Anmelden

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Walimex-Blitzgerät in Gewährleistung - Ist so etwas zulässig?


Wild!
11.04.2007, 11:07
Ich hab da mal eine Frage: Wir nutzen im Studio untern anderem Walimex-Blitzköpfe.
Diese scheinen gerne kaputt zu gehen, der erste explodierte vor ca. einem Jahr nach zweiwöchigem Besitz während eines Shootings. Foto Walser hat sich damals etwas schwer gestan, nach ca. 6 Wochen war die Angelegenheit aber letztendlich zu unserer Zufriedenheit geregelt. Nun ist uns ein weiterer Blitzkopf mit leisem Schmurgeln und etwas Rauch "verreckt". Der hat immerhin ein gutes Jahr geschafft. Wir haben daraufhin Foto Walser informiert und um Vorgaben für die Gewährleistungsabwicklung gebeten. Darauf teile uns Foto Walser folgendes mit:

Zitat: Ihr Produkt unterliegt der 2-jährigen Gewährleistung (BGB §438) Nach Ablauf von 6 Monaten liegen Sie in der Beweispflicht, dass der Mangel an der Ware bei Übergabe schon vorhanden war (BGB §476). Leider sind diese 6 Monate bereits überschritten.

Aus Kulanz, um Ihnen die Beweispflicht zu ersparen, können wir Ihre Ware gegen eine Pauschale von 29,95 € pro Artikel instand setzen.
Zitat Ende.

Wir haben dem dann wiedersprochen, und darauf hingewiesen, dass wir das Gerät auschließlich bestimmungsgemäß eingesetzt haben und die Ursache des Defektes eher in mangelhaften Bauteilen inerhalb des Gerätes zu suchen sei. Und auf Prüfung des Gerätes bestanden. Heute kam nun die Eingangsbestätigung mit nahezu identischem Text und der freundlichen Aufforderung, einen Betrag von 39,95€ als Kulanz-Reparaturpauschale zu zahlen. Ansonsten würde uns das Gerät innerhalb von drei Wochen unrepariert zurückgesendet. Auf unsere Rückfrage hin wurde die Reparaturpauschale dann wieder auf 29,95 € gesenkt, es sei ein Tippfehler gewesen.
Der allerdings zwei Mal im Text vorkam.

Interessant ist auch folgende Aussage:
Zitat:
Sollte der Warenwert unter 39,95€ liegen, so bitten wir Sie, ein neues Produkt in unserem Shop zu erwerben.

Wir würden uns freuen, wenn Sie unser Kulanzangebot annehmen und sorgen selbstverständlich für eine zügige Abwicklung.


Andernfalls behalten wir uns vor, den Artikel nach 3 Wochen zum 02.05.2007 an Sie zurück zu senden.
Zitat Ende.

Ist so ein Vorgehen eigentlich rechtlich zulässig?
Bei einem durchgeschmorten Bauteil auf der Platine?
So wies es aussieht, werden alle Gewährleistungsansprüche, die älter als 6 Monate sind, von Foto Walser pauschal mit einer derartigen "Kulanz-Pauschale" bedacht. Wir haben uns jetzt mal unter deutlichem Vorbehalt für diese "Pauschale" entschieden...sind natürlich sehr verärgert. Hat einer von euch schon einmal ähnliches erlebt oder mit einem anderen Händler ähnlich schlechte Erfahrungen gemacht?

bleibert
11.04.2007, 11:45
Ist so ein Vorgehen eigentlich rechtlich zulässig?
Ja. Die Beweislastumkehr gilt nur in den ersten 6 Monaten. Danach musst Du beweisen, dass der Defekt nicht von einem Bedieungsfehler o.ä. herrührt. Da es ist natürlich unklug, das Gerät zur Begutachtung zu dem zu schicken, der es bezahlen soll. Das wäre wohl eher ein Fall für einen Gutachter. Ob die Kosten für das Gutachten auf den Verkäufer abwälzbar sind, weiß ich nicht.

Auf der anderen Seite: Die Geräte sind so billig, dass sie eigentlich nach 5 bis 6 Shootings den Rent-Preis für was ordentliches rausgeholten haben. Kennst Du keinen Bastler, der sich das Ding mal anschauen kann? Eine längere juristische Arie nur um des Rechtes willen bringt's ja auch nicht. Wenn das eine Profoto für 1200 Ocken gewesen wäre, gut - aber bei so einem Billigteil...

Hellraider
11.04.2007, 11:54
Einzige Möglichkeit die dir bleibt:

Solltest du mehrere typgleiche Geräte haben, die alle nach kurzer Zeit auf Grund der gleichen Ursache/des gleichen Bauteils abgeraucht sind (das müsstest du nachweisen), kann man vermutlich (IANAL) von einem Produkt-/Serienfehler ausgehen der dann für dich kostenlos behoben werden muss.

Wild!
11.04.2007, 16:43
Ich vermute, dass da ein Elko durchgeschmort ist. Den selber auszutauschen währe nicht das Problem gewesen. Abrer ich gehe davon aus, dass ein Gerät (jaaaa....auch so ein billiges wie Walimex) mindestens die zwei Jahre durchhalten muß. Wenn das eher nicht der Fall ist, dann muß Walser eben die Gewährleistung dafür übernehmen.
Und damit haben die anscheinend ein Problem.

Laut Verbraucherzentrale braucht man keinesfalls ein Gutachten, dessen Erstellung in keinem Verhältnis zum Streitwert liegt. Die meinen, es reicht, wenn man angibt, dass das Gerät ordnungsgemäß genutzt wurde. Ab da liegt es wieder beim Händler, dir das Gegenteil nachzuweisen.
Und einen Herstellungsmangel kann man grundsätzlich dann anehmen, wenn ein elektronisches Bauteil auf einer Platine defekt wird oder gar durchbrennt.

Mir kommt es nur etwas unverschämt vor, derartige Pauschalen grundsätzlich einzufordern. Oder sollte man es Kundenunfreundlich nennen?

Immerhin viertelt Walser damit quasi die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten, und das kann imho nicht der Sinn des Gesetzes gewesen sein.

Wenn so etwas Schule macht, dann darf man eben nichts mehr kaufen, auf das der Hersteller nicht obendrein noch eine Herstellergarantie gibt. Ich werd jetzt für die 30€ nicht vor Gericht gehen. Genau darauf spekuliert Walser wohl auch.
Allerdings kommt ab jetzt auch kein Walimex mehr in die Tüte ;)

Allerdings könnte man in diesem Zusammenhang auch mal bei einigen zuständigen Behörden die eine oder andere Frage stellen...immerhin muß ich mich als Kunde und Anwender ja darauf verlassen können, dass ein Gerät, das ich ordnungsgemäß erworben habe, auch allen gültigen Regeln der Technik entspricht und der Vertreiber auch alle gesetzlichen Forderungen einhält.
Und dummerweise finde ich einfach kein CE-Zeichen und kein Typenschild auf meinen Blitzen....und auch keine WEEE-Nummer geschweige denn das Zeichen....und ich hab mir gerade mal den Spaß erlaubt, bei der Stifung Elektro-Altgeräte-Register nachzuschauen, ob die Blitze registrierungspflichtig sind...sie sind es wohl. Aber Walimex und Walser sind dort nicht registriert....gar nicht gut ;) Und die "Handbücher" erst....entsprechen leider nicht den harmonisierten Sicherheitsnormen im EU-Raum...damit fällt CE schon von vorneherein flach....darf man solche Geräte eigentlich überhaupt im EU-Raum in den Verkehr bringen? *malganzunschuldigfrag* ;)

Grins...Fragen über Fragen...;)

Hellraider
11.04.2007, 17:19
Im Bereich "Maschinen" muss seit dem 1.1.1995 ein CE-Zeichen bei Inverkehrbringen innerhalb der EU angebracht werden (siehe hierzu Maschinenrichtlinie - 98/37/EG bzw. 2006/42/EG). Voraussetzung für die Anbringung eines CE-Zeichens ist die Zusammenstellung einer umfangreichen technischen Dokumentation. Die technische Dokumentation muss folgendes umfassen:

- alle konstruktiven Angaben, die die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen belegen
- eine Gefahrenanalyse
- eine Liste der berücksichtigten Normen
- Pläne, Prüfverfahren und Prüfprotokolle zu Feststellung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen
- die Betriebsanleitung
- bei Serienfertigung die Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Fertigung
- freiwillig: Prüfbescheinigungen, Zertifikate usw. von zuständigen Stellen

Liegen alle diese Dokumente vor, darf das CE-Zeichen angebracht werden.

Das CE-Zeichen drückt aus, daß ein Produkt den Anforderungen einer oder mehrerer Richtlinien entspricht. Das CE-Zeichen drückt keine Sicherheit aus, die Wettbewerbsprodukten überlegen ist. Das CE-Zeichen darf nicht kleiner als 5 mm sein.

Das CE-Zeichen muss nicht zwangsläufig auf der Maschine selbst angebracht sein, es kann auch auf/in der Betriebsanleitung oder dem Garantieschein sein, wenn mich nicht alles täuscht.

Die Betriebsanleitung (für Maschinen) muss hierbei folgende Mindestangaben enthalten:

- gleiche Angaben wie bei der Maschinenkennzeichnung (u.a. Hersteller, CE-Kennzeichnung, Typenbezeichnung) und wartungsrelevante Hinweise wie Kundendienstanschriften usw.
- die bestimmungsgemäße Verwendung und ggf. Hinweise auf sachwidrige Verwendung der oder die Arbeitsplätze, die vom Bedienpersonal eingenommen werden können
- Angaben, damit die Inbetriebnahme, die Verwendung, die Handhabung, die Installation, die Montage und Demontage, das Rüsten, die Instandhaltung einschließlich Wartung und Störungsbeseitigung gefahrlos durchgeführt werden können
- Angaben über die Geräuschemission
- ggf. besondere Hinweise für die Verwendung in explosiver Atmosphäre


Zur Erstellung von Betriebsanleitungen (nicht nur für Maschinen) verweise ich auch mal auf DIN EN 62079 bzw. DIN EN 15038 (wenn die Betriebsanleitung aus oder in eine andere Sprache übersetzt worden ist).


DIN 292-2 (Sicherheit von Maschinen):

Allgemeine Anforderungen an Benutzerinformationen:

Die Benutzerinformation muss deutlich den Verwendungszweck der Maschine definieren und deshalb alle notwendigen Angaben enthalten, die den sicheren und einwandfreien Gebrauch der Maschine sicherstellen. Sie muss den Benutzer über Restrisiken informieren und ihn davor warnen, z.B. vor solchen, die durch Konstruktion nicht vermieden oder ausreichend reduziert werden können und wogegen Schutzeinrichtungen nicht oder nicht vollständig wirksam sind.
Dabei dürfen keine Verwendungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, die von der Bezeichnung und Beschreibung der Maschine her erwartet werden können.
Die Informationen müssen auch ausreichend vor möglichen Risiken warnen, wenn die Maschine anders als in den Informationen beschrieben verwendet wird. Die Benutzerinformationen sollen weiterhin keine Konstruktionsmängel ausgleichen.


Es gibt da noch eine Menge mehr Richtlinien (sicherlich auch für die Blitzanlage wie z.B. die EMV-Richtlinie).


FAZIT: Funktion der technischen Dokumentation im EG-Markt:

- ohne Betriebsanleitung keine technische Dokumentation
- ohne technischen Dokumentation keine EG-Konformitätserklärung
- ohne EG-Konformitätserklärung keine CE-Kennzeichnung
- ohne CE-Kennzeichnung kein Inverkehrbringen im EG-Markt



Ich vermute mal, da wird es für elektrische Geräte wie die Blitzanlagen auch ähnliche Normen geben.




EDIT: Die WEEE-Nummer muss auch in jeglicher Korrespondenz eines Händlers auftauchen, tut sie das nicht, kann das Ärger bedeuten :cool:

ulrich matthey
11.04.2007, 19:28
Nanu, ist hier noch jemand, der sich professionell mit technischer Dokumentation befasst?

Die Hinweise auf die Maschinenrichtline finde ich allerdings weniger zielführend, denn ein Blitzgerät ist definitiv keine Maschine gemäß Definition der Maschinenrichtline der EU, also auch nicht auf Blitzgeräte anwendbar. Die EN 62 079 gilt natürlich für alle Benutzerdokumentationen zu erklärungsbedürftigen Produkten, fordert aber vieles von dem nicht, was hier aus der Maschinenrichtline aufgelistet ist.

Erfahrungsgemäß vermute ich mal, dass die Dokumentation nicht die EN 62 079 erfüllt. Die Schlussfolgerung stimmt dann trotzdem:
keine CE-konforme Benutzerdokumentation -> keine legale CE-Kennzeichnung möglich -> kein Inverkehrbringen innerhalb der EU erlaubt.

Streng genommen darf der Inverkehrbringer für dieses Produkt noch nicht einmal in der EU werben, geschweige denn es verkaufen. Die 'ganz schlauen' Anbieter kennzeichnen ihre Produkte dennoch mit einem CE-Zeichen. Das einzige, was sie damit erreichen ist allerdings, dass sie sich zusätzlich noch der Urkundenfälschung schuldig machen.

Mit einem Hinweis an die Gewerbeaufsicht kann man nicht CE-konforme Produkte ganz schnell aus dem Verkehr ziehen. Und dazu reicht eine Benutzerdokumentation aus, die die EN 62 079 nicht erfüllt.

Hellraider
11.04.2007, 19:36
Nanu, ist hier noch jemand, der sich professionell mit technischer Dokumentation befasst?
Da kenne ich hier im Forum mindestens noch eine Person :D

Die Hinweise auf die Maschinenrichtline finde ich allerdings weniger zielführend, denn ein Blitzgerät ist definitiv keine Maschine gemäß Definition der Maschinenrichtline der EU, also auch nicht auf Blitzgeräte anwendbar.
Deswegen hatte ich auch schon im ersten Satz geschrieben, das dies für "Maschinen" gilt.

Die Definition einer Maschine ist wie folgt:

"Als Maschine gilt eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie ggf. von Betätigungseinrichtungen, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind.
Als „Maschine“ wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren.

Ferner gelten als „Maschine“ auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind."

Wenn die Blitzanlage manuell höhenverstellbar ist oder das ganze mit Rollen ausgestattet ist, könnte man das ganze vielleicht doch als Maschine ansehen (wobei das "beweglich" vor Gericht vermutlich etwas anders ausgelegt werden würde) :D


Für Blitze gibt es sowas sicherlich in abgewandelter Form auch (siehe Hinweis weiter unten). Die Hinweise zu den Betriebsanleitungen selbst sind aber neutral, die gelten für Betriebsanleitungen jeglicher Art und sind daher auch auf die hier erwähnte Blitzanlage anzusetzen, die (bei Inverkehrbringen in der EU) CE-kennzeichnungspflichtig ist.


Mit einem Hinweis an die Gewerbeaufsicht kann man nicht CE-konforme Produkte ganz schnell aus dem Verkehr ziehen. Und dazu reicht eine Benutzerdokumentation aus, die die EN 62 079 nicht erfüllt.
In der Theroie: Ja, in der Praxis dürfte der entsprechende Hersteller vermutlich ein Nachbesserungsrecht eingeräumt bekommen. Ob das allerdings wahr genommen wird, halte ich bei einem derart "billigen" Gerät für unwahrscheinlich, es sei denn, es wurden und werden so viele Produkte davon verkauft, das sich eine Überarbeitung noch rentiert. Vermutlich würde in diesem Fall (billiges Gerät) das Gerät vom Markt genommen und ein Nachfolgeprodukt entwickelt und dass dann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angepasst.

Wild!
11.04.2007, 19:50
Feix...Stefan, Ulrich...etwa auch technische Redakteure? Ihr scheint in einer ähnlichen Branche geboren zu sein wie ich :top: :top:

Exakt darauf wollte ich eigentlich hinaus.

Da Blitze Energie speichern (und wenn ich die Machinenrichtlinie da noch Richtig im Kopf habe Energiespeicherung das Kriterium einer Maschine ist) und die Speicherung von Energie sowohl elektrisch als auch mechanisch erfolgen kann...denke ich schon, dass Studioblitze qua defintion in den Bereich der Maschinenrichtlinie gehören. Allerdings braucht es das ja gar nicht. CE ohne wirklich CE zu erfüllen ist absolut tödlich. Kann bis zum Rückruf aller jemals im EU-Raum in den Verkehr gebrachten Geräte führen. Auf Kosten des Inverkehrbringers...pöse Falle ;) Alleine die Frage nach den Prüfunterlagen bezüglich EMV-Verträglichkeit hat schon manchen ganz böse Blut schwitzen lassen. Alleine anhand der beigelegten "Dokumentation" könnte man auch noch nach fünf Jahren ein widerrufsrecht geltend machen, da der Vertrag ja nie erfüllt wurde. Bekanntlich macht eine normgerechte Dokumentation ja 50% des Verkaufsgegenstandes aus....
Na ja...Und WEEE ist eben auch nicht ohne. Wenn man sich jetzt vorstellt, wie ein Wettbewerber reagieren könnte, wenn er das alles mal mitbekommen würde....und wenn er dann noch wüsste, dass die zuständigen Stellen nur auf (auch anonyme)Hinweise warten...und dann sofort aktiv werden müssen...:evil: :twisted: :evil:

Also ich finde, dass Kundenunfreundliches Verhalten ziemlich schädigend für das Renomee sein kann...:D :D :D

ulrich matthey
11.04.2007, 19:51
Stimmt inhaltlich natürlich, ich meinte nur, dass die Unterschiede zwischen den Anforderungen der Maschinenrichtline an die tD und denen anderer Produktnormen inhaltlich gravierend sein können, sodass ich die MRL nicht unbedingt so ausführlich als Beispiel herangezogen hätte. Aber das führt hier vielleicht zu weit vom eigentlichen Thema weg ...

Ergänzung: Da war jemand schneller als ich. Ich wollte mich hier auf den vorvorigen Beitrag beziehen.

bleibert
11.04.2007, 20:03
Das ist ja interessant. Auf meinen Walimexen klebt ein CE-Aufkleber. Die "Bedienungsanleitungen" sind in englisch und ohne jede Spur eines CE-Zeichens oder einer WEEE-Nummer.

ulrich matthey
11.04.2007, 20:29
... Auf meinen Walimexen klebt ein CE-Aufkleber. Die "Bedienungsanleitungen" sind in englisch ...

:evil:
Das geht schon mal gar nicht. Gemäß EN 62 079 muss die Anleitung für die zu erwartende Zielgruppe verständlich sein. Dass die meisten es aufgrund von Qualitätsproblemen leider nicht sind, mal ganz außer Acht gelassen: Wenn noch nicht mal die richtige Landessprache vorliegt, wird es ganz eindeutig.

Was das aus dem Verkehr ziehen betrifft: Ein Kollege, der Sachverständiger für technische Dokumentation ist, hat sich vor ein paar Monaten tierisch über die schlechte Anleitung zu einem Konsumgut geärgert und noch mehr über die patzige Reaktion auf seine Beschwerde. Er hat dann das Gewerbeaufsichtsamt angerufen und noch am selben Tag waren die Geräte aus den Regalen geräumt!

Auch auf die Gefahr hin als stur angesehen zu werden in Bezug auf die MRL zitiere ich sie mal:

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten,
soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom
19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3)
fallen:
— für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
— Audio- und Videogeräte,
— informationstechnische Geräte,
— gewöhnliche Büromaschinen,
— Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
— Elektromotoren.

bleibert
11.04.2007, 22:20
:evil:
Das geht schon mal gar nicht.
:D Also wild!, das sieht so aus, als hättest Du da ein ganz gutes Argument, um Foto-Walser noch mal über sein Gebahren nachdenken zu lassen ;)

Wenn man bedenkt, wieviele Walimex-Benutzer sich in den einschlägigen Foren bewegen, sollte man fast meinen, dass es für Walser eher von Vorteil ist, wenn das Thema nicht in aller Breite diskutiert wird...

Hellraider
11.04.2007, 23:19
Das ist ja interessant. Auf meinen Walimexen klebt ein CE-Aufkleber. Die "Bedienungsanleitungen" sind in englisch und ohne jede Spur eines CE-Zeichens oder einer WEEE-Nummer.
Die Bedienungsanleitung muss (im EU-Raum) immer mindestens in der jeweiligen Landessprache vorliegen, wie oben schon erwähnt worden ist.

Wild!
12.04.2007, 00:08
@Bleibert:
Was glaubst du denn, warum ich es hier und anderswo eingestellt habe....:lol:
Allerdings ist hier im Forum die Dichte und der Informationsgehalt der Antworten derartig gut, dass man fast vor Freude jauchzen könnte. Danke für den fundierten fachlichen Beistand meiner Kollegen aus der seltenen Zunft der technischen Redakteure hier! :top: :top: :top:

Ist ja auch als Information für alle künftigen (?) Walimex-Kunden gedacht.....:shock:

Hellraider
12.04.2007, 00:10
Ich fühle mich gar nicht so selten :D
@Wild!: Du arbeitest nicht rein zufällig auch in der in deinem Profil angegebenen Stadt?

Wild!
12.04.2007, 11:46
Grins...zufällig, ja. ;)
Ich hab mich gerade mal wieder etws tiefer eingelesen: MRL fällt wohl raus, aber NSPR trifft voll zu. RoHS auch (natürlich), damit EAR-Pflicht. Normgerechte TD ebenfalls, und auch Kennzeichnungspflicht auf dem Gerät (Typenschild mit Herstelleraddresse als Minimun). Letzteres hat keines meiner Geräte.
Off-Topc-Mode AN:
Hab gerade noch eine lustige Sache entdeckt: Der "Hammer der Woche" (Walser-Newsletter) bewirbt einen Klappenvorsatz mit Wabe und Farbfiltern für 29,90€. Sonderaktion. Ist auch auf der Website (Startseite) mit Foto und Preis beworben, leider findet sich kein passender Artikel dazu im Shop. Meine Beste hat mal nachgefragt...und eine Beschreibung bekommen, wo der Artikel zu finden sei. Jepp, da war er dann auch...für 49,90€ ;)
Auf weitere Rückfrage wurde Ihr gerade erklärt, dass ein falscher Newsletter herausgegeben wurde, der Preis von 49,90€ im Shop sei der richtige. So ein Pech aber auch....:cool: Ein genullter Preis währe ein offensichtlicher Fehler (und damit von Käuferseite nicht durchsetzbar), aber die 29,90€ liegen durchaus im Rahmen dessen, was man als Verbraucher als Aktionspreis ansehen könnte. Aber wenn es denn ein Versehen war...;) Jetzt, wo der Fehler aber aufgefallen ist, sollte er auch ganz schnell korrigiert werden, oder nicht?
OFF-Topic AUS

Werde gleich mal die "Kulanzpauschale" von 29,90€ an Walser überweisen. Mal schauen, wie und in welchem Zeitrahmen es dann weiter geht.