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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Garantie auf ausgetauschte Dynax 7D


cf1024
06.01.2007, 11:47
Moin Forum,
schön dass man wieder ein Zuhause hat. :top: :top:

Nachdem der 58er bei meiner Kamera immer mal wieder auftritt, überlege ich, sie dann doch mal nach Bremen zu schicken. Bin mir nicht sicher, wann ich sie hinschicken soll/will. Hat von euch jemand eine Ahnung wie es sich mit der Garantiezeit bei ausgetauschten Geräten verhält?

Meine erste D7 habe ich am 12.03.2006 gekauft. Am 16.06.2006 habe ich sie dann mit defektem AS nach Bremen geschickt. Am 22.06. habe ich, da die Kamera von Minolta nicht repariert werden konnte, im Austausch eine Maxxum 7D bekommen. Die Garantierkarte der von mir gekaufen Kamera wurde von Minolta einbehalten. Als Nachweis das die Kamera ausgetauscht wurde, habe ich die Reparaturrechnung mit dem Hinweis "Achtung: Neue Gerätenummer!"
Beginnt die Garantiezeit für die Maxxum nun ab dem 22.06.2006 oder läuft die Garantiezeit am 12.03.2007 ab.

Ich hoffe ich habe mich verständlich genug ausgedrückt.
Gruß
Klaus

ManniC
06.01.2007, 12:02
Moin Klaus,

was Deine Garantiefrage betrifft hab ich spontan keine Ahnung - ich würde sicherheitshalber vor dem 12.3. reagieren. Wenn hier zu lesen ist dass wieder ERR58-Ersatzteile verfügbar sind.

Nichtsdestrotrotz gilt ja auch noch die Gewährleistung - und zum Handling des ERR58 steht ja noch ein grundsätzliches Statement von Sony aus.

Hellraider
06.01.2007, 13:32
Erfolgen Reparaturen ist gemäß den KM-Bestimmungen keinerlei Garantieverlängerung durch einen Austausch/Reparatur gegeben, d.h. der Garantiezeitraum wird dadurch nicht verlängert.

cf1024
06.01.2007, 14:22
Na dann ist ja alles klar.
Ende Februar gehts dann nach Bremen.

jrunge
06.01.2007, 14:31
Erfolgen Reparaturen ist gemäß den KM-Bestimmungen keinerlei Garantieverlängerung durch einen Austausch/Reparatur gegeben, d.h. der Garantiezeitraum wird dadurch nicht verlängert.
Gilt bei einem Austausch der Kamera ohne Wissen des Händlers eigentlich noch dessen Gewährleistungspflicht für ein Produkt (die Austauschkamera), das er ja gar nicht verkauft hat?

Hellraider
06.01.2007, 17:28
Meiner Meinung nach: Ja, da die "neue" Kamera ja als Ersatz für die "alte" herhalten muss, d.h. die Garantie bzw. Gewährleistung läuft ganz normal weiter (auch wenn man jetzt einen andere Kamera hat).

Dafür gilt (meiner Meinung nach): Kamera muss über den Verkäuer eingeschickt werden.

Das (mit der Garantie) kann ich aber leider nicht mittels Fakten unterlegen, aber so lese ich das aus den Bestimmungen raus. Das man durch den Austausch der Kamera mit der Garantie/Gewährleistung wieder bei 0 anfängt, dürfte wohl jedem einleuchten. Das die Garantie/Gewährleistung durch den Austausch völlig entfallen darf, dürfte auch jedem klar. Bleibt also nur noch der Mittelweg: Die Garantie/Gewährleistung läuft ganz normal weiter.

Die Hersteller schreiben ja selbst, das diese wahlweise Reparatur, Austausch oder Erstattung machen. Davon wird die eigentlich Garantie/Gewährleistung nicht beeinträchtigt (ausser bei der Erstattung natürlich ;))

jrunge
06.01.2007, 17:40
Dafür gilt (meiner Meinung nach): Kamera muss über den Verkäuer eingeschickt werden.
...
Das sehe ich auch so, aber meine Frage war ja: was passiert mit der Gewährleistung, wenn die Kamera während der 1-jährigen Herstellergarantie nicht über den Händler zum Service geht und dann vom Service ausgetauscht wird. Also der Händler weiß gar nichts von diesem Vorgang.

Hellraider
06.01.2007, 19:16
Wenn er sich stur stellt, hat derjenige (der die Kamera selbst verschickt hat) ein Problem.

Andersrum kann man dem Händler ja auch versuchen klarzumachen, dass er dadurch Zeit und Kosten gespart hat. Ob der Händler sich dann darauf einlässt ist eine andere Sache.

RainerV
06.01.2007, 19:56
Ich denke Stefan hat recht. Ich habe mal von einem Fall gehört, da hat der Hersteller das Gerät im Rahmen der Garantie ausgetauscht. Später trat an dem ausgetauschten Gerät ein Schaden heraus. Der Händler sagte - in gewisser Weise ja durchaus zurecht - daß er das Gerät nicht kenne und es auch nicht über ihn bezogen worden sei und er lehnte die Gewährleistung für dieses ihm unbekannte Gerät ab. So ganz unverständlich ist das auch nicht, wenn man es sich mal genau überlegt.

Streng genommen sollte man also wohl auch während Garantiefrist über den Händler gehen. Ich gehe mal davon aus, daß der in der Regel keine Einwände haben wird. Und wenn doch, dann muß er sich halt um die Fehlerbehebung kümmern.

Rainer

P.S. Meines Wissens hat das dan übrigens absolut kostenlos für den Kunden geschehen, so daß auch evtl. Versandkosten zu Lasten des Händlers gehen müßten.

dbhh
09.01.2007, 10:10
(...) Der Händler sagte - in gewisser Weise ja durchaus zurecht - daß er das Gerät nicht kenne und es auch nicht über ihn bezogen worden sei und er lehnte die Gewährleistung für dieses ihm unbekannte Gerät ab. So ganz unverständlich ist das auch nicht, wenn man es sich mal genau überlegt.(...)
Nein, Verständnis kann ich für die Haltung des Händler nicht aufbringen. Die Differenzierung Garantie/Gewähr ist eine reine Rechts-Definition. Faktisch handeln (reparieren) kann der Einzelhandel sowieso in den seltensten Fällen. Er ist nur Erfüllungsgehilfe. Dies war auch schon v.o.r Gewährleistugszeiten so.
Es ist traurig, wenn er seinen Kunden (mit KoMi Austausch-Beleg) so behandelt. Er kann so handeln, weil sich der Rechtsweg für den Kunden bei diesem geringen Streitwert nicht lohnt. Man könnte unterstellen, das dies die Motivation des Händlers ist.
Nur: der Händer würde mich kein zweites Mal als Kunde begrüßen, selbst wenn die Preise verlocken.

Gruß

RobiWan
11.01.2007, 09:49
Hi,

etwas verstehe ich nicht - man kann sich immer ein Fall ausfmalen womit man unzufrieden ist aber...


wenn einer erste Mal nicht über den Händler ging, warum versucht er dann das später? Sorry aber dafür sollte der Händler auch Verständnis haben.