Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : eBay - welche Rechte habe ich denn nun?
Hallo Leute!
Jetzt habe ich es auch geschafft, mich bei eBay in die Nesseln zu setzen. Ich hatte dort eine neue alte Taschen-Dimage (zum Mitnehmen in 'ne Kneipe oder bspw. auf 'ne Kirmes) ersteigert. Die Kamera wurde als "voll funktionsfähig" beschrieben, belichtet aber über und bei Betrachtung der Bilder hege ich den Verdacht, daß jede zweite CCD-Zeile nur schwarz liefert (daher zu knappe Messung und Überbelichtung). -> Beispielbild (0,9MB) (http://matschke-xtal.de/E50bsp.jpg)
Die üblichen Ausschlüsse hat der Verkäufer nicht in seiner Auktion stehen gehabt. Heißt das jetzt, daß ich Gewährleistung beanspruchen könnte?
Ich will dem Kerl ja garnicht ans Bein pinkeln, habe also erstmal freundlich aber bestimmt um Rücknahme gebeten. Trotzdem würde mich interessieren, wie weit man die Sache juristisch treiben könnte...
baerlichkeit
24.04.2007, 13:18
Eigentlich ist es egal was in seinem Text nach "Die Kamera ist voll funktionsfähig" kommt. Das ist sie nicht, und er muss sie zurück nehmen. Punkt. Ohne jetzt zu wissen um was es hier für einen Betrag geht, ist halt immer die Frage welcher Aufwand vertretbar ist.
Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass alles gut läuft. Obwohl, die wird ja nicht im Paket diesen Fehler bekommen haben :shock:
Rechtliche Details kann ich aber nicht liefern.
Überbelichtung ist gut, ich würde eher von komplettem Müll reden wenn da nur sowas rauskommt.
Grüße Andreas
EdwinDrix
24.04.2007, 13:21
Hallo,
wenn der Typische Satz fehlt: Privatverkauf, keine Gewährleistung und Garantie
hat der Verkäufer schlechte Karten.
Ohne diesen oder einen ähnlichen Satz im Angebot gelten die EU-Richtlinien, und da hat soweit ich weiss der Privatverkäufer ein Jahr Gewährleistung bzw. Garantie zu geben. Eventuell ist da sogar ein Rückgaberecht drin.
Alle Angaben ohne Gewähr - dies ist keine Rechtsberatung.
Edwin
baerlichkeit
24.04.2007, 13:25
Hi,
und ich dachte immer, diese Sätze sind sowieso Unsinn. Na ja. Tatsache ist, er hat die Kamera als funktionstüchtig beschrieben, und das ist sie offensichtlich nicht. Also muss er sie zurücknehmen! Ob er das macht und welchen Stress man dann auf sich nimmt steht natürlich auf einem anderen Blatt
Grüße
Wenn, dann muss man übrigens seine private Sachmängelhaftung ausschließen ;)
Hi,
und ich dachte immer, diese Sätze sind sowieso Unsinn.
Nein, sind sie nicht. Unsinn ist nur das Geschwätz vom EG-Recht.
Tatsache ist: Bei Abschluss eines ganz normalen Kaufvertrages gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dort wird eine 2-jährige Gewährleistungsfrist festgelegt. Das gilt auch für Gebrauchtwaren!
Allerdings kann diese Frist bei einem Kaufvertrag über gebrauchte Verbrauchsgüter - also eigentlich alles, was man als Privatmensch so kauft (vgl. § 474 BGB) - verkürzt werden gem. § 475 Abs. 2 BGB. Und zwar auf 1 Jahr bei einem Verkauf von Gewerblich an Privat, und vollständig bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten.
Das ist seit 2002 deutsches Kaufrecht - ist allerdings im Zuge der europäischen Harmonisierung bei uns so umgesetzt worden, daher kommt vielleicht diese komische Europaverwirrung.
Die Kamera wurde als "voll funktionsfähig" beschrieben
Da die Cam nicht voll funktionsfähig ist, muss der Verkäufer sie zurücknehmen, sie entspricht nicht seiner Beschreibung.
Da kann er ausschliesen was er will.
baerlichkeit
24.04.2007, 13:52
Nein, sind sie nicht. Unsinn ist nur das Geschwätz vom EG-Recht.
Tatsache ist: Bei Abschluss eines ganz normalen Kaufvertrages gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dort wird eine 2-jährige Gewährleistungsfrist festgelegt. Das gilt auch für Gebrauchtwaren!
Allerdings kann diese Frist bei einem Kaufvertrag über gebrauchte Verbrauchsgüter - also eigentlich alles, was man als Privatmensch so kauft (vgl. § 474 BGB) - verkürzt werden gem. § 475 Abs. 2 BGB. Und zwar auf 1 Jahr bei einem Verkauf von Gewerblich an Privat, und vollständig bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten.
Das ist seit 2002 deutsches Kaufrecht - ist allerdings im Zuge der europäischen Harmonisierung bei uns so umgesetzt worden, daher kommt vielleicht diese komische Europaverwirrung.
Wieder was gelernt, danke :)
Tatsache ist: Bei Abschluss eines ganz normalen Kaufvertrages gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dort wird eine 2-jährige Gewährleistungsfrist festgelegt. Das gilt auch für Gebrauchtwaren!
Allerdings kann diese Frist bei einem Kaufvertrag über gebrauchte Verbrauchsgüter - also eigentlich alles, was man als Privatmensch so kauft (vgl. § 474 BGB) - verkürzt werden gem. § 475 Abs. 2 BGB. Und zwar auf 1 Jahr bei einem Verkauf von Gewerblich an Privat, und vollständig bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten.
Das ist ja schön, zu wissen, im Zweifelsfall alle Register ziehen zu können.
Ich werde dann für's erste abwarten, was die Gegenseite so zu sagen hat.
Danke schonmal Euch allen!
Zur Gewährleistung ist ja schon fast alles gesagt. Die _kann_ ein privater Verkäufer ausschließen, muss dies aber explizit tun, ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.
Das Gesetz gewährt im übrigen zwar 2 Jahre Gewährleistung durch den Händler, aber nach den ersten 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um: Danach muss der Käufer nachweisen, dass die _Ursache_ des Mangels schon zum Verkaufszeitpunkt vorlag.
Völlig _unabhängig_ davon gilt, dass eine verkaufte Sache der Beschreibung entsprechen muss: "Funktioniert enwandfrei" muss auch erfüllt werden. Ansonsten kannst Du zuerst Nachbesserung und danach Wandlung (= Rückgängigmachen des Kaufvertrags) forden.
Gruß,
BeeJee
Nein, sind sie nicht.
In diesem Fall aber schon, denn es ist egal über welche Garantie/ Gewährleistung sich die handelspartner unterhielten. Der Verkäufer muss erst mal sein Part erfüllen. Dies tat er wohl nicht.