satz oder interaktion zum Foto sichtbar einverstanden ist ist es ebenfalls erlaubt, ansonsten kann das sharing (auch privat) schon strafbar sein sofern die Person das mitbekommt und nicht damit einverstanden war


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