Peter P
15.12.2004, 21:16
Hallo,
das stand heute im Netz (auf der Startseite von AOL):
Ein neuer Paragraph im Strafgesetzbuch schränkt nicht nur die Rechte von Spannern ein, sondern auch die von Fotografen. Wir verraten Ihnen, was Sie noch ungestraft fotografieren dürfen.
Bis zum 5. August 2004 durften Sie eigentlich alles knipsen, was Sie wollten, solange die Aufnahmen nicht veröffentlicht wurden. Eine Zustimmung des Abgebildeten war nicht notwendig. Somit waren sogar heimlich gemachte Aufnahmen von Umkleideräumen oder Toiletten rechtlich unantastbar, solange sie dem "Privatgebrauch" dienten.
Seit August 2004 ist das nun vorbei. Der neue Paragraph 201a des Strafgesetzbuches schränkt das Fotografieren ein. Sollten Sie in Wohnungen oder anderen Orten mit Sichtschutz ohne ausdrückliche Genehmigung fotografieren, droht Ihnen im schlimmsten Fall sogar eine Gefängnisstrafe. Auch Fotografen ohne jegliche Hintergedanken sollten sich dessen bewusst sein.
Der § 201a StGB im Wortlaut
§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
Grüße
Peter
das stand heute im Netz (auf der Startseite von AOL):
Ein neuer Paragraph im Strafgesetzbuch schränkt nicht nur die Rechte von Spannern ein, sondern auch die von Fotografen. Wir verraten Ihnen, was Sie noch ungestraft fotografieren dürfen.
Bis zum 5. August 2004 durften Sie eigentlich alles knipsen, was Sie wollten, solange die Aufnahmen nicht veröffentlicht wurden. Eine Zustimmung des Abgebildeten war nicht notwendig. Somit waren sogar heimlich gemachte Aufnahmen von Umkleideräumen oder Toiletten rechtlich unantastbar, solange sie dem "Privatgebrauch" dienten.
Seit August 2004 ist das nun vorbei. Der neue Paragraph 201a des Strafgesetzbuches schränkt das Fotografieren ein. Sollten Sie in Wohnungen oder anderen Orten mit Sichtschutz ohne ausdrückliche Genehmigung fotografieren, droht Ihnen im schlimmsten Fall sogar eine Gefängnisstrafe. Auch Fotografen ohne jegliche Hintergedanken sollten sich dessen bewusst sein.
Der § 201a StGB im Wortlaut
§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
Grüße
Peter