Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : CF-Kartenausfall, darf Händler Überprüfungsgebühr verlangen?
Hallo,
ich habe nach etwa 4 Monaten einen CF-Kartenausfall.
Darf der Versandhändler während der Garantie/Gewährleistung eine Überprüfungsgebühr verlangen, für den Fall, daß er den Fehler nicht nachvollziehen kann?
Ich höre das zum ersten mal und es erscheint mir irgendwie unseriös...
Gruß
Tom
Dimagier_Horst
22.03.2005, 13:18
Ich persönlich würde es für mich mir selbst gegenüber als unseriös empfinden. Um welche Karte handelt es sich denn?
Hallo Horst,
es ist dieses Magicstor-"PLUS"-Microdrive:
http://www.gs-magicstor.com/english/images/product/22c_plus_grp.jpg
Eigentlich sollte es noch kompatibler sein, als die "normale" Ausführung, allerdings scheint es mittlerweile dafür bekannt zu sein, daß es nicht ganz unproblematisch ist.
Mittlerweile weist sogar der Versandhändler auf seiner Internetseite auf Probleme mit Magicstor hin, und empfiehlt deshalb eher die Hitatchi-Microdrives.
Als ich die Karte gekauft habe, gab es den Hinweis aber leider noch nicht...
Gruß
Tom
Dimagier_Horst
22.03.2005, 13:41
Hallo Tom,
dann hat er doch etwas ohne Einschränkung verkauft, obwohl es Einschränkungen hätte geben müssen. Ich würde einem solchen Händler anbieten: Nachbessern oder Rücknahme und die Zustimmung zu einer Gebühr verweigern.
Hallo Horst,
da bin ich ganz Deiner Meinung.
Nur, gibt es eine gesetzliche Regelung über eine solche "Überprüfungsgebühren"?
Ich bin selbst im Garantie-Bereich tätig, wenn wir sowas mit unseren Kunden (Autoindustrie) machen würde, würden wir keine Aufträge mehr erhalten.
Selbst bei Kunden/Produkten wo über 95% aller Rücksendungen unberechtigt erfolgen (Geräte nachweisbar in Ordnung) haben wir keine Chance auch nur einen Cent für die Prüfung vom Kunden zu bekommen.
Gruß
Tom
Hellraider
22.03.2005, 21:31
Selbst bei Kunden/Produkten wo über 95% aller Rücksendungen unberechtigt erfolgen (Geräte nachweisbar in Ordnung) haben wir keine Chance auch nur einen Cent für die Prüfung vom Kunden zu bekommen.
Genau so und NUR so ist das auch richtig. Der Verkäufer gilt in einem solchen Fall als der Profi. Wie soll ein "Laie" zu Hause beurteilen können, ob tatsächlich ein Defekt oder "nur" eine Unverträglichkeit vorliegt?
In den meisten Fällen ist es aber meist umgekehrt: Der Verkäufer hat weniger Ahnung als man selbst. Auch dann oder besser gesagt gerade dann sollte man auf eine kostenlose Überprüfung bestehen. Da gab es auch glaube ich mal ein Gerichtsurteil aus Karlsruhe drüber, wenn ich mich noch recht erinnern kann.
Dort hieß es, dass es einem Laien nicht "zugemutet" werden kann, einen vermeintlichen technischen Defekt beurteilen zu können und daher der Verkäufer keinerlei Anrecht auf eine "Überprüfungspauschale" habe.
Wenn die CF-Karte aber erst jetzt ausgefallen ist,
nachdem sie vorher funktioniert hatte, ist es ein
Garantiefall, für welchen der Hersteller zuständig ist.
Wenn Du jetzt also den Verkäufer einspannst,
ihm das Ding schickst, er es zum Hersteller schickt,
dieser es wegen Falschmeldung zurückschicken sollte,
und der Händler es dann wieder Dir schicken muß,
fällt 4x Porto an, was der Händler auslegen muß.
Es ist dann nur logisch, das er das zurück haben möchte.
Nach Ablauf der Garantie hat der Verkäufer aber noch
Gewähr zu leisten. Dann kostet ihn die Sache noch mehr.
Er sollte sich also auch nicht dumm verhalten.
Dimagier_Horst
23.03.2005, 00:41
Der Verkäufer gilt in einem solchen Fall als der Profi.
Der Verkäufer ist allerdings auf die Angaben des Herstellers angewiesen. Mein Gott, das ist kaufmännisches Risiko und eine Sache mit seinem Lieferanten. Wer solche Fehler, die nicht böswillig zustande kommen, nicht zu seinem Imagevorteil umzudrehen vermag und statt dessen lieber Krümel zählt, verpasst eine verkäuferische Chance. Das muss jeder, der freiwillig in das Haifischbecken "verkaufen" springt, selber entscheiden.
Wenn die CF-Karte aber erst jetzt ausgefallen ist,
nachdem sie vorher funktioniert hatte, ist es ein
Garantiefall, für welchen der Hersteller zuständig ist.
Ich denk' die Karte war erst vier Monate alt?
In den ersten 2 Jahren nach Kauf hat der Händler doch eine Gewährleistungspflicht. Dabei muss er innerhalb der ersten 6 Monate sogar nachweisen, dass der Fehler nicht bereits beim Kauf "angelegt" war.
Wenn ich mein BGB richtig kenne, hast Du auch ein nicht durch AGB-Klauseln abdingbares Wahlrecht zwischen "Beseitigung des Mangels" oder "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 I).
Wenn er die also eine Überprüfungsgebühr andrehen will, mach' von Deinem Wahlrecht Gebrauch und verlange ein mangelfreie Karte.
Jörg
Selbst bei Kunden/Produkten wo über 95% aller Rücksendungen unberechtigt erfolgen...
Genau so und NUR so ist das auch richtig. Der Verkäufer gilt in einem solchen Fall als der Profi. Wie soll ein "Laie" zu Hause beurteilen können, ob tatsächlich ein Defekt oder "nur" eine Unverträglichkeit vorliegt?
Im Prinzip hast Du Recht.
Wobei die Fälle halt nicht 1:1 vergleichbar sind. 95% unberechtigt ist schon extrem, wobei unsere Kunden (KFZ-Werkstätten) eigentlich Profis sind und sich sicher nur ungern als Laien bezeichnen lassen würden.
Beim Magicstor gehe ich aber davon aus, daß <50% der Reklamationen unberechtigt sind, d.h. die Mehrheit wahrscheinlich berechtigt ist (was man sonst so in den Internetforen hört...)
Zur Unverträglichkeit/Inkompatibilität:
Dafür ist Magicstor mittlerweile ja bekannt.
Aber auch das würde dann doch eine Gutschrift oder Wandlung rechtfertigen (oder etwa nicht?).
In den meisten Fällen ist es aber meist umgekehrt: Der Verkäufer hat weniger Ahnung als man selbst.
Das hast Du schön gesagt. ;-)
Genau so ist es nämlich, und beim Versandhandel ganz besonders, da sitzen fast nur Hiwis und ein paar Kaufleute...
Dieser Händler schreibt sogar auf seiner Website, daß technische Beratung nur sehr begrenzt möglich ist.
Wie die selben Leute dann technische Prüfungen durchführen, mag ich mir lieber nicht vorstellen :-(
Auch dann oder besser gesagt gerade dann sollte man auf eine kostenlose Überprüfung bestehen. Da gab es auch glaube ich mal ein Gerichtsurteil aus Karlsruhe drüber, wenn ich mich noch recht erinnern kann.
Dort hieß es, dass es einem Laien nicht "zugemutet" werden kann, einen vermeintlichen technischen Defekt beurteilen zu können und daher der Verkäufer keinerlei Anrecht auf eine "Überprüfungspauschale" habe.
Darauf würde ich mich gerne berufen. Wie kann ich dieses Urteil finden? AZ?
Ich würde das dann "beiläufig" mal erwähnen, damit der Händler gleich weiß, wo der Hase läuft... ;-)
Wenn die CF-Karte aber erst jetzt ausgefallen ist,
nachdem sie vorher funktioniert hatte, ist es ein
Garantiefall, für welchen der Hersteller zuständig ist.
Ich habe die Karte erst vor 4 Monaten bekommen und zugegebenermaßen eigentlich so gut wie nie benutzt (war halt nur für Urlaub etc. gedacht).
Wenn ich das richtig verstanden habe, muß der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate MIR beweisen, daß die Karte in Ordnung ist.
Ich gehe davon aus, daß mir dadurch keine Kosten (außer vielleicht meine eigenen Versandkosten) entstehen dürfen.
Wenn Du jetzt also den Verkäufer einspannst,
ihm das Ding schickst, er es zum Hersteller schickt,
dieser es wegen Falschmeldung zurückschicken sollte,
und der Händler es dann wieder Dir schicken muß,
fällt 4x Porto an, was der Händler auslegen muß.
Es ist dann nur logisch, das er das zurück haben möchte.
Wen soll ich denn bitte sonst einspannen? Der Verkäufer ist mein Vertragspartner, nicht der Hersteller.
Wenn der Händler Versandkosten hat, soll er das doch bitte auch so deklarieren und nicht "Überprüfungspauschale" nennen.
Das hört sich sonst so an, als ob er selbst etwas prüfen würde...
Er sollte sich also auch nicht dumm verhalten.
Wie wahr... ;-)
Wer solche Fehler, die nicht böswillig zustande kommen, nicht zu seinem Imagevorteil umzudrehen vermag und statt dessen lieber Krümel zählt, verpasst eine verkäuferische Chance. Das muss jeder, der freiwillig in das Haifischbecken "verkaufen" springt, selber entscheiden.
Mir ist es auch unverständlich, warum ein Händler erstmal versucht offensichtlich berechtigte Garantie/Gewährleistungsfälle abzuwimmeln.
Mit Sicherheit kann er bei Ausfällen Schadenersatz beim Hersteller geltend machen.
Wenn er allerdings lieber erst mal die Kunden vergrault, kann man ihm nur schlechte Geschäftspolitik attestieren.
Ich würde als Kunde dort jedenfalls nichts mehr kaufen und den Laden auch nicht weiterempfehlen...
Wenn ich mein BGB richtig kenne, hast Du auch ein nicht durch AGB-Klauseln abdingbares Wahlrecht zwischen "Beseitigung des Mangels" oder "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 I).
Wenn er die also eine Überprüfungsgebühr andrehen will, mach' von Deinem Wahlrecht Gebrauch und verlange ein mangelfreie Karte.
Noch lieber wäre mir Wandlung bzw. Gutschrift.
Magicstor traue ich nicht mehr, da das bereits der 2. Ausfall eines Magicstor-Microdrives bei mir ist, obwohl ich die Dinger immer nur mit "Samthandschuhen" angefaßt habe.
Nochmal möchte ich das Risiko eines Datenverlustes nicht eingehen...
Gruß
Tom
Der Händler kann schon im Prinzip erwarten,
daß der Garantiefall mit dem Hersteller direkt abgewickelt wird, oder
daß der Kunde die Abwicklungskosten trägt, wenn er es macht, und es kein Garantiefall sein sollte.
Beim Webshop kommt der Kunde eh nicht wieder, wird er sich sagen, und deswegen eine glasharte Linie fahren, bei welcher er einigermaßen ungeschoren bleibt.
Die Schadensmeldung ist jetzt bestimmt schon dokumentiert, und damit der Garantiefall eröffnet. Der Händler sieht also eine Chance, völlig ohne Schaden rauszukommen, und alles auf den Hersteller abzuwälzen. Das ist natürlich nicht in Deinem Interesse. Du mußt auf der Gewährleistung bestehen, und den Händler immer mit einbeziehen, damit er sich nicht abseilen kann, auch nicht nach 12 Monaten.
Ich finde es am praktikabelsten, Deinen Rechtsanwalt zu bestimmen, und dem Händler mündlich eine Frist zum Einlenken zu setzen, bevor Du den RA einschaltest.
Trotzdem, wenn die Garantie vom Hersteller abgewiesen wird, hast Du Schwierigkeiten, den CFs kostenlos zurück zu erlangen.
Hier ist wirklich jemand gefragt, der einschlägige Erfahrung damit hat.
Wer ist denn der Verkäufer ?
Der Händler kann schon im Prinzip erwarten,
...daß der Kunde die Abwicklungskosten trägt, wenn er es macht, und es kein Garantiefall sein sollte.
Dagegen habe ich grundsätzlich auch nicht viel einzuwenden.
Natürlich wär mir lieber, ich hätte bei berechtigter Reklamation keine Portokosten zu tragen, aber das wäre heutzutage wohl die Ausnahme.
Mit Magicstor hatte ich letztes Jahr nach dem Ausfall des 1. Magicstor-Microdrives mehrfach versucht direkt Kontakt aufzunehmen.
Per e-mail keinerlei Reaktion.
Per Telefon war nur ein deutsch-unkündiger und englisch nicht viel mehr bewanderter Chinese erreichbar, der mich mehrfach auf spätere Zeitpunkte vertröstete.
Das Ganze habe ich dann aufgegeben, bzw. über den Händler abgewickelt.
Beim Webshop kommt der Kunde eh nicht wieder, wird er sich sagen, und deswegen eine glasharte Linie fahren, bei welcher er einigermaßen ungeschoren bleibt.
Das fände ich ehrlich gesagt eine sehr kurzsichtige Einstellung des Händlers, um es mal gemäßigt auszudrücken.
Gut, wenn er es nicht nötig hat, oder sein Ruf eh nicht mehr weiter sinken kann...
Die Schadensmeldung ist jetzt bestimmt schon dokumentiert, und damit der Garantiefall eröffnet. Der Händler sieht also eine Chance, völlig ohne Schaden rauszukommen, und alles auf den Hersteller abzuwälzen.
Das ist natürlich nicht in Deinem Interesse. Du mußt auf der Gewährleistung bestehen, und den Händler immer mit einbeziehen, damit er sich nicht abseilen kann, auch nicht nach 12 Monaten.
Hier kann ich Dir nicht ganz folgen.
Mir ist es doch im Prinzip egal, ob der Händler für den Ausfall gerade steht oder der Hersteller.
Eigentlich will ich nur mein Geld zurück...
Ich finde es am praktikabelsten, Deinen Rechtsanwalt zu bestimmen, und dem Händler mündlich eine Frist zum Einlenken zu setzen, bevor Du den RA einschaltest.
Hier ist wirklich jemand gefragt, der einschlägige Erfahrung damit hat.
Wenn es nicht unbedingt sein muß, würde ich lieber ohne RA auskommen (muß man denn wirklich heutzutage wegen jedem Sch... zum RA rennen?).
Trotzdem, wenn die Garantie vom Hersteller abgewiesen wird, hast Du Schwierigkeiten, den CFs kostenlos zurück zu erlangen.
Gut, dann sollen die mir halt ihre Versandkosten berechnen.
Aber ich bin mir sicher, daß die Magicstor-Karte einen Fehler hat, zumindest aber massive Kompatibilitätsprobleme.
Wer ist denn der Verkäufer ?
Den nenne ich hier nicht offiziell, da mir dann eventuell noch Geschäftsschädigung vorgeworfen wird. Schau mal in dein PN-Fach.
Gruß
Tom
Hellraider
23.03.2005, 20:37
Hallo Tom.
Mit einem AZ kann ich leider nicht behilflich sein. Ich meine so ein Urteil schonmal irgendwo gelesen zu haben, aber nagel mich bitte nicht darauf fest ;)
helmut-online
24.03.2005, 06:20
Schau doch mal hier: http://www.mdr.de/ratgeber/recht_versicherungen/1227194.html#absatz1
Gruß Helmut
Schau doch mal hier: http://www.mdr.de/ratgeber/recht_versicherungen/1227194.html#absatz1
Gruß Helmut
Danke, wieder was dazugelernt. :-)
Gewährleistung (gesetzlich) erste 6 Monate:
Beweislast (Fehlerfreiheit) hat der Verkäufer.
Gewährleistung (gesetzlich) 6 Monate- 24 Monate:
Beweislast (Fehlerhaftigkeit schon beim Kauf) hat der Käufer.
So ein Nachweis läßt sich so gut wie nie belegen (= aussichtslos).
"Das Gesetz íst das Papier nicht wert, auf dem es steht"
Gewährleistung besteht auch auf Reparaturen!
Garantie gewährt der Hersteller freiwillig und ist weder in Umfang noch Dauer gesetzlich geregelt.
Tom
Trotzdem kannst Du dich auf die gesetzlich nicht geforderte Herstellergarantie ebenso berufen, und sogar klagen.
Viele Artikel werden ja mit 2, 3, 5, ... Jahren Hersteller-Garantie verkauft.
Auch die Produkthaftung obliegt eher dem Hersteller als dem Verkäufer.
Nur die zweijährige Gewährleistung durch den Verkäufer ist eine Erfindung der EU. Die Einzelhändler hatten nämlich keine Lobby in Brüssel. Dafür dürfen sie jetzt die Suppe auslöffeln, und nicht die Hersteller. Es ist schon kurios: Wenn ich ein Ding kaufe, dessen Fehler ausreichend dokumentiert sind, kann ich es nach knapp 2 Jahren Nutzung ... zurückgeben :evil:
Nochmal zum früheren Thema: eine Überprüfungsgebühr kann der Händler eigentlich nicht verlangen. Nur für den Fall einer vom Hersteller abgewiesenen Garantie kann er versuchen, seine Kosten abzusichern, mit einer entsprechenden Zustimmung von Dir
Dimagier_Horst
24.03.2005, 15:53
Nur die zweijährige Gewährleistung durch den Verkäufer ist eine Erfindung der EU
Ich meine, der ist von Brüssel abgekupfert: irgendwo zwischen den früheren nationalen Regelungen zwischen 6 Jahren (GB) und 6 Monaten (BRD) lag der Kompromiss der zwei Jahre.
Nur die zweijährige Gewährleistung durch den Verkäufer ist eine Erfindung der EU
Ich meine, der ist von Brüssel abgekupfert: irgendwo zwischen den früheren nationalen Regelungen zwischen 6 Jahren (GB) und 6 Monaten (BRD) lag der Kompromiss der zwei Jahre.
Das ist allerdings ein aus Käufersicht äußerst fauler Kompromiß, wegen der Beweislastumkehr nach 6 Monaten.
Normalerweise kann nach 6 Monaten kein Mensch beweisen, daß díe Ware von anfang an Mängel hatte.
Ob es auch tatsächlich so ist, wie Fritz schreibt, daß ich mit dokumentierten Mängeln trotzdem noch bis kurz vor Ablauf der 24 Monate per Gewährleistung Mängelbeseitigung, Umtausch oder Wandlung verlangen kann, da bin ich mir nicht so sicher.
Um nochmal auf das Thema Magicstor zurückzukommen:
Was ist, wenn das Problem, wie hier bei mindestens einem anderen Forenmitglied, von Anfang an tatsächlich nur in einem bestimmten Temperaturbereich (z.B 10-15°) auftritt, deshalb bis jetzt nicht entdeckt wurde (im Sommer und im Zimmer ist halt i.d.R. wärmer), würde es dann ausreichen, dieses Fenster jetzt nachweisen zu können, um damit zu belegen, daß dieser Fehler u.U. schon beim Kauf vorhanden war?
Gruß
Tom
Auf jeden Fall ist die Gewährleistung ein Greuel für jeden Händler, und ein Damokles-Schwert, unter dem er jetzt völlig unschuldig steht.
Die Hersteller sind hingegen fein raus, und reduzieren lustig die freiwillige Garantie, denn sie haben ja einen Dummen gefunden, der mit dem Kunden erstmal fertig werden muß.
Langfristig werden die seriösen Händler bestimmte Marken abschießen, mit denen sie zuviel Ärger hatten.
Diese Marken werden dann auf der Straße bzw. anonym über Ebay verkauft werden; die Händler werden diese Geschäfte nach kürzester Zeit wieder auflösen, und dann unter anderem Namen weiter machen. Der EU-interne Markt wird sicher wachsen, und der lokale Händler darf sich über den Blödmarkt ärgern. Der mächtige Blödmarkt wird beim Hersteller natürlich anders auftrumpfen können als der kleine Einzelhändler, d.h. der große hat immer Recht, und der Kleine nie.
helmut-online
24.03.2005, 22:22
@korfri,
die Produkthaftung ist eine andere Baustelle. Da wird für durch das Produkt verursachte Schäden gehaftet - wenn man es denn beweisen kann. Das Produkt an sich wird auch im Schadensfall nicht ersetzt. Beispiel: Wäschetrockner setzt Haus in Brand, Haus wird ersetzt; Wäschetrockner muß man sich selber kaufen.
Gruß Helmut
...-die Produkthaftung ist eine andere Baustelle. Da wird für durch das Produkt verursachte Schäden gehaftet - wenn man es denn beweisen kann. Das Produkt an sich wird auch im Schadensfall nicht ersetzt. Beispiel: Wäschetrockner setzt Haus in Brand, Haus wird ersetzt; Wäschetrockner muß man sich selber kaufen.
Aber ein jetzt unbrauchbarer Wäschetrockner ist auch ein Schaden, der durch das Produkt verursacht wurde.
Demnach besteht auch hier ein Anspruch auf Schadensersatz (zumindest für mein Verständnis...)
Tom
helmut-online
29.03.2005, 12:25
@tom,
nö. Bitte frag mich nicht, warum. Schäden am Produkt und Schäden durch das Produkt sind halt unterschiedliche rechtliche Gegebenheiten.
Gruß Helmut
Schäden am Produkt und Schäden durch das Produkt sind halt unterschiedliche rechtliche Gegebenheiten.
Gruß Helmut
Vielleicht weil Schäden am Produkt schon unter Gewährleistung fallen?
Ist auch eigentlich egal, weil das Magicstor meine Kamera (bis jetzt :shock: ) nicht beschädigt hat...
Gruß
Tom