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Anaxaboras 18.09.2013 12:53

Zitat:

Zitat von mrieglhofer (Beitrag 1489734)
am einfachsten ist immer die Ausnahme im Kunstbereich. Solange du künstlerisch arbeitest und im Kunstumfeld veröffentlichst, sind die Probleme überschaubar.
Gleiches gilt im Umfeld Tagespresse.

NEIN!
Der Veranstalter hat das Hausrecht. Und damit kann er jedwede Beschränkung festlegen.

LG
Martin

der_knipser 18.09.2013 13:22

Zitat:

Zitat von Anaxaboras (Beitrag 1490164)
NEIN!
Der Veranstalter hat das Hausrecht. Und damit kann er jedwede Beschränkung festlegen.

Wie ich das im Thread herauslese, hat er das hier nicht getan.
Deshalb hätte ich keine Scheu, die Bilder zu zeigen.

Projekt5 18.09.2013 13:58

Ich kann nur jedem an Herz legen:
Hast du nichts schriftliches, dann keine Veröffentlichung.

Selbst wenn du im Recht sein solltest, schützt das nicht vor lästigen Abmahnungen und das kostet Geld, Zeit und Nerven.
Hast du eine schriftliche Bestätigung, ist alles sehr schnell abgeklärt.

Zaar 18.09.2013 18:06

Der Veranstalter hat einen Passus in seinen AGB, dass Veranstaltungsfotos ohne Erlaubnis nur im privaten Kontext gezeigt werden dürfen. Ich bin aber immer noch nicht überzeugt, dass - wenn ich vor einem Vertragsabschluss, von dem ich nicht zurücktreten kann, keine Chance habe, die AGBs auch zu finden - diese überhaupt gültig respektive durchsetzbar sind.

*schulterzuck*

Es wäre alles viel einfacher, wenn überhaupt mal eine Reaktion erfolgen würde.

Viele Grüße,
Markus

steve.hatton 18.09.2013 19:32

Am Schluss werden sich dann wohl zwei oder mehr Juristen streiten und die Soße kostet wieder mehr als der Braten !

meshua 18.09.2013 20:09

Zitat:

Zitat von Zaar (Beitrag 1490288)
Der Veranstalter hat einen Passus in seinen AGB, dass Veranstaltungsfotos ohne Erlaubnis nur im privaten Kontext gezeigt werden dürfen. Ich bin aber immer noch nicht überzeugt, dass - wenn ich vor einem Vertragsabschluss, von dem ich nicht zurücktreten kann, keine Chance habe, die AGBs auch zu finden - diese überhaupt gültig respektive durchsetzbar sind.

Hausrecht => BGB. Im übrigen hast du vor dem Konzertbesuch § 22 KunstUrhG studiert, wonach "Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (dürfen)"!? Das Eintrittsgeld gilt dabei nicht als Einverständnis des/der Künstler, da es nicht dem Zwecke der Erstellung von Fotoaufnahmen entrichtet wurde. AGB hin oder her.

meshua

Zaar 18.09.2013 23:00

Für mich abschließend: ich habe über eine Nachfrage auf der Facebook-Seite des "Main-Acts" und in der Folge eine formlose Anfrage via Email die Genehmigung bekommen :)

*note to self* Ich muss dringend einen Plan entwickeln, wie ich in Zukunft zu einer Akkreditierung komme.

Vielen Dank für Eure Meinungen und Anregungen.

Viele Grüße,
Markus

mrieglhofer 18.09.2013 23:25

Zitat:

Zitat von Anaxaboras (Beitrag 1490164)
NEIN!
Der Veranstalter hat das Hausrecht. Und damit kann er jedwede Beschränkung festlegen.

LG
Martin

Klar, war vielleicht missverständlich. Für alle Bereiche ist die Freiheit der Kunst relativ unbestritten, also z.B. Personen ohne ihre Einverständnis. Bei Konzerten gibts natürlich die Leistungsschutzrechte und das Hausrecht.


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