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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtliche Frage


perlenfischer
12.10.2010, 11:04
Für ein Kalenderprojekt möchte ich Fotos von/mit einem Gebäude machen - eine alte Wassermühle. In der Regel handhabe ich die Sache mit den Eigentümern recht pragmatisch. Ich rufe an, erkläre worum es geht, mache einen Termin und tauche dann mit Ausrüstung, Model und Eigentümer-Releas am Set auf. Das klapp auch immer bestens.

Nur diesmal nicht: Ich traf die Mieterin an, die es kategorisch ablehnte, dass auf ihrem Grundstück (oder davon) Bilder gemacht werden. Die gute Frau ist total ausgetickt und hat uns buchstäblich vom Hof gejagt! Ich erfuhr später, dass sie gerade aus dem Haus auszog - wohl auch nicht ganz freiwillig.

Der Besitzer hat das Gelände und Gebäude nun an jemand anderen auf 25 Jahre verpachtet, welcher mich auch gern die Fotos würde machen lassen. Dumm nur, dass die - sagen wir's wie es ist: Zicke - dem Besitzer ihrerseits eingeredet hat, ich hätte dort womöglich schlimme Dinge vor (was nicht so ist) und der Besitzer will nun seinerseits nicht, dass seine Mühle abgelichtet wird.

Ich komme mir vor wie in Schilda, denn aus dieser Richtung hatte ich echt keinen Schuss erwartet. Meine Frage ist nun: Reichen die Rechte des Pächters aus, um mir das Fotografieren zu gestatten? Der Kalender ist in 3 Jahren vergessen. Ich brauche also kaum Rechte, die länger als die 25 Jahre Pacht des aktuellen Pächters reichen.

Yukon
12.10.2010, 11:16
Da die Mühle rechtlich gesehen immer noch dem Besitzer gehört und nicht dem Pächter, dürfte das Einverständnis des Besitzers notwendig sein, wenn du die Mühle als Ganzes (eindeutig erkennbar) für den Kalender ablichten willst. Etwas anders dürfte es aussehen, wenn du die Innenräume der Mühle benutzen willst. Dort würde wohl das Einverständnis des Pächters reichen, da er das Nutzungsrecht hat.

Wenn du Diskussionen aus dem Weg gehen willst, wäre es wohl einfacher wenn du entweder den Besitzer überzeugst, dass du weder moralisch noch rechtlich Verwerfliches vorhast (was ich einfach mal voraussetze, wobei die Moralvorstellung von Mensch zu Mensch unterschiedlich sein könnnen...:)) oder dir eine andere Mühle suchst.

Tom D
12.10.2010, 11:23
Da die Mühle rechtlich gesehen immer noch dem Besitzer gehört und nicht dem Pächter, dürfte das Einverständnis des Besitzers notwendig sein, wenn du die Mühle als Ganzes (eindeutig erkennbar) für den Kalender ablichten willst.

Sehe ich nicht so.
Warum haben dann wohl Mieter auch die Möglichkeit, den Fotos von Google Street View zu widersprechen?

Aber sofern hier nicht Rechtsanwälte angemeldet sind, ist das wohl auch nur alles wieder ein Gestochere im Nebel.
Ich weiß nicht, ob dir mit zig verschiedenen Ansichten, die hier wahrscheinlich noch kund getan werden, wirklich geholfen ist ;)

perlenfischer
12.10.2010, 11:26
Ich habe mir überlegt, dass ich die Fotos einfach mache und dem Besitzer dann mit den ausgewählten Motiven zu überzeugen versuche. Wenn er dennoch ablehnt, kann ich die Fotos eben nicht verwenden - falls doch, kann er seine Einwilligung auch nachträglich geben, oder? :?

Eine "andere Mühle" ... vor 500 Jahren wäre ich 5 Meilen weiter Flussabwärts gegangen. Heute sind solche Mühlen dünn gesät.

perlenfischer
12.10.2010, 11:27
Sehe ich nicht so.
Warum haben dann wohl Mieter auch die Möglichkeit, den Fotos von Google Street View zu widersprechen?

Aber sofern hier nicht Rechtsanwälte angemeldet sind, ist das wohl auch nur alles wieder ein Gestochere im Nebel.
Ich weiß nicht, ob dir mit zig verschiedenen Ansichten, die hier wahrscheinlich noch kund getan werden, wirklich geholfen ist ;)

Vielleicht hat ja schon mal jemand sowas erlebt?

Shooty
12.10.2010, 11:39
Naja ... wie sieht es da mit der "Panorafreiheit" aus ... oder wie das heisst.
Ich schreib vorweg das ich mich nicht wirklich auskenne und mein Wissen nur hier und da in nicht wirklich 100% sicheren Quellen angelesen ist.
Wenn du an einem öffendlichen Ort stehst kannst du doch fotografieren und veröffendlichen was du willst. (nicht zu wörtlich nehmen ^^)

So wie ich dich verstanden habe soll die Mühle nur Hintergrund sein. Du stehst also nicht auf dem eigendlichen Grundstück? Dann solltest du nochnichtmal die Erlaubniss von irgendjemandem brauchen. (Model usw natürlich)

Der Besitzer besitzt das Haus ja nur. Hat also kein recht an irgendwelchen Kreativen elementen des Hauses, die ein Künstler entworfen haben könnte. Der "Künstler" der die Mühle gebaut oder entworfen hat ist bestimmt auch schon nichtmehr ...
der Pächter oder Mieter hat mit der außenfassade nichts zu schaffen. Der darf nur verbieten das du rein gehst, weil er da Hausrecht hat.

(Google Streat maps ist da etwas anderes glaube ich, weil ein schlauer einbrecher von zuhaus erkunden kann wo "ungesicherte" eingangsmöglichkeiten in ein Haus sind usw.)

Also ich sehe kein Problem damit solange du wirklich auf öffendlichem Gelände stehst.

Itscha
12.10.2010, 11:58
Sehe ich nicht so.
Warum haben dann wohl Mieter auch die Möglichkeit, den Fotos von Google Street View zu widersprechen?


Tja, warum können Mieter bei Googel-Street View widersprechen? Ist doch ganz egal, oder?
Ich denke, dass der Eigentümer (nicht Besitzer, Besitzer ist im Zweifel der Pächter/Mieter) der Mühle schon der Ansprechpartner ist. Nicht der /Pächter/Mieter.

Dass möglicherweise beide zustimmen müssen kann eventuell sein, glaub ich aber nicht, solange nicht der Mieter auf dem Foto zu sehen ist.

steve.hatton
12.10.2010, 12:00
So weit ich weiß, darf man Gebäude photographieren, so lange man keine Hilfsmittel nutzt und z.B. mit einer Leiter in den Garten oder Innenhof hineinphotographiert - hier greifen dann die Persönlichkeitsrechte.
Allerdings irritiert ich hierbei, dass noch niemand diesen Einwand "Hilfsmittel" gegen Googl nutzt, denn eine Kamera auf dem Autodach ist dort wohl nur mit Hilsmittel Auto- Plus Stativaufbau.

Sprich hier mag sich die Gesetzgebung geändert haben oder - wahrscheinlicher - Lücken aufweisen.

Ich wpürde mal ein paar Tage arten, denn sicher gibt es Juristen hier, die sich damit evtl. schon mal beschäftigt haben, allerdings sicher nicht vormittags am Rechner sitzen um SUF-Threads zu bearbeiten....

Generell denke ich sind die Rechte beider zu wahren:

Die des Eigentümers und die des Besitzers, der mit seinem Miet-/Pachtvertrag das Objekt in Besitz nimmt.

André 69
12.10.2010, 12:07
Hallo,

... da hier im SUF ganz sicher keine Rechtsberatung stattfindet sind das alles nur Meinungen anderer User.
Und frage mal 3 Leute - Du bekommst 5 Meinungen ;)
Und da der Deutsche doch recht streitsüchtig ist, vor allem vor Gericht, geht meiner bescheidenen Meinung eh kein Weg an einem Einverständnis des Eigentümers/Pächters vorbei ...

Gruß André

Itscha
12.10.2010, 12:12
Allerdings irritiert ich hierbei, dass noch niemand diesen Einwand "Hilfsmittel" gegen Googl nutzt, denn eine Kamera auf dem Autodach ist dort wohl nur mit Hilsmittel Auto- Plus Stativaufbau.

Vermutlich kommt es darauf an, ob das Foto auch ohne das verwendete Hilfmittel hätte gemacht werden können, oder nicht. Die Leiter ermöglicht meist andere "Einsichten" in Grundstücke als das Autodachstativ von Google, wenn die Kamera auf dem Auto nicht wesentlich höher ist, als ein Mensch mit Kamera in der Hand, meinetwegen auch über Kopf.
Die benutzen ja das Dachstativ nicht um die Häuser besser sehen zu können, sondern um die Bilder möglichst einfach in den Kasten zu kriegen.

Anaxaboras
12.10.2010, 12:12
Ob der Pächter dir das Betreten des Grundstücks, das Fotografieren der Mühle und die Veröffentlichung der Fotos gegen den Willen des Eigentümers gestatten kann, weiß ich nicht sicher.

Fakt ist, dass du auf jeden Fall eine wirksame Erlaubnis brauchst. Die würde ich mir notfalls von beiden ("Eigentümer" und "Pächter") schriftlich geben lassen.
Wenn einer der beiden sich querstellt, würde ich die Finger von dem Projekt lassen. Die Frage ist nicht, wie lange dein Kalender verfügbar ist und in welcher Auflage; alleine die Tatsache, dass er verfügbar ist, berührt die Rechtssphären von Pächter und Eigentümer.

Ganz abgesehen von den rechtlichen Fragen: Hier werden auch Pächter und Eigentümer gegeneinander gestellt (um nicht zu sagen: ausgespielt). So etwas würde ich nicht machen, das könnte den Pächter in Teufels Küche bringen (weiß er, dass der Eigentümer die Fotos nicht erlaubt?).

Ist die Mühle in den letzten 30 Jahren umgebaut/restauriert worden? Dann könnte unter Umständen auch noch das Urheberrecht des Architekten berührt werden, auch er könnte einer Veröffentlichung der Fotos widersprechen, da die Mühle im heutigen Zustand sein "Werk" ist.

Wenn es einem der Rechteinhaber einfallen sollte, auf Unterlassung zu klagen, wird's teuer. Wie gesagt: Ich würde die Finger davon lassen.

Einzige Möglichkeit, ohne Erlaubnis sauber aus der Sache herauszukommen, ist die "Panoramafreiheit". Sie gestattet u. a. Aufnahmen von Gebäuden von öffentlichen zugänglichen Plätzen aus, ohne Hilfsmittel (Leiter, Teleskopstative etc.).

Martin

perlenfischer
12.10.2010, 12:21
Die Szene: Ich stehe auf der einen Seite des Baches, die Mühle auf der anderen Seite. Das Model ist auf dem Weg durch das Wasser (etwas mehr als Knöcheltief) zum Wasserrad. Genau genommen betrete ich das Gelände nicht...obwohl der Weg zum Set über das Gelände der bessere ist. Ich nutze auch keine Leiter oder andere "Hilfsmittel". außer dem Modell ist niemand im Bild.

steve.hatton
12.10.2010, 12:25
....

Fakt ist, dass du auf jeden Fall eine wirksame Erlaubnis brauchst. Die würde ich mir notfalls von beiden ("Eigentümer" und "Pächter") schriftlich geben lassen. ...
Martin

Sicher nicht notfalls, sondern in jedem Fall. Zweckalzheimer greift immer mehr um sich, sodass eine mündliche Einverständniserklärung im Falle des Streits wertlos sein kann!

....

Einzige Möglichkeit, ohne Erlaubnis sauber aus der Sache herauszukommen, ist die "Panoramafreiheit". Sie gestattet u. a. Aufnahmen von Gebäuden von öffentlichen zugänglichen Plätzen aus, ohne Hilfsmittel (Leiter, Teleskopstative etc.).

Martin

Wobei genau dies von Google unterwandert wird und offenbar kein Mensch mit der Hilfsmittel-Argumentation gegen Google agiert - oder bin ich mangelhaft informiert?

Shooty
12.10.2010, 12:26
Die Szene: Ich stehe auf der einen Seite des Baches, die Mühle auf der anderen Seite. Das Model ist auf dem Weg durch das Wasser (etwas mehr als Knöcheltief) zum Wasserrad. Genau genommen betrete ich das Gelände nicht...obwohl der Weg zum Set über das Gelände der bessere ist. Ich nutze auch keine Leiter oder andere "Hilfsmittel". außer dem Modell ist niemand im Bild.

Dann würde ICH in meiner naivität sagen .... selbst schuld wenn der seine Mühle da hin baut *G*
Öffendlicher Ort, öffendlich zugänglich ....

Meine Meinung:
Mach einfach! Da Kräht doch kein Hund nach. *G*
Erklär ihnen das du nicht auf ihrem Grundstück bist und Panoramafreiheit hast.

Oder Variante b: Es gibt viele Anwälte im Internet die rechtsberatung in Foren abieten. nutze das doch mal ;)

Anaxaboras
12.10.2010, 12:27
Was willst du hören? Dass alles kein Problem ist?
Das kann dir nur ein Rechtsanwalt sagen. Und auch nur in einem Beratungsgespräch, nicht hier im Forum.

Probiere doch einfach aus, was passiert, wenn du deine Vorstellungen umsetzt :mrgreen:. Und berichte dann unbedingt von dem Ergebnis :cool:.

Martin

kettwiesel
12.10.2010, 12:28
Warum haben dann wohl Mieter auch die Möglichkeit, den Fotos von Google Street View zu widersprechen?

Weil es die Persönlichkeitsrechte des Mieters betrifft der dort auch wohnt.

Es gibt eine Differenzierung Miete zu Pacht. Der Pächter hat ungleich stärkere Rechte als ein Mieter.
Wenn der Pächter vor Ort zustimmt darfst Du. Es sei denn das Verwertungsrecht des Pächters ist im Pachtvertrag entsprechend eingeschränkt.

Ulli

steve.hatton
12.10.2010, 12:47
..... Genau genommen betrete ich das Gelände nicht...obwohl der Weg zum Set über das Gelände der bessere ist. ....

Hier kann man bei der Gemeinde/Stadt nachfragen wie weit das Grundstück des Eigentümers geht - das könnte auch den Bach beinhalten, oder ?

Manchmal hilft auch ein Blick in das Internetportal des Wasserwirtschaftsamtes des jeweiligen Bereichs - hier kann man im Kartndienst die Grenzen der Flurstücke erkennen. EIn Grundstück kann ja auch aus mehreren Flurstücken/Flurnummern bestehen - i.d.R. ist das eigentlich auch so....

Also Vorsicht, wenn man glaubt das Grundstück endet an der Hecke oder so......

steve.hatton
12.10.2010, 12:50
Probiere doch einfach aus, was passiert, wenn du deine Vorstellungen umsetzt :mrgreen:. Und berichte dann unbedingt von dem Ergebnis :cool:.

Martin

Wenn er dann noch kann :mrgreen:

MarieS.
12.10.2010, 12:58
Lieber TO, tu dir einen Gefallen sammle möglichst viele Informationen zum Fall und frag einen Rechtsanwalt nach seiner Meinung, wenn Pächter und Eigentümer in einem Gespräch nicht mit sich reden lassen. Ich denke, dass dir hier niemand einen rechtsverbindlichen Rat geben kann/will/darf und nichts kommt teurer als gefährliches Halbwissen in der Juristerei. Ich weiß, wovon ich da rede.

Keiner der Foristen hier wird dir die Anwaltskosten des Abmahnverfahrens ersetzen.:D

perlenfischer
12.10.2010, 13:40
Dass ich hier keinen rechtsverbindlichen Rat bekomme, ist klar. Aber die hier vorgebrachten Argumente bringen mich ja schon mal etwas weiter.

Yukon
12.10.2010, 13:44
Erklär ihnen das du nicht auf ihrem Grundstück bist und Panoramafreiheit hast.



Die Panoramafreiheit in Deutschland sagt doch nur aus, dass man Gebäude von öffentlichem Grund aus fotografiern darf, oder? Wie sieht es mit der Panoramafreiheit aus, wenn man das Bild dann für gewerbliche Zwecke wie Kalender oder Werbung usw. verwenden will? Ich nehme an, dass in dem Fall ein Vertrag mit dem Eigentümer vorliegen muss?

Joshi_H
12.10.2010, 13:47
Meiner Meinung gibt es auch noch den Unterschied zwischen

1. Erlaubnis ein Bild zu machen
2. Nutzungsrechte

Wenn Du sowohl vom Pächter als auch vom Eigentümer etwas schriftlich bekommst, dann achte auf die Wortwahl. Die Nutzungsrechte sollten in der Erlaubnis eingeschlossen sein und um so einen Zettel rechtssicher machen zu lassen, bleibt Dir ohnehin nur der Weg zum Anwalt. Die erste Beratung ist kostenlos. Das bringt Dich noch weiter als jegliches Nachfragen in egal welchem Forum.

Mein Vorgehen wäre:

1. Gespräch mit Pächter und Eigentümer um Deine Intention zu erklären (was, wie und wofür will ich fotografieren).
2. Wenn die beiden einverstanden sind, dann höflichst nachfragen, ob sie was gegen einen kleinen Vertrag hätten.
3. Wenn nicht, dann zum Anwalt und das Teil aufsetzen lassen und dann damit vorstellig werden.

Viel Erfolg,

Jörg

Itscha
12.10.2010, 14:53
(...), bleibt Dir ohnehin nur der Weg zum Anwalt. Die erste Beratung ist kostenlos. (...)
Wo denn das??? :mrgreen:
Mein Vorgehen wäre:
(...)
3. Wenn nicht, dann zum Anwalt und das Teil aufsetzen lassen und dann damit vorstellig werden.

Wenn sie vorher schon nicht einverstanden sind, werden sie es bestimmt nicht sein, wenn Du trotzdem nochmal mit dem Anwaltswisch ankommst. Das ginge mir jedenfalls so.
Oder hab ich dich jetzt falsch verstanden?

Wenn die nicht einverstanden sind hilft nur eins um Stress zu vermeiden: neue Lokation, neue Bildidee.

Joshi_H
13.10.2010, 07:01
Bei meiner letzten Sache im Verkehrsrecht war die erste Beratung kostenlos: Schilderung des Sachverhalts und Beratung durch Anwalt, ob ein weiteres Vorgehen sinnvoll ist. Kosten: 0,00 €. Wo: in Köln!

Ich meinte mit 3. Wenn nicht..., dass der Gang zum Anwalt erfolgt, wenn die Parteien nichts gegen einen, vom Anwalt formulierten Vertrag haben. Das ist wirklich unglücklich formuliert.

Grüße,

Jörg

Dicker Daumen
13.10.2010, 07:36
Wie schon mehrfach erwähnt, können wir Dir hier keine Rechtsberatung bieten und Halbwissen ist wie nichts wissen.
Trotzdem hier http://www.file-upload.net/download-2886623/Fotorecht_Fotografen.pdf.html eine Zusammenfassung einer rechtsanwältin über das Fotorecht.

mrieglhofer
13.10.2010, 22:08
Panoramafreiheit ist aber schon recht weitgehend ausjudiziert. In österreich ist das Hundertwasserhaus der Klassiker. Das darf man fotografieren und kommerziell verwerten. Allerdings nur von öffentlichem Grund und nicht vom gegenüberliegenden Haus. Skurril dabei, dass perspektivische Entzerrung vor Gericht als unzulässiges Hilfsmittel gewertet wurde und damit die Panoramafreiheit verneint wurde.

Ich würde daher penibel sicherstellen, dass du nur öffentlichem Grund stehst und keine Hilfsmittel verwendest. Und dann machen. Wenn wir vorbeugend nirgends fotogrfieren, wo jemand meint Rechte zu haben, können wir bald nichts mehr fotografieren. Siehe dazu die Initiative "i am a fotographer not a Terrorist". Infos im Netz

perlenfischer
13.10.2010, 22:21
Die PDF-Datei die Dicker Daumen verlinkt hat ist recht ausführlich und erschöpfend. Wir werden also auch erst mal "machen" - die Erlaubnis vom Pächter liegt ja vor und die Fotos werden von öffentlichem Grund aus gemacht.

Die Hütte ist kein Eiffelturm und hat mit dem Hundertwasserhaus wohl nur die Abneigung gegenüber rechten Winkeln gemein. Der "Architekt" ist seit 500 Jahren bei den Würmern und mit dem Missverständnis, das durch die seltsame Mieterin ins Spiel kam, werden wir auch noch fertig. :top:

Seph
15.10.2010, 14:29
Auf den Fall hier gemünzt, sagt die pdf aber unter anderem folgendes:

Es bedarf zwar keiner Zustimmung, ein Gebäude von öffentlichem Gelände aus ohne Hilfsmittel zu fotografieren,

ABER: Die kommerzielle Auswertung steht alleine dem Eigentümer zu! Daher ist hier unbedingt das Einverständnis einzuholen, wenn ein Kalender angefertigt wird.

IngolfM
18.10.2010, 16:53
Auf den Fall hier gemünzt, sagt die pdf aber unter anderem folgendes:

Es bedarf zwar keiner Zustimmung, ein Gebäude von öffentlichem Gelände aus ohne Hilfsmittel zu fotografieren,

ABER: Die kommerzielle Auswertung steht alleine dem Eigentümer zu! Daher ist hier unbedingt das Einverständnis einzuholen, wenn ein Kalender angefertigt wird.

So steht das da nicht. Lt. Kap. 1.2.1 hat der Besitzers eines Gegenstandes einen Anspruch auf den Erlös aus der kommerziellen Verwertung eines Fotos nur dann, wenn es auf seinem privatem Grund aufgenommen wurde (Absatz 3 bezieht sich auf Absatz 2, also auf den Fall, dass der Gegenstand nicht öffentlich zugänglich ist).

Im vorliegenden Fall ist vielleicht das folgende BGH-Urteil interessant:

http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus

Ellersiek
18.10.2010, 17:00
Panoramafreiheit ist aber schon recht weitgehend ausjudiziert. In österreich ist das Hundertwasserhaus der Klassiker. Das darf man fotografieren und kommerziell verwerten. Allerdings nur von öffentlichem Grund und nicht vom gegenüberliegenden Haus. Skurril dabei, dass perspektivische Entzerrung vor Gericht als unzulässiges Hilfsmittel gewertet wurde und damit die Panoramafreiheit verneint wurde....

Is nicht wahr?
Vom öffentlichen Grund fotografiert und mittels Software entzerrt und das war illegal?
Oh man, in meinem nächsten Leben passe ich in der Schule besser auf und werde Anwalt.

Gruß
Ralf

PS.: Wäre eine Tilt/Shift-Aufnahme wohl genauso verboten worden?

Shooty
18.10.2010, 17:20
PS.: Wäre eine Tilt/Shift-Aufnahme wohl genauso verboten worden?

Guter Punkt ;)

Aber sowas kommt dabei raus wenn Richter usw über Bereiche entscheiden in denen sie sich nicht auskennen.

Und das ist auch der Grund wieso manche Anwälte besser sind als andere.
Im endefekt musst du die Sache ja nur so darstellen das Elektronisch manipuliert wird. Immer wieder darauf pochen und schon vergisst ein Richter das Glas ja auch Licht brechen kann und das man es auch analog hätte machen können ^^

binbald
18.10.2010, 17:22
Vom öffentlichen Grund fotografiert und mittels Software entzerrt und das war illegal?
Ich glaube ja - denn dadurch veränderst Du den normalen Eindruck, den der Passant hat und greifst in die Gestaltung dergemaß ein, dass Du die Proportionen nachträglich veränderst - und damit den künstlerischen Gesamteindruck. Zumindest war so (wenn ich mich recht erinnere) die Argumentation. Die Aufnahme mittels Tilt-Shift dürfte demzufolge unproblematisch sein, weil Du das Haus ja auch mit einem "defekten" Objektiv aufnehmen könntest, etc. pp. Richter sind auch nur Laien...

Aber da muss man aufpassen, österreichische und deutsche Rechtssprechung ist unterschiedlich und es gibt verschiedene Urteile zum ähnlichen Thema.

In Deutschland ist es verboten, in Österreich erlaubt.

IngolfM
18.10.2010, 17:30
Nur nimmt der Passant die perspektivische Verzerrung nicht wahr, weil sein Gehirn das vom Auge gelieferte Bild wieder entzerrt.

Ich denke Shooty hat es auf den Punkt gebracht: Bearbeitung per EBV wird von Gerichten anscheinend sehr kritisch gesehen, auch wenn der "natürliche" Eindruck erst dadurch erreicht werden kann.

Dicker Daumen
18.10.2010, 17:37
Hier noch was für den hoffentlich nie eintretenden "Fall der Fälle": http://www.file-upload.net/download-2899569/Verteidigung-gegen-Abmahnung.pdf.html
PS Freut mich, dass meine erste .pdf nützlich ist.

binbald
18.10.2010, 17:44
Nur nimmt der Passant die perspektivische Verzerrung nicht wahr, weil sein Gehirn das vom Auge gelieferte Bild wieder entzerrt.
Eben. Deswegen ja auch mein Nachsatz: "Richter sind auch nur Laien."
Aber es ist ja schon verführerisch, wenn es heißt: "Bildbearbeitung", das suggeriert ja quasi schon manipulatorische Energie :? :lol:
Führt aber vom Thema weg...

Tom
18.10.2010, 22:03
...denn dadurch veränderst Du den normalen Eindruck, den der Passant hat und greifst in die Gestaltung dergemaß ein, dass Du die Proportionen nachträglich veränderst - und damit den künstlerischen Gesamteindruck. Zumindest war so (wenn ich mich recht erinnere) die Argumentation. Die Aufnahme mittels Tilt-Shift dürfte demzufolge unproblematisch sein, weil Du das Haus ja auch mit einem "defekten" Objektiv aufnehmen könntest, etc. pp. Richter sind auch nur Laien...

Was ist denn, wenn man ein Ultraweitwinkel-Objektiv benutzt?
Oder gar ein Fischauge?
Ist das dann auch verboten, weil es nicht der "normalen" Bildempfindung eines Menschen entspricht?
Was ist mit Langzeitaufnahmen, damit man das Wasser so schön "fließen" sieht?

Ich glaube hier würde jeder Richter anders urteilen, von Rechtsicherheit also keine Spur...

binbald
18.10.2010, 23:01
Ich glaube hier würde jeder Richter anders urteilen, von Rechtsicherheit also keine Spur...
Wie gesagt, ich habe das nur aus Erinnerung wiedergegeben, ich bin mir also nicht mehr ganz sicher, ob es in Ö auch tatsächlich so war. Lassen wir das mal lieber offen.

Im deutschen BGH-Urteil steht, worin beim feststehenden Objekt die "schöpferische Leistung des Fotografen besteht": "allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer Merkmale [...], etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen"

Letztlich wird im Urteilstext die Fotografie hier mit den anderen - ich sage mal salopp: Transportmedien - Gemälden, Zeichnungen, Film, etc. gleichgesetzt. Das Ziel ist die Wiedergabe in der für das allgemeine Publikum zugänglichen Perspektive zu ermöglichen. Davon abweichende Perspektiven (im Sinne von Gebäudeansichten) sind vom "urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht" nicht ausgenommen, sprich: solche Perspektiven darfst Du nicht bewusst herbeiführen.

Da dies eine Leitsatzentscheidung ist, sind die von Dir genannten Möglichkeiten von Objektiven oder Zeichnungen erlaubt, denn das sind schöpferische Gestaltungsmaßnahmen des Fotografen. Was er aber wohl nicht darf, ist eine Leiter zu nehmen, um stürzende Linien zu vermeiden. Denn ein verbesserter Aufnahmestandort ist nicht nötig, um die Panoramafreiheit zu gewährleisten. Über nachträgliche Korrekturen ist im deutschen Urteil nichts herauszulesen.

perlenfischer
18.10.2010, 23:48
In manchen Dingen ist von Anfang an der Wurm drin - so auch in der Wahl dieser Mühle als Set! Nun macht auch der Pächter Eiertänze und ist für mich nicht mehr telefonisch erreichbar. Dafür sitzt jetzt in der Mühle ein neuer Mieter der vorsichtig ausgedrückt "sehr seltsam" ist. Unglaublich!

Am WE war das Shooting - von der ANDEREN Seite des Baches aus, mit der Mühle zufällig im Hintergrund und somit Panoramafreiheit. Kein Ärger mehr! Ich will von diesem "Müllers" auch echt keinen mehr sehen.

Es sind imho wirklich klasse Bilder dabei...sobald die Auswertung fertig ist, kommen mal ein paar Beispiele. Wie kam ich nur auf die Idee, näher an die blöde Mühle ran zu wollen? So war es um Längen besser.

Danke aber für Eure Mühe!

binbald
19.10.2010, 00:02
Gut so.
Trotzdem: Wenn Pächter/Mieter und Eigentümer dem ganzen ausdrücklich widersprochen haben, können sie Dir evtl. (so sie das überhaupt mitbekommen) doch noch unnötige (weil m.E. nach fruchtlose) Probleme bereiten.
Aber egal, da soll kein Hahn mehr danach krähen. Ich freu mich auf die Bilder.

perlenfischer
19.10.2010, 00:33
Gut so.
Trotzdem: Wenn Pächter/Mieter und Eigentümer dem ganzen ausdrücklich widersprochen haben, können sie Dir evtl. (so sie das überhaupt mitbekommen) doch noch unnötige (weil m.E. nach fruchtlose) Probleme bereiten.


Dann würde der Pächter/Mieter/Eigentümer im Endeffekt gegen ein gemeinnütziges Projekt in der Gemeinde anrennen. Glaub mir, Das würde ich zu gerne sehen! Es kommt einfach nicht gut bei den Leuten an, wenn man Kindern die Lutscher aus der Hand klaut. ;)

(schon von der Warte aus gesehen konnte ich den Ärger nie verstehen)

Tom
20.10.2010, 20:57
Das müssen ja wirklich unheimlich nette Zeitgenossen sein, diese "Müllers I+II"...:roll:

perlenfischer
22.10.2010, 00:43
Das müssen ja wirklich unheimlich nette Zeitgenossen sein, diese "Müllers I+II"...:roll:

Unheimlich passt schon. :lol:

Gotico
22.10.2010, 02:05
Schau mal hier nach: http://www.fotorecht.de/publikationen/gebaeude.html

Itscha
22.10.2010, 09:19
Schau mal hier nach: http://www.fotorecht.de/publikationen/gebaeude.html

Ergänzt um was aktuelles. Ist zwar nicht vom BGH, aber immerhin:

OLG Brandenburg: Urteil vom 18.02.2010 - 5 U 12/09

"Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden."

Nur falls es interessiert.

Hans1611
14.11.2010, 03:44
Hallo,

ich bin zwar etwas spät mit meinem Beitrag, aber ich denke, dass ein Blick in das Gesetz das Problem löst; entscheidend ist hier m.E. allein die folgende Vorschrift:

§ 59 UrhG(Gesetz)Werke an öffentlichen Plätzen

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Ich werde nach wie vor Häuser, Windmühlen und alles andere fotografieren, was mir gefällt, ohne irgend jemanden zu fragen oder die Erlaubnis - von wem auch immer - einzuholen.

Meine einzige Schwelle ist die Überschreitung der Würde des Menschen und der zum Ausdruck gebrachte Wunsch, nicht fotografiert zu werden.