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Der Händler kann schon im Prinzip erwarten,
daß der Garantiefall mit dem Hersteller direkt abgewickelt wird, oder daß der Kunde die Abwicklungskosten trägt, wenn er es macht, und es kein Garantiefall sein sollte. Beim Webshop kommt der Kunde eh nicht wieder, wird er sich sagen, und deswegen eine glasharte Linie fahren, bei welcher er einigermaßen ungeschoren bleibt. Die Schadensmeldung ist jetzt bestimmt schon dokumentiert, und damit der Garantiefall eröffnet. Der Händler sieht also eine Chance, völlig ohne Schaden rauszukommen, und alles auf den Hersteller abzuwälzen. Das ist natürlich nicht in Deinem Interesse. Du mußt auf der Gewährleistung bestehen, und den Händler immer mit einbeziehen, damit er sich nicht abseilen kann, auch nicht nach 12 Monaten. Ich finde es am praktikabelsten, Deinen Rechtsanwalt zu bestimmen, und dem Händler mündlich eine Frist zum Einlenken zu setzen, bevor Du den RA einschaltest. Trotzdem, wenn die Garantie vom Hersteller abgewiesen wird, hast Du Schwierigkeiten, den CFs kostenlos zurück zu erlangen. Hier ist wirklich jemand gefragt, der einschlägige Erfahrung damit hat. Wer ist denn der Verkäufer ? |
Zitat:
Natürlich wär mir lieber, ich hätte bei berechtigter Reklamation keine Portokosten zu tragen, aber das wäre heutzutage wohl die Ausnahme. Mit Magicstor hatte ich letztes Jahr nach dem Ausfall des 1. Magicstor-Microdrives mehrfach versucht direkt Kontakt aufzunehmen. Per e-mail keinerlei Reaktion. Per Telefon war nur ein deutsch-unkündiger und englisch nicht viel mehr bewanderter Chinese erreichbar, der mich mehrfach auf spätere Zeitpunkte vertröstete. Das Ganze habe ich dann aufgegeben, bzw. über den Händler abgewickelt. Zitat:
Gut, wenn er es nicht nötig hat, oder sein Ruf eh nicht mehr weiter sinken kann... Zitat:
Mir ist es doch im Prinzip egal, ob der Händler für den Ausfall gerade steht oder der Hersteller. Eigentlich will ich nur mein Geld zurück... Zitat:
Zitat:
Aber ich bin mir sicher, daß die Magicstor-Karte einen Fehler hat, zumindest aber massive Kompatibilitätsprobleme. Zitat:
Gruß Tom |
Hallo Tom.
Mit einem AZ kann ich leider nicht behilflich sein. Ich meine so ein Urteil schonmal irgendwo gelesen zu haben, aber nagel mich bitte nicht darauf fest ;) |
Schau doch mal hier: http://www.mdr.de/ratgeber/recht_ver...4.html#absatz1
Gruß Helmut |
Zitat:
Gewährleistung (gesetzlich) erste 6 Monate: Beweislast (Fehlerfreiheit) hat der Verkäufer. Gewährleistung (gesetzlich) 6 Monate- 24 Monate: Beweislast (Fehlerhaftigkeit schon beim Kauf) hat der Käufer. So ein Nachweis läßt sich so gut wie nie belegen (= aussichtslos). "Das Gesetz íst das Papier nicht wert, auf dem es steht" Gewährleistung besteht auch auf Reparaturen! Garantie gewährt der Hersteller freiwillig und ist weder in Umfang noch Dauer gesetzlich geregelt. Tom |
Trotzdem kannst Du dich auf die gesetzlich nicht geforderte Herstellergarantie ebenso berufen, und sogar klagen.
Viele Artikel werden ja mit 2, 3, 5, ... Jahren Hersteller-Garantie verkauft. Auch die Produkthaftung obliegt eher dem Hersteller als dem Verkäufer. Nur die zweijährige Gewährleistung durch den Verkäufer ist eine Erfindung der EU. Die Einzelhändler hatten nämlich keine Lobby in Brüssel. Dafür dürfen sie jetzt die Suppe auslöffeln, und nicht die Hersteller. Es ist schon kurios: Wenn ich ein Ding kaufe, dessen Fehler ausreichend dokumentiert sind, kann ich es nach knapp 2 Jahren Nutzung ... zurückgeben :evil: Nochmal zum früheren Thema: eine Überprüfungsgebühr kann der Händler eigentlich nicht verlangen. Nur für den Fall einer vom Hersteller abgewiesenen Garantie kann er versuchen, seine Kosten abzusichern, mit einer entsprechenden Zustimmung von Dir |
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Normalerweise kann nach 6 Monaten kein Mensch beweisen, daß díe Ware von anfang an Mängel hatte. Ob es auch tatsächlich so ist, wie Fritz schreibt, daß ich mit dokumentierten Mängeln trotzdem noch bis kurz vor Ablauf der 24 Monate per Gewährleistung Mängelbeseitigung, Umtausch oder Wandlung verlangen kann, da bin ich mir nicht so sicher. Um nochmal auf das Thema Magicstor zurückzukommen: Was ist, wenn das Problem, wie hier bei mindestens einem anderen Forenmitglied, von Anfang an tatsächlich nur in einem bestimmten Temperaturbereich (z.B 10-15°) auftritt, deshalb bis jetzt nicht entdeckt wurde (im Sommer und im Zimmer ist halt i.d.R. wärmer), würde es dann ausreichen, dieses Fenster jetzt nachweisen zu können, um damit zu belegen, daß dieser Fehler u.U. schon beim Kauf vorhanden war? Gruß Tom |
Auf jeden Fall ist die Gewährleistung ein Greuel für jeden Händler, und ein Damokles-Schwert, unter dem er jetzt völlig unschuldig steht.
Die Hersteller sind hingegen fein raus, und reduzieren lustig die freiwillige Garantie, denn sie haben ja einen Dummen gefunden, der mit dem Kunden erstmal fertig werden muß. Langfristig werden die seriösen Händler bestimmte Marken abschießen, mit denen sie zuviel Ärger hatten. Diese Marken werden dann auf der Straße bzw. anonym über Ebay verkauft werden; die Händler werden diese Geschäfte nach kürzester Zeit wieder auflösen, und dann unter anderem Namen weiter machen. Der EU-interne Markt wird sicher wachsen, und der lokale Händler darf sich über den Blödmarkt ärgern. Der mächtige Blödmarkt wird beim Hersteller natürlich anders auftrumpfen können als der kleine Einzelhändler, d.h. der große hat immer Recht, und der Kleine nie. |
@korfri,
die Produkthaftung ist eine andere Baustelle. Da wird für durch das Produkt verursachte Schäden gehaftet - wenn man es denn beweisen kann. Das Produkt an sich wird auch im Schadensfall nicht ersetzt. Beispiel: Wäschetrockner setzt Haus in Brand, Haus wird ersetzt; Wäschetrockner muß man sich selber kaufen. Gruß Helmut |
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