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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Irrtümer über Einwilligungspflicht bei Fotos von Menschen


DerGoettinger
30.06.2025, 14:58
In einem anderen Thema tauchte folgender Kommentar auf.

.... na ja wenn plötzlich der Mensch wegen seiner fancy Mütze zum Star deines Fotos wird, brauchst du seine Erlaubnis – sonst wird’s rechtlich schnell ungemütlich. Die Regeln sind da ziemlich eindeutig. Du willst die Brücke ja als Hauptmotiv und nicht als Beiwerk im Mützen-Drama.:crazy: Das Thema ist sicherlich kompliziert, aber so, wie die Aussage hier getroffen wurde, ist sie schlichtweg falsch. Mit Bezug auf deutsches Recht sieht die Situation aktuell wie folgt aus: Ja, eigentlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Aber für diesen Grundsatz gibt es eine ganz zentrale Einschränkung:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html)
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Wichtig ist hier das "höhere Interesse der Kunst", weil damit das im Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 verankerte Recht auf Kunstfreiheit gemeint ist. Lt. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Link) (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202112/15) vom 8. Februar 2018 ist Streetfotografie als Kunstform anerkannt und fällt somit unter den Schutz des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG.

Das BVG sagt ausdrücklich, dass ein grundsätzlicher "Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung" von Streetfotos nicht besteht, weil dies das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unangemessen beinträchtig. Konkret sagt das BVG, dass Streetfotos Kunstwerke seien, weil sie "eine freie schöpferische Gestaltung" darstellen, "in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden." Es ist auch keine besondere künstlerische Formensprache notwendig, weil (Zitat BVG): "Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt." Und: "Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst."

Grundsätzlich funktionieren die Grundrechte so, dass alle Grundrechte gleichberechtigt nebeneinander stehen. Es gibt kein Grundrecht, dass "höherwertiger" ist. Kein Grundrecht steht also über den anderen. Wenn sich ein Konflikt zwischen zwei Grundrechten ergibt, dann erfolgt eine sog. Abwägung: beide Grundrechte müssen Einschränkungen hinnehmen, und zwar soweit, dass beide Grundrechte bei Würdigung der konkreten Umstände quasi wieder "im Gleichgewicht zueinander stehen".

Auch die Kunstfreiheit kann akso durch andere Grundrechte einschränkt werden - z.B. durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer anderen Person gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Aber das gilt eben auch umgekehrt: das allgemeine Persönlichkeitsrechts einer Person kann durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit einer anderen Person eingeschränkt werden.

Lt. dem zitierten Urteil des BVG hat das Persönlichkeitsrecht in der Abwägung nur dann Vorrang gegenüber der Kunstfreiheit, wenn die Veröffentlichung eines Bildes eine konrekte und schwerwiegende Beeinträchtigung darstellt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Person unvorteilhaft oder herabsetzend abgebildet wird. Eine andere schwerwiegende Beeinträchtigung kann sein, dass das Foto "Einzelheiten der Privatsphäre" thematisiert oder das Foto in einer "von räumlicher Privatheit geprägten Situation" aufgenommen wurde. Wenn ich mich im öffentlichen Raum bewege, dann ist das jedoch keine "von räumlicher Privatheit geprägten Situation".

Eine geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen aber angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit eben nicht aus. Das sind Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte, die von der fotografierten Person hingenommen werden müssen.

Im konstruierten Fall vom Anfang geht es um einen Menschen, der eine "fancy Mütze" trägt und "plötzlich" zum "Star" wird. Wie dies geschieht, ist nicht klar. Üblicherweise wird dies passieren, dass irgendwer (eine sog. "dritte Person") zufällig ein veröffentliches Bild sieht, es teilt und es dann "viral" geht.

Muss man dann als Fotograf sich (möglicherweise nachträglich) eine Einwilligung des Fotografierten holen? Nur dann, wenn bestimmte Umstände vorliegen.

Wo wurde das Foto gemacht:
Wenn ich von diesem Menschen ein Foto mache, während er mit der "fancy Mütze" auf dem Kopf in seiner eigenen Badewanne sitzt, dann ist das sicherlich ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte und ich darf es ohne seine Einwilligung überhaupt nicht veröffentlichen, weil ihn das Foto in einer "von räumlicher Privatheit geprägten Situation" zeigt. Mache ich jedoch ein Foto von ihm auf der Straße, ist das keine "von räumlicher Privatheit geprägten Situation". Ich brauche also für die Veröffentlichung (also das "in Kontakt bringen des Bildes mit der Öffentlichkeit") grundsätzlich keine Einwilligung.

In welcher Situatiuation befindet sich der Fotografierte insgesamt
Fotografier ich ihn, während er Mütze tragend gerade am Rande des Oktoberfestes sturzbesoffen in den Holunderbusch kotzt, wird man wohl von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte ausgehen müssen, weil ihn das "unvorteilhaft oder herabsetzend abbildet". Wenn das Foto ihn hingegen "in einer gewöhnlichen Alltagssituation in der Öffentlichkeit" zeigt, wird es schwerlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte sein. Dann darf ich es im Rahmen der Kunstfreiheit veröffentlichen.

Und selbst wenn es "unvorteilhaft oder herabsetzend" ist, muss geprüft werden, ob die Person konkret als Einzelperson persönlich identifizierbar ist, zum Beispiel, ob man sein Gesicht erkennt oder nicht. Kotzt eine nicht identifizierbare Person am Rande des Oktoberfestes sturzbesoffen in den Holunderbusch, braucht man keine Einwilligung dieser Person, auch wenn sie eine "fancy Mütze" trägt ("Keine Ahnung wer das ist, aber wenigstens 'ne stylische Mütze"). Anders sieht es aus, wenn diese "fancy Mütze" so eigentümlich ist, dass man die kotzende Person allein aufgrund seiner Mütze als "diese eine Person (und keine sonst)" identifizieren kann ("Ah, schau mal, die Mütze. Der Hans Dosenkohl hab mal wieder zu sehr gefeiert"). Das geht nicht.

Wie wird das Bild veröffentlicht
Die "normale, für ein Foto im Allgemeinen übliche" Veröffentlichung wie zum Beispiel im Rahmen einer Fotoausstellung, eines Fotowettbewerbes oder ähnlichem, ist vom Begriff der Kunstfreiheit abgedeckt. Je mehr aber "vom Üblichen" abgewichen wird, desto mehr müssen andere Grundrechte dagegen abgewogen werden. Die überlebensgroße Darstellung eines Streetfotos mit einer Person darauf zum Zwecke der Werbung wird ohne Einwilligung schwierig. Zwar werden Fotos regelmäßig für Werbezwecke verwendet, aber die werden typischerweise auch genau dafür hergestellt. Für Streetfotos ist das nicht das, was man "im Allgemeinen und normalerweise" damit macht.

Wie konkret ist die Gefährdung
Und: die Beeinträchtigung muss nicht nur schwerwiegend sein, sondern die Beeinträchtigung muss mit der Veröffentlichung auch "konkret" werden. Die "bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung" (Zitat BVG) reicht nicht aus.

Ist von mir schon mal ein Bild viral gegangen? Nein. Ist es möglich, dass irgendwann mal ein Bild von mir viral geht (z.B von einem "Mann mit einer fancy Mütze")? Ja, möglich ist das schon. Könnte das dann eine "schwerwiegende Beeinträchtigung" der Persönlichkeitsrechte des Mannes bedeuten? Ja, möglicherweise schon. Aber das BVG sagt ja gerade ausdrücklich: "Die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung" reicht nicht aus, um die Veröffentlichung zu verbieten, weil das Grundrecht der Kunstfreiheit eben so stark ist.

Ergebnis mit Bezug auf das Eingangsposting:

Nur weil der Mensch möglicherweise wegen seiner fancy Mütze "plötzlich" zum Star eines Fotos werden könnte, braucht man seine Einwilligung für die Veröffentlichung nicht, auch nicht nachträglich. Aber es kann andere Gründe geben, warum man seine Einwilligung braucht.

HoSt
30.06.2025, 15:14
Das Problem an der ganzen Thematik besteht mMn doch darin, dass Recht haben und Recht bekommen zwei Paar Schuhe sind...

Im konkreten Fall: Wenn der Mensch mit der Fancy Mütze Dir über seinen RA eine strafbewehrte Unterlassungserklärung schickt, wird das Ganze erst einmal teuer - weil du selbst einen RA brauchst... und ob du dann vor einem Gericht Recht bekommst :roll::roll:

kiwi05
30.06.2025, 15:23
Genau meine Gedanken, Holger.
Beim Lesen ist das zwar alles ganz schlüssig, bis jemand kommt, der es anders sieht und anders interpretiert.
Und die persönliche Herabsetzung ist auch ein mehr als subjektiver Begriff.

Ich wünschte es wäre so klar und einfach.
Aber zumindest in Deutschland erlebe ich es nicht so.
Da wird häufig schon argwöhnisch geschaut, nur weil man eine „richtige Kamera“ trägt….und wehe man zückt sie.

DerGoettinger
30.06.2025, 15:42
Das Problem an der ganzen Thematik besteht mMn doch darin, dass Recht haben und Recht bekommen zwei Paar Schuhe sind...

Im konkreten Fall: Wenn der Mensch mit der Fancy Mütze Dir über seinen RA eine strafbewehrte Unterlassungserklärung schickt, wird das Ganze erst einmal teuer - weil du selbst einen RA brauchst... und ob du dann vor einem Gericht Recht bekommst :roll::roll: Wir bleiben beim Thema Rechtsirrtümer:

Nur weil mir jemand eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zuschickt, muss ich sie ja nicht unterschreiben. Und wenn ich nichts unterschreibe, muss ich auch keinen gegnerischen Anwalt bezahlen. Wofür denn? Dass ich einen Brief bekommen soll, war allein seine Entscheidung.

Was wird dann weiter passieren? Wahrscheinlich wird die Gegenseite Klage erheben. Dann würde ich mir zur Unterstützung sicherlich einen Rechtsanwalt. Aber genau für die Fälle habe ich ja auch eine Rechtsschutzversicherung. Wichtig ist dabei, die Versicherungsbedingungen zu prüfen.

Und den Ball mit dem "Recht bekommen" spiel ich gern zurück: dass die Gegenseite Recht bekommt, ist genauso unklar. Man muss halt seinen Standpunkt gut argumentieren. Grundrechte sind immer starke Argumente, und Art. 5 Abs. 3 GG ist ein Grundrecht.

DerGoettinger
30.06.2025, 15:43
Genau meine Gedanken, Holger.
Beim Lesen ist das zwar alles ganz schlüssig, bis jemand kommt, der es anders sieht und anders interpretiert. Ja, und? Muss man doch keine Angst vor haben. Nur weil eine andere Person es anders sieht und anders interpretiert, hat sie noch lange nicht Recht.

Und die persönliche Herabsetzung ist auch ein mehr als subjektiver Begriff. Eben genau deswegen prüft ein Gericht das an objektiven Kriterien. Dass Du Dich möglicherweise persönlich herabgesetzt fühlst, ist dafür irrelevant.

In dem von mir verlinken Fall ging es um ein Streetfoto, das nicht einfach in der Ausstellung zu sehen war, sondern "über Wochen auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt", und das vor allem auch in unmittelbarer Nähe zum Aufnahmeort, also in dem Kiez, wo die abgebildete Person wahrscheinlich lebte. "Insofern sei die Klägerin einer breiten Masse als Blickfang ausgesetzt worden und nicht, wie in einer Kunstausstellung regelmäßig zu erwarten, lediglich der Betrachtung durch kunstinteressierte Besucher."

Darin (und nur darin) hat das erstinstanzliche Gericht (bestätigt durch das BVG) die besondere Persönlichkeitsverletzung gesehen. Dass das Bild ausgestellt wurde, war kein Problem. Problematisch war allein das Wie. Insoweit musste der Beklagte die Anwaltskosten der Klägerin für die Abmahnung / strafbewehrte Unterlassungserklärung tragen (weil das eben "abmahnungswürdig" war). Die Klägerin wollte aber zusätzlich auch noch eine Geldentschädigung sowie eine fiktive Lizenzgebühr (und auch die Anwaltskosten für diesen Teil der Klage). Und damit ist sie krachend gescheitert und auf ihren Anwaltskosten hängen geblieben.

kiwi05
30.06.2025, 15:53
Auf solche Rechstreitigkeiten muss man aber im Zweifel richtig Lust haben.

Mir wären es weder Nerven noch Zeit wert in einen Rechtsstreit mit offenem Ausgang zu gehen…..nur wegen eines Bildes für einen Hobbyfotografen.

DerGoettinger
30.06.2025, 16:00
Auf solche Rechstreitigkeiten muss man aber im Zweifel richtig Lust haben.

Mir wären es weder Nerven noch Zeit wert in einen Rechtsstreit mit offenem Ausgang zu gehen…..nur wegen eines Bildes für einen Hobbyfotografen. Ich dreh die Frage mal um: Wieviele Fotografierte haben wohl Lust auf einen Rechtsstreit mit einem Fotografen, der seine Rechte aus § 23 KUG im Zusammenhang mit Art 5 Abs. 3 GG kennt?

Und hängst Du ernsthaft Streetfotos in 120 x 140 über Wochen draußen an einer der verkehrsreichsten Straßen in einer Millionenstadt auf mit Menschen darauf, die auch noch in dem Kiez wohnen? Ja, dann musst Du wohl damit rechnen, dass Du die Anwaltskosten für die Abmahnung zahlen musst. Aber auch nur dann. Und keine Bange: selbst dann brauchst Du keine Angst vor Schmerzensgeld oder fiktiven Lizenzgebühren haben (siehe der verlinkte Fall des BVG).

Meine Veröffentlichungsmethoden sind deutlich "normaler".

RWI
30.06.2025, 21:33
Hallo,

ursprünglich ging es darum, aufzuzeigen, dass es vielerorts Einschränkungen beim Fotografieren gibt und ich hatte geschrieben:

"Und auch das Fotografieren von Personen unterliegt rechtlichen Grenzen: Wenn eine Person nicht fotografiert werden möchte, muss man dieses Persönlichkeitsrecht respektieren – unabhängig davon, ob eine Veröffentlichung der Bilder geplant ist oder nicht."

Nur um das juristisch sauber einzuordnen – weil hier sonst ein gefährlicher Eindruck entsteht:

Niemand darf eine identifizierbare Person gegen ihren erklärten Willen fotografieren.
Das ist rechtlich längst geklärt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits die Anfertigung eines Bildes. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 272/94 vom 25.04.1995) eindeutig festgestellt:

„Das Anfertigen von Bildnissen gegen den Willen des Betroffenen kann bereits einen rechtswidrigen Eingriff darstellen.“

§ 22 KUG verlangt eine Einwilligung für jede Verbreitung – das ist bekannt. Aber was oft vergessen wird: § 23 KUG regelt Ausnahmen nur für die Veröffentlichung, nicht für das Fotografieren selbst. Und diese Ausnahmen gelten nicht, wenn ein „berechtigtes Interesse“ der abgebildeten Person verletzt wird – etwa, wenn sie sich aktiv gegen die Aufnahme wehrt.

Zusätzlich kommt die DSGVO ins Spiel: Nach Art. 4 und Art. 6 DSGVO ist das Fotografieren identifizierbarer Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Ohne eine eindeutige Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung) ist das schlicht nicht zulässig. Auch das reine Speichern eines solchen Bildes ohne Erlaubnis ist ein Datenschutzverstoß.

Die oft bemühte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt die Veröffentlichung im künstlerischen Kontext, aber sie hebt keine Persönlichkeitsrechte auf. Sie kann im Konfliktfall abgewogen werden – aber:

• Eine klare Ablehnung durch die betroffene Person wiegt schwer.
• Ein Street Foto wird nicht automatisch zur Kunst im Sinne des Grundgesetzes.
• Und wer trotz Widerspruch fotografiert, verletzt das Selbstbestimmungsrecht – egal, wie „künstlerisch“ die Szene ist.

Fazit: Wer gegen den ausdrücklichen Willen einer Person fotografiert, bewegt sich nicht in der Grauzone der Kunstfreiheit, sondern überschreitet eine rechtliche Grenze – deutlich. Und zwar zivil- und datenschutzrechtlich.

Dass es in der Praxis anders gehandhabt wird, mag sein. Bei Sachen eher irrelevant, wenn es um Personen geht, ist das auch moralisch nicht ok.

Gruß Reinhard

ayreon
30.06.2025, 22:04
Also das mit der Kunstfreiheit halte ich für sehr dünnes Eis und auch hier sehe ich den Verweis auf die Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung sehr zwiespältig an.

Im Zweifel zählt für mich eindeutig die DGSVO und das Recht am eigenen Bild (Personen der Zeitgeschichte mal teilweise ausgenommen)

Ergo sehe ich bei der Streetfotografie drei Alternativen

- Ich frage die abgebildete Person vor oder nach der Aufnahme nach der Erlaubnis für den gewünschten Verwendungszweck, gibt sie die ist alles ok, besteht sie auf Löschen wäre dieses ratsam
- Ich fotografiere Personen sehr diskret in der Öffentlichkeit und verwende die Bilder für den persönlichen Gebrauch funktioniert das solange, bis man doch mal erwischt wird

Während des Usertreffens in Hamburg gab es 2-3 Szenen die mich wahnsinnig gereizt hätten, aber die Personen waren eilig unterwegs und ich dann doch zu schüchtern sie anzusprechen

RWI
30.06.2025, 22:32
...das Recht am eigenen Bild (Personen der Zeitgeschichte mal teilweise ausgenommen)

sehe ich genauso.

Gruß Reinhard

DerGoettinger
01.07.2025, 11:19
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits die Anfertigung eines Bildes. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 272/94 vom 25.04.1995) eindeutig festgestellt:

„Das Anfertigen von Bildnissen gegen den Willen des Betroffenen kann bereits einen rechtswidrigen Eingriff darstellen.“ 1. sagt das Wort "kann" ja schon, dass nicht jedes Foto, das ich von einem Menschen mache, auch ein rechtswidriger Eingriff ist.
2. steht KEIN Grundrecht, auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, isoliert da, sondern wird IMMER auch von anderen Grundrechten eingeschränkt - wie eben durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.

§ 22 KUG verlangt eine Einwilligung für jede Verbreitung – das ist bekannt. Aber was oft vergessen wird: § 23 KUG regelt Ausnahmen nur für die Veröffentlichung, nicht für das Fotografieren selbst. Auch das ist so einfach falsch. Ja, das KUG erwähnt ausdrücklich nur das Veröffentlichen. Aber insb. § 23 KUG ist ja Folge der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Und Kunstfreiheit meint eben NICHT ausschließlich das Veröffentlichen. Auch die "Herstellung eines Kunstwerkes" ohne Absicht der Veröffentlichung ist bereits Ausdruck von Kunstfreiheit und damit grundgesetzlich geschützt. Es wäre ja geradezu widersinnig, dann die (grundgesetzlich geschützte) "Erstellung des Fotos" über § 23 KUG auszuschließen (weil dort nicht erwähnt), die "Veröffentlichung des Fotos" aber zu erlauben. Die (erlaubte) Veröffentlichung stellt doch einen weit schwerwiegenderen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als das "Erstellen des Fotos".

Richtig, § 23 KUG spricht expressis verbis nur davon, wann Bilder "verbreitet und zur Schau gestellt werden" dürfen, und nicht von deren Erstellung. Wenn man aber über dieses Argument die Erstellung verbietet (weil eben ausdrücklich nicht erwähnt), unterbindet man damit auch alle Möglichkeiten der Verbreitung und Zurschaustellung - was § 23 KUG aber ja gerade erlauben will. Würde § 23 KUG die Erstellung von Bildern nicht schützen, würde § 23 KUG seinen kompletten Sinn, weil es damit die (geschützte) Verbreitung weitgehend unmöglich macht. Das ist weder vom Gesetzgeber noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder gewollt noch gemeint. Und ich zitiere gerne noch einmal ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht: "Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst."

Nochmal: § 23 KUG ist eine unmittelbare Konkretisierung des Art. 5 Abs. 3 GG. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG bereits die Erstellung von Kunstwerken schützt, dann muss auch § 23 KUG diese grundsätzlich schützen. § 23 KUG muss (indirekt) auch andere Grundrechte schützen (wie z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht), aber dieser Schutz anderer Rechte kann und darf nicht so sein, dass es die "Erstellung eines Kunstwerkes" mehr einschränkt als dessen Veröffentlichung.

Und diese Ausnahmen gelten nicht, wenn ein „berechtigtes Interesse“ der abgebildeten Person verletzt wird – etwa, wenn sie sich aktiv gegen die Aufnahme wehrt. Erstens ist nicht jedes Interesse, das ein Mensch äußert, ein "berechtigtes" Interesse. Zweitens stehen selbst berechtigten Interessen die berechtigten Interessen anderer gegenüber. Ich habe nach § 23 KUG das gesetzlich geschütze berechtigte Interesse, eine Straßensituation zu fotografieren. Wenn mir in dieser Situation mir jemand ins Bild läuft, kann man über das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein "berechtigtes Interesse" (Recht am eigenen Bild) herleiten, nicht auf dem Bild drauf zu sein. ABER: dieses berechtigte Interesse steht nicht über allen anderen berechtigten Interessen, sondern kollidiert eben "gleichberechtigt" mit meinem berechtigten Interesse auf Kunstfreiheit (Erstellung von Kunstwerken), konkretisiert z.B. durch § 23 Abs. 1 Nr. 2 ("Personen als Beiwerk").

Zusätzlich kommt die DSGVO ins Spiel: Die DSGVO ist ebenso an das Gundgesetz gebunden und findet dort seine Grenzen. Das Kunsturhebergesetz ist als Gesetz ein unmittelbarer Ausfluss von Art 5 Abs. 3 GG. Die DSGVO ist als Verordung dem gegenüber eine nachrangige Rechtsnorm, die zwar ein Gesetz weiter konkretisieren kann, aber die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte nicht "durch die kalte Küche" aushebeln kann.

Die oft bemühte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt die Veröffentlichung im künstlerischen Kontext, aber sie hebt keine Persönlichkeitsrechte auf. Sie kann im Konfliktfall abgewogen werden Kann nicht, MUSS - aber in beide Richtungen. Das ist das, was ich die ganze Zeit sage.

Eine klare Ablehnung durch die betroffene Person wiegt schwer. ...ist aber kein Todschlagargument, das alles andere überdeckt. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15):

Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. [...] Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>)

Lasst Euch das auf der Zunge zuergehen: das Bundesverfassungsgericht sagt ausdrücklich, dass das Recht, sich auf die Kunstfreiheit zu berufen, nur dann gänzlich ausgeschlossen ist, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerwiegend ist und dieses zweifelsfrei festzustellen ist. Solange das nicht vorliegt, besteht immer die Möglichkeit, dass die Kunstfreiheit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränkt.

Ein Street Foto wird nicht automatisch zur Kunst im Sinne des Grundgesetzes. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15):

Es ist [...] Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305).

Eine künstlerische Schöpfungshöhe ergibt sich aus der bewussten Auswahl eines Realitätsausschnittes mit dem Ziel, eben diese Realität unverfälscht darzustellen. Der "Grad der Schöpfungshöhe" (und damit der Umfang der Schutzwirkung aus der Kunstfreiheit) ergibt sich aus der "Intensität", mit der ich mich damit beschäftigt habe.

Hab ich meine Kamera eher zufällig "grob in die Richtung gehalten und abgedrückt", kann das schon für eine ausreichende künstlerische Schöpfungshöhe sprechen (auch das Momentum des Zufalls ist ein Aspekt der Kunst), wird aber nur einen eher geringen Schutzrahmen im Rahmen der Kunstfreiheit bieten.
Bemühe ich mich sichtbar um einen sehr geziehlten "Realitätsausschnitt" (ich stehe längere Zeit an einer Stelle, verändere die Brennweiten etc.), ist die Intensität, mit der ich den "Realitätsausschnitt" bewusst wähle, erkennbar hoch - und damit eben auch die grundsätzliche Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 3.

Und wer trotz Widerspruch fotografiert, verletzt das Selbstbestimmungsrecht – egal, wie „künstlerisch“ die Szene ist. [...]

Fazit: Wer gegen den ausdrücklichen Willen einer Person fotografiert, bewegt sich nicht in der Grauzone der Kunstfreiheit, sondern überschreitet eine rechtliche Grenze – deutlich. Und zwar zivil- und datenschutzrechtlich. Nein, nein, nein. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15):

"die Kunstfreiheit [...zieht...] dem Persönlichkeitsrecht Grenzen."

Und wir reden hier vom Bundesverfassungsgericht, nicht vom Amtsgericht Kleinkleckersdorf. Und die Datenschutzgrundverordnung mag die Persönlichkeitsrechte (und insbesondere das Recht am eigenen Bild) noch einmal besonders konkretisieren und damit besonders hervorheben. Aber eine Verordnung, und selbst wenn sie "Datenschutzgrundverordnung" heißt, setzt als nachrangiges Recht niemals, never ever, in keinem Fall ein Gesetz außer Kraft.

HoSt
01.07.2025, 11:43
Die DSGVO ist ebenso an das Gundgesetz gebunden und findet dort seine Grenzen. Das Kunsturhebergesetz ist als Gesetz ein unmittelbarer Ausfluss von Art 5 Abs. 3 GG. Die DSGVO ist als Verordung dem gegenüber eine nachrangige Rechtsnorm, die zwar ein Gesetz weiter konkretisieren kann, aber die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte nicht "durch die kalte Küche" aushebeln kann.

Hmmm... das sieht diese Medienanwältin irgendwie anders... <<klick>> (https://www.ra-himburg-berlin.de/fotorecht/faq/1491-fotos-ist-die-dsgvo-oder-das-kug-anwendbar.html)
Problematisch ist, ob und inwieweit seit Geltung der DSGVO noch Raum für die Anwendung der §§ 22 KUG besteht, da die DSGVO innerhalb ihres Geltungsbereichs Anwendungsvorrang vor nationalem Recht genießt.

... aber ich kann deine juristische Expertise nicht so gut einschätzen ...

DerGoettinger
01.07.2025, 11:58
Zur Einordnung der Fall, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigt hat:

Ein Fotograf hatte eine Frau ohne sie zu fragen in Berlin beim Überqueren der Hardenbergstraße fotografiert. Im Hintergrund ist ein Pfandhaus zu erkennen. Die Frau fand sich durch ihren mürrischen Gesichtsausdrucks und Falten ihres Kleides im Bauchbereich unvorteilhaft getroffen.

Das Foto wurde im Rahmen einer Open-Air-Ausstellung der Fotografenagentur Ostkreuz: „Westwärts – Neue Sicht auf Charlottenburg“ – auf einer Ausstellungstafel 120*140cm groß auf einer stark frequentierten Straße gezeigt. Insgesamt waren es 146 Fotos auf insgesamt 24 Tafeln. Nur 8 Bilder waren einzeln in entsprechender Größe auf einer Ausstellungstafel angebracht (darunter eben auch das Foto der Frau), die übrigen 138 Fotos waren (entsprechend kleiner) auf den verbliebenen Ausstellungstafen angebracht.
Fotos von der Ausstellung mit besagtem Foto wurden zudem auf einer Facebook-Seite veröffentlicht.

Die Frau sah darin eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagte gegen den Aussteller und den Fotografen auf Geldentschädigung (Schmerzensgeld) und Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr bzw. entgangenes Model-Honorar) – zusammen mindestens 5.500 €. Weiter macht sie die Erstattung von Abmahnkosten (1.171,67 €) geltend.

Im Endergebnis hat das BVerfG (bzw. das vorinstanzliche Berliner Landgericht) nur gerügt, dass das Foto der Frau durch die Größe eben auch von allen vorbeifahrenden Autos auch erkennbar war. Nur diese Präsentation auf einer "großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt" hat das Gericht geügt und als "besondere Persönlichkeitsverletzung" anerkannt, die der Aussteller zu unterlassen hatte (= Unterlassungsanspruch der Klägerin). Weder die Erstellung des Fotos noch die grundsätzliche Verwendung im Rahmen der Open-Air-Ausstellung an der Straße war im Ergebnis ein Problem für das Gericht, nur die Größe von 120*140cm, die das Bild von den vorbeifahrenden Autos aus erkennbar machte.

Das LG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für diesen Unterlassungsanspruch zu. Das waren 795,46 €.

Das Landgericht lehnte jedoch die Ansprüche auf Zahlung von Entschädigung und Schadensersatz in Gänze ab. Das hatte auch zur Folge, das die Klägerin 80% der Gerichtskosten bezahlen, weil sie eben mit dem weitaus größeren Teil ihrer Klage verloren hatte.

DerGoettinger
01.07.2025, 12:49
Die DSGVO ist ebenso an das Gundgesetz gebunden und findet dort seine Grenzen. Das Kunsturhebergesetz ist als Gesetz ein unmittelbarer Ausfluss von Art 5 Abs. 3 GG. Die DSGVO ist als Verordung dem gegenüber eine nachrangige Rechtsnorm, die zwar ein Gesetz weiter konkretisieren kann, aber die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte nicht "durch die kalte Küche" aushebeln kann.Hmmm... das sieht diese Medienanwältin irgendwie anders... <<klick>> (https://www.ra-himburg-berlin.de/fotorecht/faq/1491-fotos-ist-die-dsgvo-oder-das-kug-anwendbar.html)

Ja, das kann man natürlich auch anders sehen. Es gilt der Grundsatz "Zwei Juristen - drei Meinungen". Die Frage, wie sich nationales Recht (in dem Falle deutsches Recht) zu EU-Recht verhält, ist unter Juristien ingesamt ein nicht abschließend geklärtes Thema.

Unbestritten ist jedoch für Deutschland, dass EU-Recht nicht unmittelbar gilt, sondern erst in nationales Recht umgeformt werden muss. Nur diese "nationale Umformung" ist das, was tatsächlich für uns gilt. Jede Rechtsnorm, die in Deutschland in Kraft tritt, muss immer auch "im Rahmen" des Grundgesetzes bleiben. Es kann keine Rechtsnorm geben, die etwas erlaubt, was das Grundgesetz untersagt (bzw. etwas untersagt, was das Grundgesetz erlaubt). Das "Problematische" ist, dass das Grundgesetz selbst seeeehr allgemein formuliert. Und wenn man dann eine Datenschutzgrundverordnung hat, die (im Vergleich dazu) seeeehr konkret formuliert, dann funktioniert das nicht. Nur GG und DSGVO zu betrachten und alles andere zu ignorieren, geht also nicht.

Aber: alle anderen Gesetze und Verordnungen, die es sonst so gibt, sind ja auch "Konkretisierungen des Grundgesetzes". Etwas flapsig könnte man das so beschreiben:
Der Gesetzgeber nimmt sich den Artikel 5 vorgenommen und gesagt sich: "Wir müssen jetzt mal näher beschreiben, was wir eigentlich mit Kunst, Kunstfreiheit und alles darum und das Verhältnis von Kunst zu anderen Sachen meinen." Das Ergebnis war dann das Kunsturhebergesetz.

Das KUG erklärt also grundsätzlich, was Kunstfreiheit ist, und grundsätzlich muss sich auch die DSGVO daran orientieren.

Nun gilt aber für die DSGVO - wie auch die Medienanwältin richtig beschreibt - der sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts, und tatsächlich ist der Umfang dieses Vorrangs noch umstrittener und unklarer.
Problematisch ist, ob und inwieweit seit Geltung der DSGVO noch Raum für die Anwendung der §§ 22 KUG besteht, da die DSGVO innerhalb ihres Geltungsbereichs Anwendungsvorrang vor nationalem Recht genießt.

Es gibt eine Entscheidung des BGH vom 7. Juli 2020 (Az.: VI ZR 246/19), die wichtig zu betrachten ist, weil sie eben konkret auch die §§ 22, 23 KUG betreffen.

Es gibt in der DSGVO sog. Öffnungsklauseln, also Regelungen, die den (einschränkenden) Anwendungsvorrang in bestimmten Fällen wieder geöffnen. Eine Öffnungsklausel ist der Art. 85 (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html), wo es in Abs. 2 heißt:
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II [bis] Kapitel VII [und] Kapitel IX vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Besagtes Urteil des BGH vom 7. Juli 2020 hat sich mit der Frage von Veröffentlichung von Fotos im journalistischen Bereich beschräftigt und dabei konkret auf das Verhältnis zwischen KUG und DSGVO. Das kurzgefasste Ergebnis lautet ziemlich eindeutig: Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotografien im journalistischen Bereich ist ausschließlich an den Grundsätzen der §§ 22, 23 KUG und nicht an der DSGVO zu messen.

Ja, man könnte jetzt einschränkend entgegenhalten, das das Urteil nur Anwendung auf die Veröffentlichung von Fotos im journalistischen Bereich findet und keine Aussagen zur Anwendbarkeit der Vorschriften des KUG für die Veröffentlichung von Fotos anderer Bereiche (z.B. für zu gewerblichen Zwecken angefertigte Fotografien (wie z.B. Werbefotografien oder Veranstaltungsfotografien) oder eben Fotografien aus dem künstlerischen Bereich) trifft.

ABER: ein paar wichtige Erkenntnisse kann man dennoch problemlos treffen.


Art. 85 Abs. 2 DSGVO erwähnt ausdrücklich neben den journalistischen Zwecken auch die künstlerischen Zwecke und erlaubt damit die Öffnung des Anwendungsvorranges eben auch für die Kunstfotografie
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung wird in Art. 5 Abs. 1 GG geregelt, die Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG. Beide Grundrechte liegen also auch inhaltlich dicht beeinander, weil sie eben beide Ausprägungen der allgemeinen Meinungsfreiheit darstellen.
Die Kunstfreiheit wurde von den Gerichten verschiedentlich und immer wieder als "hohes Schutzgut" beschrieben. Wenn der BGH also im Bereich der journalistischen Fotografie das KUG vollumfänglich über die DSGVO stellt, ist es nahezu ausgeschlossen, dass im Bereich der künstlerischen Werke nur die DSGVO gelten soll und das KUG gar nicht gilt. Nochmal: Kunstfreiheit ist als Ausprägung der Meinungsfreiheit ein hohes Schutzgut!

Man
01.07.2025, 13:01
...Lt. dem zitierten Urteil des BVG ...

Kannst du das Urteil bitte mal einstellen (Link)?

Es gibt einen Beschluss des BVerfG vom 08.02.2018 zur Straßenfotografie - das war aber noch vor Inkrafttreten der DSGVO.

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 13. September 2018 den Fall zu entscheiden gehabt, dass ein Betreiber eines Friseursalons ein Video auf Facebook veröffentlichte, auf dem eine seiner Kundinnen während des Besuchs in dem Salon zu sehen war. Die Kundin hatte gerichtlich bestritten, Ihre Einwilligung dazu gegeben zu haben und bekam Recht.

Es gab der Erinnerung nach mal ein Urteil (ob das vom BVG war, weiß ich allerdings nicht), in dem es um desn Fall ging, dass eine Frau fotografiert wurde (Streetfotografie) und dieses Bild in einer Kunstausstellung gezeigt wurde.
In diesem speziellen Fall bekam die Frau, welche auf Unterlassung geklagt hatte, kein Recht.

Ich bin kein Rechtsanwalt, kann also keine Rechtsberatung geben, nur meine Meinung dazu äußern:
DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese werden als Erlaubnistatbestände in der DSGVO aufgeführt.

Erlaubnistatbestände, die bei Fots zum tragen kommen können, sind:
- Einwilligung. Der Fotografierte, bei Minderhährigen deren beide Sorgeberechtigten, geben Ihre Einwilligung.
- Auftragsfotografie. Zum Beispiel Auftrag zur fotografischen Begleitung einer Hochzeit.
- Berechtigtes Interesse. Das hat zum Beispiel der Auftraggeber. Wird Recht am eigenen Bild (Einwilligung bzw. deren Widerruf) geltend gemacht, geht das immer vor.

In einigen Fällen zählt DSGVO nicht:
- Hauhaltsausnahme. Fotos im persönlichen oder familiären Umfeld.
- Fotos von Verstorbenen. Da gibt es "nur" ein nachwirkendes Persönlichkeitsrecht, welches z. B. den Verstorbenen verunglimpfende Fotos verbietet.
- Medienpriveleg. Personenfotos zu jounalistischen Zwecken. Das wird meines Wissens aber sehr eng ausgelegt = Bestitz eines Presseausweises reicht nicht, man muss den überwiegenden Teil seines Einkommens über dies Pressearbeit (Fotojournalist) verdienen.

Vertrag. Allgemein empfohlen wird gern der Abschluss eines Vertrages (kann auch TfP-Vertrag sein), um das Thema DSGVO zu umschiffen. Wird das Model bezahlt, könnte ich mir vorstellen, dass eine Geltendmachung der Rechte am eignen Bild (Verbot der Veröffentlichung) für das Model schwierig bis unmöglich sein wird - bei TfP-Verträgen halte ich das (Widerspruch hat Erfolg) zumindest für denkbar.

Es wäre schon interessant, ob und wie das BVG DSGVO (Einwilligung) im Verhältnis zum Beispiel zum KUG (Veröffentlichung) sieht.
Logisch wäre eigentlich dass es zu gar keiner Veröffentlichung gemäß KUG kommt, wenn das Foto lt. DSGVO nicht aufgenommen werden darf.

DerGoettinger
01.07.2025, 13:30
Kannst du das Urteil bitte mal einstellen (Link)?
Urteil des BVerfG vom 8. Februar 2018 - 1 BvR 2112/15 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/02/rk20180208_1bvr211215.html)
Urteil des BGH vom 07.07.2020 - VI ZR 250/19 (https://openjur.de/u/2299023.html)

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 13. September 2018 den Fall zu entscheiden gehabt, dass ein Betreiber eines Friseursalons ein Video auf Facebook veröffentlichte, auf dem eine seiner Kundinnen während des Besuchs in dem Salon zu sehen war. Die Kundin hatte gerichtlich bestritten, Ihre Einwilligung dazu gegeben zu haben und bekam Recht. Ist schwerlich vergleichbar, weil ein Video aus deinem Friseursalon schwerlich "einem höheren Interesse der Kunst dient". Zumindest war die Veröffentlichung sicher nicht "künstlerisch intendiert", sondern wohl eher allein zum Zwecke der Werbung. Da greift keine der Öffnungsklauseln des § 23 KUG. Insofern bedarf es tatsächlich der Zustimmung. Das Problem ist dann - und darum geht es eigentlich im Kern dieses Falles - die nachträgliche Beweisbarkeit der gegebenen Einwilligung. Nehmen wir an, die Kundin hat im Zusammenhang mit dem Filmen gesagt "Joah, kannste posten", dann haben wir rechtlich gesehen eine absolut gültige Einwilligung. Kommt es aber später zum Streit und die Kundin behauptet jetzt, sie hätte keine Einwilligung gegeben, dann braucht das Gericht entweder einen Beweis (z.B. "was Schriftliches" oder einen entsprechenden Videomitschnitt, auf dem die Kundin sagt "Joah, kannste posten"), oder muss nach den Umständen entscheiden. Und "Werbevideos" stehen nicht unter einem besonderen Schutz des Grundgesetzes.

Es gab der Erinnerung nach mal ein Urteil (ob das vom BVG war, weiß ich allerdings nicht), in dem es um desn Fall ging, dass eine Frau fotografiert wurde (Streetfotografie) und dieses Bild in einer Kunstausstellung gezeigt wurde.
In diesem speziellen Fall bekam die Frau, welche auf Unterlassung geklagt hatte, kein Recht. Das wird der Fall sein, den ich eben beschrieben habe. Gegen die Verwendung des Bildes im Rahmen der Ausstellung konnte sie sich nicht wehren. Das musste sie hinnehmen. Problematisch allein war, dass das Bild von ihr (als eines von ganz wenigen) überlebensgroß dargestellt war und dadurch nicht nur von den Betrachtern der Ausstellung, sondern auch von der Masse der vorbeifahrenden Autos auf einer der meistbefahrenen Straßen Berlins als "besonders hervorgehoben" wahrzunehmen war. Dafür hat sie die Anwaltskosten von ca. 790,- € ersetzt bekommen, aber ansonsten weder Schadensersatz noch nachträgliche Lizenzgebühren. Und die Gerichtskosten musste sie auch noch zum größten Teil tragen.

Es wäre schon interessant, ob und wie das BVG DSGVO (Einwilligung) im Verhältnis zum Beispiel zum KUG (Veröffentlichung) sieht. Genau das ist für journalistische Fotos geklärt: es zählt allein und ausschließlich das KUG (Link zum Urteil oben in diesem Posting)

Logisch wäre eigentlich dass es zu gar keiner Veröffentlichung gemäß KUG kommt, wenn das Foto lt. DSGVO nicht aufgenommen werden darf. Dem widerspreche ich:

Journalistische Fotos (als Teil der Pressefreiheit) und künstlerische Fotos (als Teil der Kunstfreiheit) sind grundsätzlich über Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit) geschützt. Wenn der BGH für journalistische Fotos die Anwendbarkeit der DSGVO komplett ausschließt und allein das KUG als maßgeblich ansieht (siehe oben verlinktes Urteil), dann muss auch für künstlerische Fotos das KUG zumindest weit reichen (Öffnungsklausel in Art. 85 Abs. 2 DSGVO, der die "künstlerischen Zwecke" gleichberechtigt neben die "journalistischen Zwecke" stellt).
Die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG schützt schon die Erstellung von Kunstwerken, nicht erst deren Verbreitung. Gleiches muss auch für § 23 KUG gelten. Auch wenn § 23 KUG ausdrücklich "nur" die "Verbreitung oder Schaustellung" erwähnt, ist damit das Fotografieren dennoch durch § 23 KUG mitgeschützt.
Damit ist es schlichtweg unmöglich, dass die DSGVO dieses Grundprinzip aushebelt und das Veröffentlichen erlaubt, das (notwendige vorherige) Fotografieren aber untersagt.

Irmi
01.07.2025, 17:23
Ihr seht, wie schwierig das Thema ist und deshalb habe ich für mich beschlossen, keine Menschen zu fotografieren, die man erkennen kann. ;)

steve.hatton
02.07.2025, 01:05
Außer beim Fussball des örtlichen Sportvereins bin ich zum gleichen Entschluss gekommen.

No people no trouble.

RWI
02.07.2025, 06:51
Hallo, um das Beispiel fancy Mütze nochmal aufzugreifen um das es mir ja geht habe ich die Frage chatGPT direkt gestellt hier die Frage und die Antwort:

Mann sitzt auf einer Terrasse und trinkt Sprudel. Er hat eine interessante Mütze auf dem Kopf ich will ein formatfüllendes Foto von ihm und seiner Mütze machen er spricht sich aber eindeutig dagegen aus. Kannst du mir die rechtlichen Konsequenzen dieser Situation für beide Seiten erläutern.

Deine Perspektive (Fotograf:in / Künstler:in)
Du möchtest ein formatfüllendes Foto von dem Mann und insbesondere seiner interessanten Mütze machen. Solche Aufnahmen können künstlerisch oder dokumentarisch motiviert sein. Dennoch gelten klare gesetzliche Grenzen:

1. Recht am eigenen Bild (KunstUrhG § 22)
• Grundsätzlich dürfen Personen nur mit ihrer Einwilligung fotografiert und vor allem veröffentlicht werden.
• Auch das Anfertigen eines Porträtfotos kann schon eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn die Person eindeutig widerspricht.

2. Ausnahmen (KunstUrhG § 23)
Es gibt Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung nötig ist – etwa:
• Bei Personen der Zeitgeschichte
• Bei Bildern von Versammlungen oder ähnlichen Ereignissen, auf denen die Person nicht Hauptmotiv ist
• Bei Bildern, bei denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint

In deinem Fall ist der Mann aber das Hauptmotiv, und er ist nicht öffentlich bekannt oder Teil eines Ereignisses. Daher greift keine dieser Ausnahmen.

Seine Perspektive (abgebildete Person)

Der Mann hat das Recht, über Bilder von sich selbst zu bestimmen:

1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
• Dieses Grundrecht schützt die Privatsphäre, die Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild.
• Wenn er sagt, er möchte nicht fotografiert werden, ist das bindend – selbst im öffentlichen Raum.

2. Recht auf Widerspruch
• Sein mündlicher Widerspruch reicht völlig aus.
• Fotografierst du ihn trotzdem – besonders formatfüllend und aufdringlich – kann das als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht gewertet werden.

Rechtliche Konsequenzen für dich (bei Missachtung)

1. Zivilrechtlich
• Der Mann kann dich abmahnen, auf Unterlassung klagen und ggf. Schadensersatz fordern.
• Bei Veröffentlichung (z. B. Instagram, Zeitung) kann er die Löschung verlangen und unter Umständen auch Schmerzensgeld fordern.

2. Strafrechtlich (§ 33 KunstUrhG)
• Wird das Bild veröffentlicht ohne Einwilligung, kann das eine Straftat sein (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe).

Das ist die Theorie dazu

RWI
02.07.2025, 07:22
Hallo zusammen,

ein heikles Thema bei dem diese Debatte kein eindeutiges Ergebnis bringen wird und immer eine Abwägung ist die jeder selbst für sich treffen muss.

Gruß Reinhard

DerGoettinger
02.07.2025, 10:17
ChatGPT ist eine nette Sache, aber mir begegen - auch im juristischen Kontext - immer wieder Falschangaben und Halluzinationen. Insofern ist mein Vertrauen auf ChatGPT nicht so hoch (auch wenn es in anderen Bereichen echte Qualitäten hat und richtig gute Ergebnisse liefert, mit denen man weiterarbeiten kann).

Mann sitzt auf einer Terrasse und trinkt Sprudel. Er hat eine interessante Mütze auf dem Kopf ich will ein formatfüllendes Foto von ihm und seiner Mütze machen er spricht sich aber eindeutig dagegen aus. Eine zentrale Information, die für die Beurteilung des Falles wichtig ist, fehlt: Wo befindet sich die Terrasse? Das ist schon einmal das erste Problem: Ist es kein öffentlicher Raum, ist es auch keine Streetfotografie und ich habe auch keinen Schutz durch § 23 KUG.

Zweites Problem: "Was" für ein Foto mache ich? Zwar schützt § 23 KUG auch die "höheren Interessen der Kunst", aber das bedingt auch, dass das Foto eine bestimmte "künstlerische Schöpfungshöhe" beinhalten muss. Erreicht es die nicht, ist es keine Kunst und ich werde nicht durch § 23 KUG geschützt.

Bin ich zufällig in der Straße ohne die eigentliche Absicht, Bilder zu machen, und das Bild ist eher wie ein Schnappschutz entstanden (Handykamera angemacht, Handy grob in die Richtung gehalten und abgedrückt), wird man sich kaum auf "Kunst" berufen können.

Bin ich wiederholend im urbanen Umfeld unterwegs und mache dabei Fotos, bei denen ich mir auch (zumindest grundlegend) Gedanken um Komposition, Licht, Ästhetik oder Konzept mache, und mache ich in einer solchen Sitguation dieses Bild, bewegt sich das sehr wohl im Spannungsfeld des Bereiches "Kunst", womit sich auch ein Schutz nach § 23 KUG ergeben kann.

Nochmal das Urteil des BVerfG: Fall: Die Frau hat 1/3 des Bildes eingenommen, ihr Gesicht war eindeutig zu erkennen, die Frau war nicht nur isoliert, sondern in ihrem urbanen Umfeld dargestellt, sie bewegte sich im öffentlichen Raum, es ist kein zufälliges Foto, sondern der Fotograf war gezielt für Streetfotorgrafie unterwegs.
Ergebnis: das Bild ist als Streetfotografie Kunst und über § 23 KUG als solches geschützt. Die Veröffentlichung im normalen Rahmen ist auch ohne ihre Zustimmung statthaft.

Und weil ich ChatGPT ja durchaus auch schätze (auch wenn ich sorgsam damit umgehe), hier noch ein Praxistipp von ChatGPT:

Wenn du deine Streetfotografie als künstlerisch positionierst, dokumentiere das auch:
Notiere dir das künstlerische Konzept oder die Serie.
Kuratiere deine Werke entsprechend – etwa in Ausstellungen, Portfolios oder Kunstpublikationen.
Vermeide Fotos, die Personen in entwürdigenden oder privaten Situationen zeigen.
Sei vorsichtig bei kommerzialisierter Nutzung – hier greift der Schutz des Rechts am eigenen Bild deutlich stärker.

Und noch ein persönlicher Tipp: die Mitgliedschaft in einem Fotoclub kann dabei sehr hilfreich sein.

DerGoettinger
02.07.2025, 10:25
Ihr seht, wie schwierig das Thema ist und deshalb habe ich für mich beschlossen, keine Menschen zu fotografieren, die man erkennen kann. ;) Das ist absolut legitim. Es ist ein schwieriger Bereich, und ob das „höhere Interesse der Kunst“ tatsächlich überwiegt, wird im Einzelfall durch die Gerichte abgewogen. Ich kann verstehen, dass dieses Risiko schwer wiegt.

Mir geht es allein darum, den Mythos zu entkräften, die DSGVO verbietet alles, und man darf im öffentlichen Raum gar nichts mehr. Das ist falsch.

DerGoettinger
02.07.2025, 11:02
Hach, ich gebe zu, ChatGPT ist eine durchaus spannende Sache. Ich hab mal folgenden Prompt bei ChatGPT eingegeben:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 07.07.2020 (Aktenzeichen: VI ZR 250/19) bei journalistischen Fotos entschieden, dass diese vollständig durch § 23 KUG geschützt sind und die DSGVO nicht anwendbar ist, weil die Öffnungsklausel des Artikel 85 Abs. 2 DSGVO greift. Wie ist dieses Urteil im Bezug auf Fotos der Streetfotografie zu bewerten, wenn das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 8. Februar 2018 (Aktenzeichen: 1 BvR 2112/15) die Streetfotografie als eine Kunstform anerkannt hat.
Daraufhin hat ChatGPT folgende Antwort ausgeworfen (wobei ich einige wichtige Sachen rot markiert habe)

Deine Frage betrifft ein komplexes, aber äußerst spannendes Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Datenschutzrecht (DSGVO) und dem klassischen Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz – KUG). Zwei wichtige Entscheidungen stehen sich gegenüber:

1. BGH-Urteil vom 07.07.2020 (Az. VI ZR 250/19)

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil klargestellt:
§ 23 KUG stellt auch nach Inkrafttreten der DSGVO eine gültige gesetzliche Grundlage für journalistisch motivierte Bildveröffentlichungen dar.
Die DSGVO ist auf journalistische Bildverarbeitung nicht anwendbar, weil Art. 85 Abs. 2 DSGVO es den Mitgliedsstaaten erlaubt, spezifische Regelungen zum Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Datenschutz zu treffen – was Deutschland mit dem KUG getan hat.
Das KUG gilt also fort, wenn die Bildverarbeitung im Kontext von journalistischer oder meinungsbildender Tätigkeit steht.
Eine Datenschutzrechtliche Einwilligung (Art. 6 DSGVO) ist bei Bildveröffentlichung nach § 23 KUG nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.

2. BVerfG-Beschluss vom 08.02.2018 (Az. 1 BvR 2112/15)

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall:
Die Streetfotografie ausdrücklich als durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) geschützte Ausdrucksform anerkannt.
Festgestellt, dass Persönlichkeitsrechte durch Kunst nicht absolut verdrängt, sondern abgewogen werden müssen.
Und dabei betont, dass gerade bei ungewollter Abbildung von Personen ein sensibler Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Bild und der Kunstfreiheit nötig ist.

Bewertung der BGH-Entscheidung im Lichte der Streetfotografie
Gilt § 23 KUG auch bei Streetfotografie?

Ja – grundsätzlich ja, wenn Streetfotografie unter die Kunstfreiheit fällt, denn dann greift ebenfalls Art. 85 Abs. 2 DSGVO – nur nicht über den journalistischen, sondern über den künstlerischen Ausnahmevorbehalt.

Das bedeutet:
Auch für künstlerische Bildverarbeitung (also z. B. Streetfotografie im Rahmen eines künstlerischen Projekts) kann § 23 KUG weiter gelten.
Die DSGVO findet insoweit keine Anwendung, als der nationale Gesetzgeber (hier: Deutschland) den künstlerischen Ausgleich über das KUG geregelt hat.

Unterschied zum journalistischen Kontext
Der BGH hat den Fall im journalistischen Kontext beurteilt.
Streetfotografie ist aber in der Regel nicht journalistisch, sondern künstlerisch motiviert.
Beide Sphären sind jedoch durch Art. 85 Abs. 2 DSGVO geschützt, wenn eine entsprechende nationale Regelung existiert – und das ist in Deutschland mit dem weitergeltenden KUG gegeben.


Fazit: Wie ist das Urteil zu bewerten?
Das BGH-Urteil stärkt indirekt auch die Streetfotografie, weil es die weitergeltende Anwendbarkeit des KUG neben der DSGVO bestätigt. Und da das Bundesverfassungsgericht die Streetfotografie als Kunstform anerkannt hat, lässt sich der gleiche Argumentationsweg gehen:
Streetfotografie unterliegt nicht der DSGVO, sofern sie ernsthaft künstlerisch motiviert ist, denn:
Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlaubt die Ausnahme für Kunstzwecke,
und Deutschland hat diese Ausnahme mit dem KUG gesetzlich ausgestaltet.
Daher gilt:
§ 23 KUG bleibt die zentrale Rechtsgrundlage, auch für Streetfotografie.
Es ist keine separate Einwilligung nach Art. 6 DSGVO nötig, wenn § 23 KUG (insbesondere Nr. 4: „höheres Interesse der Kunst“) erfüllt ist.
Allerdings: Die Abwägung bleibt erforderlich – die Kunstfreiheit ist nicht schrankenlos, besonders wenn identifizierbare Personen betroffen sind.


Praxisrelevanz für dich als Streetfotograf:
Du kannst dich bei deiner Arbeit auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG berufen, wenn du ein nachvollziehbares künstlerisches Konzept verfolgst.
Du musst keine DSGVO-Einwilligungen einholen, solange du deine Fotos nicht kommerziell oder datenanalytisch nutzt.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zählt, dass du deine Kunstfreiheit plausibel begründen kannst (z. B. Ausstellungen, Portfolio, Stil, Konzept).
Die Rechtsprechung verlangt aber immer eine Einzelfallabwägung – es gibt keinen Freifahrtschein, aber eine belastbare rechtliche Grundlage für ernsthaft betriebene Streetfotografie.

Crimson
02.07.2025, 12:09
wen packt man ggf. an den Eiern für offensichtliche Rechtsberatung durch ChatGPT?

Dat Ei
02.07.2025, 12:16
Moin, moin,

neben der DSGVO, deren Relevanz hier als "nur" Verordnung ein wenig heruntergespielt wird, gibt es auch noch das nationale Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetzescharakter hat.


Dat Ei

DerGoettinger
02.07.2025, 12:19
[gelöscht]

DerGoettinger
02.07.2025, 12:25
wen packt man ggf. an den Eiern für offensichtliche Rechtsberatung durch ChatGPT? Ich hab mal gelernt, dass mit Rechtsberatung sinngemäß die Beratung in konkreten fremden Angelegenheiten meint. Welche konkreten fremden Angelegenheiten siehst Du? Welche identifizierbare Einzelperson wird hier beraten?

neben der DSGVO, deren Relevanz hier als "nur" Verordnung ein wenig heruntergespielt wird, gibt es auch noch das nationale Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetzescharakter hat. Richtig. Das BDSG ergänzt die DSGVO und reguliert insofern auch Fragen, die auch das KUG betreffen (und kann dieses insofern einschränken, was es damit auch zu einem relevanten Gesetz macht), aber es steht neben dem KUG. Es hebt das KUG nicht auf, und es hebt auch die sich gunrdsätzlich aus Art 5 Abs. 3 GG ergebenen Rechte nicht auf.

Hinweis an dieser Stelle: in beiden von mir mehrfach verlinkten Urteilen von BVerfG und BGH wird auf das BGSH kein Bezug genommen, sondern allein auf die DSGVO.

Dat Ei
02.07.2025, 12:33
Moin, moin,

Es hebt das KUG nicht auf, und es hebt auch die sich gunrdsätzlich aus Art 5 Abs. 3 GG ergebenen Rechte nicht auf.

das sollte auch nicht die Aussage gewesen sein, aber dem KUG steht bzgl. der Datenverarbeitung nicht nur eine Verordnung, sondern durchaus auch ein Gesetz gegenüber.


Dat Ei

DerGoettinger
02.07.2025, 12:44
das sollte auch nicht die Aussage gewesen sein, aber dem KUG steht bzgl. der Datenverarbeitung nicht nur eine Verordnung, sondern durchaus auch ein Gesetz gegenüber. ...was ich mit " kann dieses insofern einschränken, was es damit auch zu einem relevanten Gesetz macht" ja auch anerkannt habe. Die Frage, die auch ich an dieser Stelle nicht klären kann (und will) ist die Bedeutung des BDSG in dieser Angelegenheit. BGH und BVerfG sind ohne Verweis auf das BDSG ausgekommen. Die DSGVO scheint meinem Eindruck nach für die beiden Gerichte einschlägiger zu sein. Mehr wollte ich nicht zum Ausdruck bringen.

cat_on_leaf
03.07.2025, 08:46
Ihr seht, wie schwierig das Thema ist und deshalb habe ich für mich beschlossen, keine Menschen zu fotografieren, die man erkennen kann. ;)

Dito!