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Moin, moin,
hinzu kommen Fragen, ob der Mann eindeutig als Person erkennbar und identifizierbar ist, und ob er zentraler Bestandteil des Bildes oder nur Beiwerk ist. Unter die Panoramafreiheit fällt die Aufnahme m.E. nicht mehr, weil Du aus einem erhöhten Fenster photographiert hast. Dat Ei |
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Dat Ei |
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Also eindeutig identifizierbar wäre er nicht durch Daten, die ich gespeichert habe. Wohl aber durch Personen, die ihn kennen oder durch den Geheimdienst o. Ä., für den sowieso andere Bestimmungen gelten. Er ist aber definitiv nicht nur Beiwerk. Sähe nicht gut für mich aus. |
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Nein, geht vermutlich nicht mit den Bauarbeitern. Privates Grundstück, im privaten Rahmen beschäftigt, kein öffentliches Interesse diese aufzunehmen. Ausnahme: weder Grundstück, Haus noch Personen sind erkennbar. Eine Klage aufgrund von "das könnte mein Haus sein oder das könnte ich sein" kommt kaum durch.
https://www.medienrecht-urheberrecht...afreiheit.html Es wird gerne auf das öffentliche Recht verwiesen in diesem Zusammenhang. Aber es gibt auch das Faustrecht. Fremde Kinder im Park fotografieren, wer da von aufgebrachten Eltern physisch angegangen wird, ist imho selber schuld. Das als Hinweis für die nächste Tour in fremde Länder. |
Für Anwendung des Faustrechts braucht es aber faustgroße Eier.
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Stephan |
Junge Junge so viele Hobbyjuristen hier....
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bi...bt_114299.html sofern die Person Beiwerk ist weil man zb einen Brunnen fotografieren wollte so ist das sharing erlaubt, sofern die Person durch einen Satz oder interaktion zum Foto sichtbar einverstanden ist ist es ebenfalls erlaubt, ansonsten kann das sharing (auch privat) schon strafbar sein sofern die Person das mitbekommt und nicht damit einverstanden war |
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