alberich
27.03.2009, 12:38
Photoscala: Panoramafreiheit in Gefahr (http://photoscala.de/Artikel/Panoramafreiheit-in-Gefahr)
Auszg.:
Eine neue Entwicklung ist das Fotografieren in Parks. Bislang galt die Regel, dass auch hier die Panoramafreiheit galt, wenn der Park frei zugänglich ist. Erst dann, wenn ein Eintrittsgeld entrichtet werden musste, fehlte es an dem Merkmal des öffentlichen Zugangs.
In einer Entscheidung vom 21.11.2008 hat das Landgericht Potsdam (Az.: 1 O 175/08 ) jedoch entschieden, dass die Panoramafreiheit in öffentlichen Parks nicht gilt, auch wenn der Park öffentlich zugänglich ist. [...]
Die Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ empfiehlt dem Gesetzgeber die Abschaffung der Panoramafreiheit, soweit es um die gewerbliche Fotografie geht, Zitat: „Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken - ausgenommen Bauwerken - im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“ (Seite 265)
Auszg.:
Eine neue Entwicklung ist das Fotografieren in Parks. Bislang galt die Regel, dass auch hier die Panoramafreiheit galt, wenn der Park frei zugänglich ist. Erst dann, wenn ein Eintrittsgeld entrichtet werden musste, fehlte es an dem Merkmal des öffentlichen Zugangs.
In einer Entscheidung vom 21.11.2008 hat das Landgericht Potsdam (Az.: 1 O 175/08 ) jedoch entschieden, dass die Panoramafreiheit in öffentlichen Parks nicht gilt, auch wenn der Park öffentlich zugänglich ist. [...]
Die Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ empfiehlt dem Gesetzgeber die Abschaffung der Panoramafreiheit, soweit es um die gewerbliche Fotografie geht, Zitat: „Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken - ausgenommen Bauwerken - im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“ (Seite 265)