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Hallo,
§ 11 StVO kennen auch gefühlt mehr als die Hälfte nicht. Mein Büro liegt in einer Sackgasse, deren Einmünung nur 10 Autolängen hinter einer Ampelkreuzung liegt. Dazu kommt, dass je Grünphase nur 10-12 Autos drüberkommen. Zu Berufsverkehrszeiten stauen sich da aber immer deutlich mehr Autos dahinter. In mehr als der Hälfte der Fälle kann ich entweder nicht reinfahren oder nicht rausfahren oder muss hupend bitten, eine Lücke aufzufahren, weil die Einmündung komplett zugefahren ist. Hans |
Zitat:
Heute habe ich den umgekehrten Fall gehabt, da kannte jemand Zeichen 237 nicht und das an einer vierspurigen Hauptverkehrsstraße. Und das war keine Buckelpiste, wo ich die Nichtbenutzung zumindest noch hätte nachvollziehen können, sondern ein gut befahrbarer Untergrund. Hab ich dann mal nicht pöbelnd überholt... Denn: Nicht ärgern, nur wundern... ;) Gruß, Dirk |
254 und 259 sind meine Lieblingszeichen.
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VZ 294
Weitere Verkehrszeichen bitte nur noch direkt verlinkt, den Nerven und der Umwelt zuliebe! Danke! |
Gelten diese 1,5m Abstand, auf die sich die Radfahrer immer gern berufen, eigentlich auch für Radfahrer, wenn sie sich rechts an wartenden Autoschlangen vorbeidrängeln?
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Was bin ich froh, dass ich nicht in Kriegsgebieten zur Arbeit radel.
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Zitat:
Fakt ist, damit hat er dann tatsächlich gegen die STVO verstoßen. Da ist es sehr löblich, dass DU Dich regelkonform verhalten hast (also nicht-pöbelnd und mit ausreichendem Sicherheitsabstand (mindestens 1,5 Meter) überholt hast). Was aber ja auch der Normalfall sein sollte.:top: Zu eacs Frage ('vorbeidrängeln' ist da nicht angebracht, das ist ein ordnungsgemässes Vorgehen der Rad- und Mofafahrer) :D STVO§5 Abs 8 '...Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen....' Du siehst, dass die Wortwahl etwas anders ist. 'Ausreichender Raum' gegen 'ausreichender Seitenabstand' (§5 Abs4 Satz2). Genau definiert ist dieser Raum nach meiner Kenntnis (noch) nicht. Ich möchte jedoch zusätzlich darauf hinweisen, dass es wohl einen Unterschied macht, ob ein weitgehend ungeschützter Verkehrsteilnehmer beim rechts Überholen des wartenden Verkehrs den vorhandenen Raum als für sich ausreichend erachtet und diesen nutzt, oder ob ein Autofahrer beim Überholen eines Radfahrers mit teils auch mehr als 30 km/h Geschwindigkeitsunterschied (und da bleiben wir mal innerorts) den VON IHM gewählten Seitenabstand als für den Radfahrer ja wohl ausreichend erachtet (1,5-2 Meter? 1 Meter? 60 Zentimeter?). Viel Interessanter finde ich jedoch die Frage, ob diese 1,5 Meter auch für Radfahrer gelten, die Radfahrer überholen oder Fußgänger. Das würde ich bejahen, denn da gilt ja wieder §5 Abs 4. Das könnte wohl vielen Platzierungen des Zeichens 237 (Radweg) die Grundlage entziehen, da viele 'Radwege' die dafür nötige Mindestbreite gar nicht aufweisen. |
Och das läßt sich ausweiten.
Wie oft sind die Radwege zugeparkt. Habe ich fast jeden morgen das autos mitten auf dem Radweg/Fussgängerweg parken das weder der eine noch der andere Verkehsteilnehmer sicher daran vorbeikommt. Ich glaube wenn jemand beide Fahrzeuge benutzt bekommt er da auch eine andere Denkweise. "Kriegsschauplatz" trifft es teilweise ganz gut. |
EdT 1: Ich bin ein friedfertiger Mensch.
EdT 2: Trotzdem gibt es Gedanken, die Besitzerin der Stimme von "JOYN", das in JEDE Sendung hinein geflüstert wird und die/den, die/der sich das ausgedacht hat, genüsslich langsam von außen nach innen zu falten. :mad: |
100GB Datentarif für 30Tage für 19,99€ (plus 10€ für SIM Karte), welch ein Luxus. :D
Grüße aus dem Vercors (F) |
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