Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : WhatsApp und Bildrechte
Erika P.
19.11.2019, 11:34
Moin zusammen,
ich teste mein neues 100-400er mit dem noch neueren Konverter: Aus der Küche heraus nehme ich den Bauarbeiter am Nachbarhaus aufs Korn und es entsteht ein sehr schönes Foto. Begeistert zeige ich es meinen Kindern und Freunden in einer WhatsApp-Gruppe...
Anstatt Bewunderung kommt jetzt die Diskussion auf, ob ich damit gegen Rechte verstoße (ja ich weiß, reiner Neid! ;-)).
Verstoße ich, wenn ich den Mann nicht gefragt habe, gegen sein Persönlichkeitsrecht? Obwohl es eine rein private Gruppe ist? Oder erst, wenn es einer aus der Gruppe z. B. in Facebook veröffentlichen würde? Womit er dann aber seinerseits gegen mein Urheberrecht als Fotografin verstoßen würde.
Was wäre darüber hinaus, wenn ich das Bild so toll finden würde, dass ich es als Profilbild in WhatsApp einstelle, womit es indirekt öffentlich würde?
Wisst Ihr da was drüber? Erstes Nachlesen ergab, dass die Rechtslage da etwas zweifelhaft ist...Was meint Ihr?
Windbreaker
19.11.2019, 11:39
1. Du darfst das Bild aufnehmen.
2. wenn du es speicherst (in welcher Form auch immer), verstößt Du meiner Meinung nach gegen die Datenschutzgrundverordnung.
3. Wenn Du es weitergibst (egal wohin), veröffentlichst du es.
https://www.sonyuserforum.de/forum/showthread.php?t=185483
Interpretieren kann und muss es jeder selbst.
Ich würde mir keinen Kopf darum machen:
1. private Gruppe/ Nutzung
2. nicht kommerziell genutzt und somit auch kein Klagepotential, maximal auf Unterlassung
Ob man Fremde in Bildern teilen möchte muss man immer selber entscheiden.
Als Argument für die WA-Gruppe:"Das wäre der Tod der Street-Fotografie."
Erika P.
19.11.2019, 12:44
[QUOTE=Windbreaker;2101184]1. Du darfst das Bild aufnehmen.
2. wenn du es speicherst (in welcher Form auch immer), verstößt Du meiner Meinung nach gegen die Datenschutzgrundverordnung.
...
die gilt aber, wenn ich es richtig verstanden habe, für mich als Privatperson nicht.
Erika P.
19.11.2019, 12:49
https://www.sonyuserforum.de/forum/showthread.php?t=185483
Interpretieren kann und muss es jeder selbst.
Ich würde mir keinen Kopf darum machen:
1. private Gruppe/ Nutzung
2. nicht kommerziell genutzt und somit auch kein Klagepotential, maximal auf Unterlassung
Ob man Fremde in Bildern teilen möchte muss man immer selber entscheiden.
Als Argument für die WA-Gruppe:"Das wäre der Tod der Street-Fotografie."
Danke für den link! Da ich das Bild nicht "kommerziell" nutze kann ich wohl beruhigt sein.
Jetzt aber einen Schritt weiter gedacht:
Ich bin keine gewerblich arbeitende Fotografin, wohl aber professionell arbeitende Künstlerin und Verlegerin. Ein Foto eines Bauarbeiters an einer Straße, nicht gestellt sondern spontan aufgenommen, ist Street-Art, oder? Dürfte ich das sogar veröffentlichen?
Fotorrhoe
19.11.2019, 12:57
Aus der Küche heraus nehme ich den Bauarbeiter am Nachbarhaus aufs Korn und es entsteht ein sehr schönes Foto. Begeistert zeige ich es meinen Kindern und Freunden in einer WhatsApp-Gruppe...
Anstatt Bewunderung kommt jetzt die Diskussion auf, ob ich damit gegen Rechte verstoße (ja ich weiß, reiner Neid! ;-)).
Verstoße ich, wenn ich den Mann nicht gefragt habe, gegen sein Persönlichkeitsrecht? Obwohl es eine rein private Gruppe ist? Oder erst, wenn es einer aus der Gruppe z. B. in Facebook veröffentlichen würde? Womit er dann aber seinerseits gegen mein Urheberrecht als Fotografin verstoßen würde.
Bitte vorsichtig sein mit Bildern bei WhatsApp. Die gehören zu Facebook und nehmen sich heraus, die Bilder für ihre Zwecke zu verwenden und zu veröffentlichen.
Ein Bild einer Person, die gut erkennbar und nicht nur Beiwerk ist, muss von dieser Person vor jeder Form von Veröffentlichung genehmigt werden. Sonst verstößt man bei einer Veröffentlichung (und das wäre bereits bei Whatsapp oder Facebook der Fall) gegen die Persönlichkeitsrechte der Person. Gilt bereits lange vor der neuen DSGVO.
conradvassmann
19.11.2019, 13:01
Satire darf ja bei uns (fast) alles, deswegen immer noch nen dummen Spruch dazu. :lol:
Fotorrhoe
19.11.2019, 13:03
Ich bin keine gewerblich arbeitende Fotografin, wohl aber professionell arbeitende Künstlerin und Verlegerin. Ein Foto eines Bauarbeiters an einer Straße, nicht gestellt sondern spontan aufgenommen, ist Street-Art, oder? Dürfte ich das sogar veröffentlichen?
Nur mit Model Release Vertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung. Street-Art rechtfertigt gar nichts.
Erika P.
19.11.2019, 13:04
Satire darf ja bei uns (fast) alles, deswegen immer noch nen dummen Spruch dazu. :lol:
den hätte ich absolut! :)
Aber - vergesst das mal wieder mit der Street-Art-Idee. Der Mann befindet sich auf einem privaten Grundstück, ich habe ihn herangezoomt und freigestellt, da dürfte selbst meine künstlerische Freiheit nichts nutzen.
Erika P.
19.11.2019, 13:06
Nur mit Model Release Vertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung. Street-Art rechtfertigt gar nichts.
:top:
Moin, moin,
hinzu kommen Fragen, ob der Mann eindeutig als Person erkennbar und identifizierbar ist, und ob er zentraler Bestandteil des Bildes oder nur Beiwerk ist. Unter die Panoramafreiheit fällt die Aufnahme m.E. nicht mehr, weil Du aus einem erhöhten Fenster photographiert hast.
Dat Ei
Erika P.
19.11.2019, 13:08
Bitte vorsichtig sein mit Bildern bei WhatsApp. Die gehören zu Facebook und nehmen sich heraus, die Bilder für ihre Zwecke zu verwenden und zu veröffentlichen.
Ein Bild einer Person, die gut erkennbar und nicht nur Beiwerk ist, muss von dieser Person vor jeder Form von Veröffentlichung genehmigt werden. Sonst verstößt man bei einer Veröffentlichung (und das wäre bereits bei Whatsapp oder Facebook der Fall) gegen die Persönlichkeitsrechte der Person. Gilt bereits lange vor der neuen DSGVO.
Aber wenn Facebook mein privates Bild veröffentlicht ist das doch nicht meine Verantwortung, oder? Ich meine rechtlich, nicht moralisch.
Aber wenn Facebook mein privates Bild veröffentlicht ist das doch nicht meine Verantwortung, oder? Ich meine rechtlich, nicht moralisch.
Doch, Du hast dem zugestimmt.
Dat Ei
Erika P.
19.11.2019, 13:12
Moin, moin,
hinzu kommen Fragen, ob der Mann eindeutig als Person erkennbar und identifizierbar ist, und ob er zentraler Bestandteil des Bildes oder nur Beiwerk ist. Unter die Panoramafreiheit fällt die Aufnahme m.E. nicht mehr, weil Du aus einem erhöhten Fenster photographiert hast.
Dat Ei
Erhöht ist das Fenster nicht. ;-)
Also eindeutig identifizierbar wäre er nicht durch Daten, die ich gespeichert habe. Wohl aber durch Personen, die ihn kennen oder durch den Geheimdienst o. Ä., für den sowieso andere Bestimmungen gelten. Er ist aber definitiv nicht nur Beiwerk. Sähe nicht gut für mich aus.
Erika P.
19.11.2019, 13:13
Doch, Du hast dem zugestimmt.
Dat Ei
:shock:
eric roman
19.11.2019, 13:20
Nein, geht vermutlich nicht mit den Bauarbeitern. Privates Grundstück, im privaten Rahmen beschäftigt, kein öffentliches Interesse diese aufzunehmen. Ausnahme: weder Grundstück, Haus noch Personen sind erkennbar. Eine Klage aufgrund von "das könnte mein Haus sein oder das könnte ich sein" kommt kaum durch.
https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/159-fotografieren-in-der-oeffentlichkeit-panoramafreiheit.html
Es wird gerne auf das öffentliche Recht verwiesen in diesem Zusammenhang. Aber es gibt auch das Faustrecht. Fremde Kinder im Park fotografieren, wer da von aufgebrachten Eltern physisch angegangen wird, ist imho selber schuld. Das als Hinweis für die nächste Tour in fremde Länder.
tempus fugit
19.11.2019, 17:17
Für Anwendung des Faustrechts braucht es aber faustgroße Eier.
steve.hatton
19.11.2019, 17:23
Meinst Du:
https://de.wikipedia.org/wiki/Christine_Theiss
Nur mit Model Release Vertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung. Street-Art rechtfertigt gar nichts.
Das stimmt so einfach nicht. Aktuell ist alles Einzelfallentscheidung vor Gericht, ob Kunstfreiheit anzuwenden ist oder nicht.
Stephan
Fuexline
19.11.2019, 18:13
Junge Junge so viele Hobbyjuristen hier....
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bitte-laecheln-ist-das-fotografieren-fremder-personen-erlaubt_114299.html
sofern die Person Beiwerk ist weil man zb einen Brunnen fotografieren wollte so ist das sharing erlaubt, sofern die Person durch einen Satz oder interaktion zum Foto sichtbar einverstanden ist ist es ebenfalls erlaubt, ansonsten kann das sharing (auch privat) schon strafbar sein sofern die Person das mitbekommt und nicht damit einverstanden war
tempus fugit
20.11.2019, 09:25
Meinst Du:
https://de.wikipedia.org/wiki/Christine_Theiss
Sie hat immerhin noch mehr Eier, als der Durchschnittsdeutsche.
Junge Junge so viele Hobbyjuristen hier....
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bitte-laecheln-ist-das-fotografieren-fremder-personen-erlaubt_114299.html
sofern die Person Beiwerk ist weil man zb einen Brunnen fotografieren wollte so ist das sharing erlaubt, sofern die Person durch einen Satz oder interaktion zum Foto sichtbar einverstanden ist ist es ebenfalls erlaubt, ansonsten kann das sharing (auch privat) schon strafbar sein sofern die Person das mitbekommt und nicht damit einverstanden war
Es sei denn, die Kunstfreiheit schlägt zu - so zum Thema so viele Hobyyjuristen hier, gell? Wie gesagt, alles Einzelfallentscheidungen vor Gericht im Moment. Natürlich muss das Bild einen künstlerischen Anspruch haben, was auch immer das heißt. Das reine Stalkerfoto hat dies bestimmt nicht, danach wird es aber grau in grau.
https://www.rechtambild.de/2018/04/bundesverfassungsgericht-erkennt-street-photography-als-kunstform-an/
Stephan
Erika P.
20.11.2019, 10:27
Für Anwendung des Faustrechts braucht es aber faustgroße Eier.
damit kann ich erst recht nicht dienen! :?
Erika P.
20.11.2019, 10:30
Es sei denn, die Kunstfreiheit schlägt zu - so zum Thema so viele Hobyyjuristen hier, gell? Wie gesagt, alles Einzelfallentscheidungen vor Gericht im Moment. Natürlich muss das Bild einen künstlerischen Anspruch haben, was auch immer das heißt. Das reine Stalkerfoto hat dies bestimmt nicht, danach wird es aber grau in grau.
https://www.rechtambild.de/2018/04/bundesverfassungsgericht-erkennt-street-photography-als-kunstform-an/
Stephan
Da käme mir ja wahrscheinlich zugute, dass ich anerkannte Künstlerin bin? Und mit dem Bild tatsächlich eine Aussage verbunden ist? (kleiner Hoffnungsschimmer....)
Fuexline
20.11.2019, 11:12
Es sei denn, die Kunstfreiheit schlägt zu - so zum Thema so viele Hobyyjuristen hier, gell? Wie gesagt, alles Einzelfallentscheidungen vor Gericht im Moment. Natürlich muss das Bild einen künstlerischen Anspruch haben, was auch immer das heißt. Das reine Stalkerfoto hat dies bestimmt nicht, danach wird es aber grau in grau.
https://www.rechtambild.de/2018/04/bundesverfassungsgericht-erkennt-street-photography-als-kunstform-an/
Stephan
Aha der Anwalt hat Unrecht und so ne Quelle hält schon
Aha der Anwalt hat Unrecht und so ne Quelle hält schon
Das hat er eben genau so nicht geschrieben. Wer darauf besteht recht zu haben und die bessere Quelle zu zitieren bist du.
danach wird es aber grau in grau.
Kurt Weinmeister
20.11.2019, 13:02
Aha der Anwalt hat Unrecht und so ne Quelle hält schon
Seit wann bist Du Anwalt?
Seit wann bist Du Anwalt?
Nicht er als Anwalt, sondern sein Link anwalt.de
Kurt Weinmeister
20.11.2019, 14:06
Dann ist er auch nur ein weiterer unqualifizierter Hobbyjurist.
Aha der Anwalt hat Unrecht und so ne Quelle hält schon
Nuja, diese Sache wurde eben bis zum Bundesverfassungsgericht durchgezogen. Am Ende ist das Ergebnis, es gibt keine einfache und allgemeine Regel, sondern auch in Zukunft nur Einzelfallentscheidungen.
Aber hier ist das Originalurteil des Bundverfassungsgerichts. Ich hoffe, das diese Quelle für Dich hinreichend solide ist:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/02/rk20180208_1bvr211215.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Stephan
Kurt Weinmeister
20.11.2019, 17:57
Nuja, diese Sache wurde eben bis zum Bundesverfassungsgericht durchgezogen.
Ja, aber es wurde nichts entschieden.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Es bleibt weiterhin dabei, dass die Zivilgerichte jeden einzelnen Fall bewerten.
Das finde ich ehrlich gesagt auch besser, als ein (gleichwertiges) Recht über das andere zu stellen.
1. Du darfst das Bild aufnehmen.
2. wenn du es speicherst (in welcher Form auch immer), verstößt Du meiner Meinung nach gegen die Datenschutzgrundverordnung.
3. Wenn Du es weitergibst (egal wohin), veröffentlichst du es.
1. bedingt 2.
In der DSGVO ist grundsätzlich von einer Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten die Rede. Wenn ein Bild von einer Person erstellt wird, handelt es sich bereits um eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Genau dies ist eigentlich bereits untersagt.
Danke für den link! Da ich das Bild nicht "kommerziell" nutze kann ich wohl beruhigt sein.
Jetzt aber einen Schritt weiter gedacht:
Ich bin keine gewerblich arbeitende Fotografin, wohl aber professionell arbeitende Künstlerin und Verlegerin. Ein Foto eines Bauarbeiters an einer Straße, nicht gestellt sondern spontan aufgenommen, ist Street-Art, oder? Dürfte ich das sogar veröffentlichen?
Stell du dir die Frage doch mal selbst.
Du siehst irgendwo ein Bild, auf dem du zu sehen bist, ohne dein Einverständnis. Was hältst du davon?
Ich bin etwas erschocken, dass hierüber diskutiert wird.
§22 KUG:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Dies hat nichts mit kommerzieller Nutzung zu tun. Bei unberechtigter kommerzieller Nutzung kommt dann noch ein Schaensersatz hinzu.
Eine Verbreitung hat Deiner Darstellung entsprechend statt gefunden. De These, nicht öffentlich, deswegen kein Klagepotential, ist hanebüchen.
Für Streetfotografie gibt es ein Urteil, das dieses Genre eine Kunstform zuerkennt und deswegen die Einschränkung nicht greife (muss ich raussuchen). War, m. E. das Ostkreuz-Urteil.
$23 KUG definiert nioch Ausnahmen, die aber in Deinem Fall nicht greifen.
Erika P.
20.11.2019, 20:43
1. bedingt 2.
In der DSGVO ist grundsätzlich von einer Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten die Rede. Wenn ein Bild von einer Person erstellt wird, handelt es sich bereits um eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Genau dies ist eigentlich bereits untersagt.
Die DSGVO gilt aber nicht für Privatpersonen (verbessert mich, wenn ich das falsch sehe).
Erika P.
20.11.2019, 20:45
Ich bin etwas erschocken, dass hierüber diskutiert wird.
§22 KUG:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Dies hat nichts mit kommerzieller Nutzung zu tun. Bei unberechtigter kommerzieller Nutzung kommt dann noch ein Schaensersatz hinzu.
Eine Verbreitung hat Deiner Darstellung entsprechend statt gefunden. De These, nicht öffentlich, deswegen kein Klagepotential, ist hanebüchen.
Für Streetfotografie gibt es ein Urteil, das dieses Genre eine Kunstform zuerkennt und deswegen die Einschränkung nicht greife (muss ich raussuchen). War, m. E. das Ostkreuz-Urteil.
$23 KUG definiert nioch Ausnahmen, die aber in Deinem Fall nicht greifen.
...hatte ich ja schon eingesehen.
Die DSGVO gilt aber nicht für Privatpersonen (verbessert mich, wenn ich das falsch sehe).
Das siehst Du falsch. Auch Du darfst keine personenbezogenen Daten speichern.
Agesehen davon, ist die DSGVO nur ein Bestandteil der Problematik. Das Recht am eigebnen Bild lt. KUG zählt hier erst einmal.
Denn die DSGVO regelt die Speicherung und Weitergabe. Im Vorfeld entsteht das Bildnis. Dies regelt das KUG.
Hier §2 der DSGVO (Auszug, Absatz 2:
Ausnahmen gelten für den privaten Bereich, wenn:
"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012M/TXT) fallen,
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Satz 3 ist ausschlaggebend.
Ja, aber es wurde nichts entschieden.
Sag ich ja. Es gibt keine allgemeine Regel, sondern nur Einzelfallentscheidungen.
Stephan
Es fällt auch nicht unter die Panoramafreiheit, da ein Zoomobjektiv ein unzulässiges Hilfsmittel ist. Du darfst vom öffentlichen Raum aus mit einer Normabrennweite auf ein Grundstück fotografieren und zwar so, wie es für dein normales Auge sichtbar ist. Zoomen ist da schon tabu.
Von daher schon nicht zuläassig.
guenter_w
21.11.2019, 15:51
Es fällt auch nicht unter die Panoramafreiheit, da ein Zoomobjektiv ein unzulässiges Hilfsmittel ist. Du darfst vom öffentlichen Raum aus mit einer Normabrennweite auf ein Grundstück fotografieren und zwar so, wie es für dein normales Auge sichtbar ist. Zoomen ist da schon tabu.
Von daher schon nicht zuläassig.
Nö - da steht nirgends was von Zoom oder Brennweite! Da zählt einfach die Wahrnehmbarkeit!
Was heisst das jetzt in Summe?
Street ist tot!
Weil, bis abgewogen habe, ob ich die Aufnahme mache, ist die Szene rum.
Was können wir tun? Kopf einziehen und Bäume fotografieren? Oder das Risiko eingehen?
Ich würde mich wohl für das Risiko entscheiden. Habe das Thema aber aktuell glücklicherweise nicht, weil ich eigentlich kein Street mache.
Aber, ich habe letztes Jahr hier ja auch Mountainbiker eingestellt. Aber, das ist ja Wood und nicht Street. ;)
Nur bei den Schwimm-Kiddies bin ich da sehr vorsichtig.
Hallo
BGH, Urt. v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00):
Ebenso ist ein Luftaufnahme unzulässig und es werden in dem Urteil neben dem Flugzeug auch Teleobjektiv und Leiter als weitere unzulässige Hilfsmittel deklariert, wenn damit die Privatsphäre ausgespäht werde.
Quelle (https://www.rechtambild.de/2010/09/die-panoramafreiheit/)
Irmi hat den Stand der Rechtsprechung wiedergegeben.
Hans
guenter_w
21.11.2019, 16:12
Hallo
BGH, Urt. v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00):
Ebenso ist ein Luftaufnahme unzulässig und es werden in dem Urteil neben dem Flugzeug auch Teleobjektiv und Leiter als weitere unzulässige Hilfsmittel deklariert, wenn damit die Privatsphäre ausgespäht werde.
Quelle (https://www.rechtambild.de/2010/09/die-panoramafreiheit/)
Irmi hat den Stand der Rechtsprechung wiedergegeben.
Hans
Neuer ist das Urteil von 2017 (https://research.wolterskluwer-online.de/news/d2fdfdfd-eded-4005-a92f-82ce4a5db137), von daher wird auf die Beweislast des Fotografen abgestellt!
Popcorn hab ich schon mal geholt :D
https://www.comedywildlifephoto.com/images/gallery/5/00000675_p.jpg
Neur ist das Urteil von 2017 (https://research.wolterskluwer-online.de/news/d2fdfdfd-eded-4005-a92f-82ce4a5db137)Neur schreibt man ohne r, war schon vor der Rechtschreibreform so ...
Neur schreibt man ohne r, war schon vor der Rechtschreibreform so ...Aber "Neuer" schreibt man mit "r". Und das war auch schon immer so und wurde mit der Reform nicht geändert.
Robert Auer
21.11.2019, 16:18
Was spricht denn dagegen, in dem speziellen Fall die aufgenommene Person um eine Zustimmung zu bitten? Ich unterstelle, dass man sie nicht unvorteilhaft aufgenommen hat und das Bild für die nichtkommerzielle Nutzung freigegeben wird. Die meisten Leute unterschreiben dafür auch einen kurzen Text, so jedenfalls meine Erfahrungen.
Neur schreibt man ohne r, war schon vor der Rechtschreibreform so ...
:?::zuck:
Ich hätt ja noch ein "e" an der richtigen Stelle spendiert ...
Neuer ist das Urteil von 2017 (https://research.wolterskluwer-online.de/news/d2fdfdfd-eded-4005-a92f-82ce4a5db137), von daher wird auf die Beweislast des Fotografen abgestellt!
Das verlinkte Urteil auis 2017 bezieht sich auf für die Öffentlichkeit bestimmte Kunstwerke, nicht auf Menschen. Aus dem Urteil v. 27.04.2017, Az.: I ZR 247/15
Eine Abwägung der betroffenen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass der Berechtigte es in solchen Fällen grundsätzlich hinnehmen muss, dass das Werk an den öffentlichen Orten ohne seine Einwilligung fotografiert oder gefilmt wird
Trifft auf die Fragestellung hier mit einer fotografierten Person nicht zu.
Das Blöde an Einzefallentscheidungen ist, dass es oft vin Einzelheiten abhängt, wie die Entscheidung fällt. Mit Hilfsmitteln wie Leitern, Drohnen, Umseckspiegeln und eben Teleobjektiven Personen ohne deren Einverständis auf privaten Grundstücken abzulichten dürfte durch die Panormafreiheit nicht gedeckt sein (außer das Hilfsmittel hat keine Rolle gespielt und man hätte das Foto auch ohne diese machen können).
Im vorliegenden Fall war der Standort der Fotografin nicht auf einem öffentlichen Platz sondern aus ihrer Küche heraus und wenn ihr Standort höher als die Straße war, mööp , schon ist es aus mit der Panoramafreiheit.
Hans
Ich hätt ja noch ein "e" an der richtigen Stelle spendiert ...
Hinter hätt?
Nein, das will ich ja spendieren :mrgreen: