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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : α7R II A7RII - plötzlich tot


GJK
28.12.2016, 14:19
Hatte an meiner A7RII per LA3-Adapter das 24-70/2.8-Zoom, machte 7 Aufnahmen, schaltete Kamera aus und wechselte dann auf E-Bajonett-Zoom 70-200/4. Als ich die Kamera wieder einschaltete, flackerte ein grauer Bildschirm am Display auf, ging wieder aus und wieder an. Auch nach Ausschalten der Kamera flackerte das Display weiter, bis ich den Akku entfernte. Keinerlei unsachgemäße Nutzung der Kamera war vorangegangen. Tod der Kamera war plötzlich da..

Wer hat so etwas mit einer A7 schon erlebt? Was war dann zu tun?

Habe alles Erdenkbare probiert: Akku mehr als 10 Minuten aus Kamera; anderes Objektiv; kein Objektiv; Speicherkarte entfernt; per USB an Notebook und Remote Camera Control hat Kamera nicht erkennen können; EVF-Umschalt-Sensor schaltet graues Display ab.

Habe bei Fa. Schumann in Linz angerufen, die haben so etwas noch nicht erlebt. Die Kamera wurde im April 2016 neu gekauft und dürfte mehr als 26000 Bilder (in Italien, Portugal, Steiermark etc) aufgezeichnet haben. Gefühlsmäßig wird Kamera ein Garantiefall.

lampenschirm
28.12.2016, 22:34
Habe zwar wenig Hoffnung
Ein anderer Akku ?

wus
28.12.2016, 23:23
EVF-Umschalt-Sensor schaltet graues Display ab.Und sieht man dann im Sucher was?

KDBerlin
29.12.2016, 00:47
Tja ein trauriger Fall.

Was sagt denn dein Händler wo Du sie gekauft hast? Kannst Du mit der Kamera hingehen?

Auf der anderen Seite sind die A7 R II ja sehr funktionsstabil, fallen also selten aus, aber dafür gibt es ja die Garantie!

Vielleicht liegt es doch am Akku was ich nicht glaube - also einschicken und in der Zwischenzeit ein oder mehrere :beer:

nobody23
29.12.2016, 01:05
Ein Fall für Herrn Mayr bei Schuhmann in Linz...
Ansonsten Garantie.

Gruss
Nicolas

GJK
29.12.2016, 17:37
Danke für den Akkutausch-Vorschlag. Es wäre zu schön gewesen. Aber leider hat ein anderer Akku nichts geändert. Im EVF sieht man nichts.

Bin zur Zeit im Urlaub. Werde aber am Montag zu Foto Sauter München gehen und die Garantieleistung in Anspruch nehmen. Melde mich wieder, wenn Fehlerursache und Reparatur/Wandlung klar ist.

Habe noch eine NEX-7, welche mir mittlerweile kein Ersatz mehr ist, denn wer einmal die Bildqualität und Funktionalität der A7RII gewohnt ist, ....

GJK
12.01.2017, 20:59
2 Wochen war ich jetzt ohne mein A7RII - gefühlt ganz schön lange. Die Reparatur umfasste eine Erneuerung von Elektronik und des Displays - als kostenlose Garantie-Leistung.

Eine weitere Erläuterung gab es nicht - vor allem nicht, worauf ich evtl. künftig achten sollte. Hoffentlich habe ich kein Montagsmodell.

fallobst
12.01.2017, 21:04
Zweimal darfst/musst du nachbessern lassen. Dann kannst du einen Umtausch fordern.
Kleiner Trost. Ich drücke dir beide Daumen dass jetzt alles gut ist.

Matthias

usch
12.01.2017, 22:10
Zweimal darfst/musst du nachbessern lassen. Dann kannst du einen Umtausch fordern.
*seufz* Nein.

Gewährleistung: Der Käufer hat von Anfang an die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung (vulgo Reparatur oder Umtausch), solange das verhältnismäßig und wirtschaftlich vertretbar ist. Wegen eines losen Griffgummis wird man z.B. wohl keine neue Kamera fordern können. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch kann man vom Kauf zurücktreten und sich das Geld wiedergeben lassen.

Herstellergarantie: Der Hersteller legt die Bedingungen fest. Bei Sony z.B. gibt es nur einen Anspruch auf kostenlose Reparatur.

Das ist doch nicht kompliziert, warum wird das immer wieder falsch dargestellt? :zuck:

(Kompliziert wird es höchstens, wenn man beides mischt. Ich bin kein Jurist, aber es könnte sein, daß man den Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Händler verwirkt, wenn man stattdessen gleich die Herstellergarantie in Anspruch nimmt. Was da von Geissler oder Schuhmann zurückkommt, ist ja dann effektiv nicht mehr der Artikel, den der Händler geliefert hat.)

In dem konkreten Fall denke ich aber, daß das Problem damit erledigt ist. "Elektronik und Display erneuert" ist ja schon fast eine ganz neue Kamera.

fallobst
12.01.2017, 23:53
Nach meiner Lesart ist der Käufer zum Händler und hat dort festgestellte Mängel reklamiert. Oft wird vom Händler dann auf die Herstellergarantie verwiesen. Dass habe ich hier unterstellt, da der Gang zu Sauter angekündigt war.
Wenn mit Einverständnis des Händlers der Artikel zur Nachbesserung (zu der der Händler verpflichtet ist) zur Sony Vertragswerkstatt geschickt wird, dann erlischt auch nicht die gesetzliche Sachmängelhaftung des Händlers nach § 437 BGB.
Die Sachmängelhaftung des Händlers ist auch bei erklärter Garantie des Herstellers nicht außer Kraft gesetzt.
Allgemein wird in der Rechtsprechung eine zweimalige Nachbesserung als vertretbar angesehen. Mehrmalige Reparaturen schränken die Verfügbarkeit ein, senken den Wert eines Gegnstandes und und müssen deshalb vom Käufer nicht endlos akzeptiert werden. Deshalb kann er nach mehrmalger erfolgloser Nachbesserung auf Schadenersatz bestehen.
Der neue Artikel ist juristisch ein Schadenersatz, da der erste Artikel nicht das Versprochene leistet, wird der Schaden durch einen funktionierenden Artikel behoben.
Der Käufer wird so gestellt, wie er vor dem Schadenfall stand.
Was habe ich vermischt?

Matthias

PS: Ich möchte keine juristische Diskussion an dieser Stelle in Gang setzen.

usch
13.01.2017, 00:22
Was habe ich vermischt?
Daß man erst nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung ein Recht auf Nachlieferung hätte. Tatsächlich hat man das Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch gegen ein mängelfreies Produkt schon von Anfang an (mit den genannten Einschränkungen, § 439 BGB). Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch hat man aber zusätzlich noch die Optionen Rücktritt vom Vertrag (Geld zurück) oder Minderung (d.h. das mangelhafte Produkt mit Preisnachlass zu behalten).

Die zwei Versuche sind übrigens nicht nur allgemeine Rechtsauffassung, sondern stehen ausdrücklich als Vorgabe im Gesetz, wobei natürlich wie immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

fallobst
13.01.2017, 02:35
Natürlich hat der Käufer die Wahl.

§ 439 BGB
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Aber Absatz 3 des selben Pragrafen schränkt dieses Recht ein.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Deshalb wirst du keinen Verkäufer finden, der dir innerhalb der freiwilligen Herstellergarantie sofort eine neue Kamera in die Hand drückt, wenn er dem Kunden sagen kann, "schick' die Kamera zur Sony Vertagswerkstatt und warte ab, was die zu dem Schaden sagen". Da er dem Lieferanten gegenüber ähnliche Rechte hat wie der Endkonsument ist es auch eine sinnvolle Sache, denn irgendwann wird der Hersteller selbst die reklamierte Kamera überprüfen lassen, ob eine Reparatur sinnvoll ist oder die Schrottbox Zulauf erhält. Dann eben der kürzeste Weg!

In welchem Paragraphen ist die Regel mit den zwei Versuchen der Nachbesserung geschrieben?

Matthias

usch
13.01.2017, 04:11
Deshalb wirst du keinen Verkäufer finden, der dir innerhalb der freiwilligen Herstellergarantie sofort eine neue Kamera in die Hand drückt, wenn er dem Kunden sagen kann, "schick' die Kamera zur Sony Vertagswerkstatt und warte ab, was die zu dem Schaden sagen".
Klar wird der Händler das erst mal versuchen. Ob er damit im Recht ist, ist eine andere Frage.

Ich halte es nicht für unverhältnismäßig, wenn er nur hinter sich ins Regal greifen und einen neuen Karton herausholen muss. Da ihm bei dem mangelhaften Artikel die gleichen Rechte gegenüber seinem Lieferanten zustehen wie dem Kunden ihm gegenüber, ist das sicher nicht mit unangemessenen Kosten verbunden. Für den Käufer dagegen ist es IMHO ein erheblicher Nachteil im Sinne des Gesetzes, wenn er womöglich wochenlang auf die gerade gekaufte Kamera verzichten muss, weil sie z.B. bei Geissler im Posteingang liegt und niemand das Paket aufmacht oder ein Ersatzteil per Dampfschiff aus Japan unterwegs ist.

In welchem Paragraphen ist die Regel mit den zwei Versuchen der Nachbesserung geschrieben?

§ 440 BGB.