A2Freak
16.06.2006, 09:29
...in einem etwas schwierigen Fall:
An den Spieltagen der Fußball-WM werden in den jeweiligen Städten vor den Spielen sogenannte "Verfügungsräume" für den Rettungsdienst, Feuerwehr und THW eingerichtet. D.h., aus der weiträumigen Umgebung der jeweiligen Stadt rollen die Hilfskräfte heran.
Am Mittwoch habe ich die anrückenden Hilfskräfte in ihren Fahrzeugen fotografiert. Da die Fahrzeuge anschließend dicht gedrängt abgestellt werden, habe ich dies auf der Anfahrt getan. Leider sind zwangsläufig auch Personen zu erkennen.
Unter www.Fotorecht.de habe ich diese Passage gefunden:
5 Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein
Würde eine erkennbare Person in einem Fahrzeug als Staffage gelten?
An den Spieltagen der Fußball-WM werden in den jeweiligen Städten vor den Spielen sogenannte "Verfügungsräume" für den Rettungsdienst, Feuerwehr und THW eingerichtet. D.h., aus der weiträumigen Umgebung der jeweiligen Stadt rollen die Hilfskräfte heran.
Am Mittwoch habe ich die anrückenden Hilfskräfte in ihren Fahrzeugen fotografiert. Da die Fahrzeuge anschließend dicht gedrängt abgestellt werden, habe ich dies auf der Anfahrt getan. Leider sind zwangsläufig auch Personen zu erkennen.
Unter www.Fotorecht.de habe ich diese Passage gefunden:
5 Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein
Würde eine erkennbare Person in einem Fahrzeug als Staffage gelten?