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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Urheberrecht - Historische Postkarten


HoSt
17.07.2013, 16:09
Ich weiß, hier kann keine Rechtsberatung stattfinden.

Ich würde trotzdem gerne Eure Meinungen zu meinen Recherchen und Gedanken zum Urheberrecht an historischen Postkarten hören.

In meinem Projekt "Idstein - Alt und Neu" verwende ich Teile historischer Postkarten; diese haben natürlich einen Urheber und damit Schutzfristen. Bei einigen Postkarten kenne ich den Fotografen (der hat nichts gegen diese Nutzung), manchmal ist zwar ein Fotograf genannt, dieser ist aber nicht mehr erreichbar und teilweise gibt es nur eine Verlagsangabe oder auch gar nichts

Nun habe ich eine ganze Weile gegoogelt und letztendlich hat sich für mich folgendes heraus kristallisiert:

Im UrhG von 1965 betrugen laut §68 und §72 die Schutzfristen sowohl für Lichtbilder als auch für Lichtbildwerke 25 Jahre. In der Neufassung des UrhG von 1985 wurden diese Schutzfristen für Lichtbilder (auf 50 Jahre nach Veröffentlichung) und Lichtbildwerke (auf 70 Jahre nach Tod des Urhebers) verlängert. Die Verlängerung der Fristen bezieht sich aber nur auf Werke, deren Schutzrechte noch nicht abgelaufen waren.

Damit müssten doch alle Postkarten, die vor dem 31.12.1959 veröffentlicht wurden gemeinfrei sein.

Sieht jemand einen Denkfehler in dieser Argumentation oder hat zusätzliches Wissen, das Licht ins Dunkel bringen könnte?

Björn
17.07.2013, 16:35
Ich denke, bei den Postkarten könnte es sich durchaus um Lichtbildwerke handeln. Die Motive wurden ja wahrscheinlich von professionellen Fotografen gemacht. Somit könnten sie eine längere Schutzfrist haben. Die Nutzungsrechte liegen wahrscheinlich bei den Verlagen, die dürften diese nicht ohne Geld hergeben.
Sicher bin ich mir aber nicht und es ist auch nur meine Meinung.

Tom D
17.07.2013, 17:07
Worin liegt denn der Unterschied zwischen einem Lichtbild und einem Lichtbildwerk?
Das wäre dann wohl zunächst zu klären, wie eine Postkarten nach diesem Schema zu klassifizieren ist.

Wie kommst du eigentlich auf 1959?

Dana
17.07.2013, 17:16
Aus Wiki, weil ich es selbst nicht wusste:

Die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild wird in Erwägungsgrund 17 der EU-Schutzdauerrichtlinie getroffen:

„Der Schutz von Fotografien ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Damit die Schutzdauer für fotografische Werke insbesondere bei Werken, die auf Grund ihrer künstlerischen oder professionellen Qualität im Rahmen des Binnenmarkts von Bedeutung sind, ausreichend harmonisiert werden kann, muss der hierfür erforderliche Originalitätsgrad in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Schutz anderer Fotografien kann durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden.“

HoSt
17.07.2013, 17:17
Worin liegt denn der Unterschied zwischen einem Lichtbild und einem Lichtbildwerk?
Das wäre dann wohl zunächst zu klären, wie eine Postkarten nach diesem Schema zu klassifizieren ist.

Wie kommst du eigentlich auf 1959?

Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...

Tom D
17.07.2013, 17:22
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...

Ah, jetzt verstehe ich.
Dieser Argumentation kann ich folgen. Ob du (wir) damit richtig liegen, kann ich aber auch nicht sagen. Schwierig.

Björn
17.07.2013, 17:22
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...

Ich frage mich gerade ob nicht die Neufassung des Gesetzes von 1985 auch für die Bilder davor gilt. Ich weiß das bei Musikstücken die Schutzfristen verlängert werden sollen, so dass die Musik der 50er nicht mehr aus dem Schutz fällt. Somit könnte die Neufassung von 1985 auch für Werke davor gelten!

swivel
17.07.2013, 17:24
Hi,

mal bei einem der Verlage anfragen? Wenn diese die Rechte erworben haben, gelten dann doch neue Regelzeiten?

Ich hab die "selbe" Frage bzgl. Illustrationen in sehr alten Zeitschriften. Der Verlag untersagt die Nutzung. Urheberrechte sind da wohl zweitrangig!?

Aber das ist eher eine Frage, ich wüsste das selber gern genauer!

BeHo
17.07.2013, 17:26
Ich frage mich gerade ob nicht die Neufassung des Gesetzes von 1985 auch für die Bilder davor gilt.
Wenn Holgers Angaben stimmen, dann nicht, denn:
Die Verlängerung der Fristen bezieht sich aber nur auf Werke, deren Schutzrechte noch nicht abgelaufen waren.
Und 1985 müssten dann ja die Schutzrechte für Bilder und Bildwerke von vor 1960 abgelaufen gewesen sein.

Tom D
17.07.2013, 17:31
Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen.


Dann würde ich die wenigsten Postkarten als Lichbildwerk bezeichnen.

Björn
17.07.2013, 17:31
Wenn Holgers Angaben stimmen, dann nicht, denn:

Und 1985 müssten dann ja die Schutzrechte für Bilder und Bildwerke von vor 1960 abgelaufen gewesen sein.
Oh ja, dann sollte es so sein

HoSt
17.07.2013, 17:36
Wenn Holgers Angaben stimmen, dann nicht, denn:

Und 1985 müssten dann ja die Schutzrechte für Bilder und Bildwerke von vor 1960 abgelaufen gewesen sein.

Sollten Sie, denn in der Fassung von 1985 steht:
§ 137a Lichtbildwerke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

HoSt
17.07.2013, 19:36
Am Dienstag hoffe ich mal mehr Klarheit zu bekommen (und deutlich höher aufgelöste Scans der Postkarten). Da treffe ich mich mit einem netten Heimatforscher, der Idsteiner-Postkarten sammelt und bereits ein Buch mit selbigen veröffentlicht hat.

... ich bin mal gespannt :top:

mozi.mbg
23.07.2013, 15:36
Ich muss das Thema hier noch mal aufwärmen, weil ich mich auch dafür interessiere.

Was hat der nette Heimatforscher denn zum Thema Urheberrecht der Postkarten gesagt?

HoSt
24.07.2013, 11:04
Was hat der nette Heimatforscher denn zum Thema Urheberrecht der Postkarten gesagt?

Auch er ist der Ansicht, dass - wie schon oben ausgeführt - auf Grund der Historie des UrhG alle Fotografien (und damit auch Postkarten) von vor 1960 gemeinfrei sind und ohne Probleme genutzt werden können.

Weiterhin - und das gilt jetzt natürlich nur für diesen Fall - sind viele Postkarten von lokalen Fotografen erstellt und im "Eigenverlag" vertrieben worden. Da er von mehreren dieser Fotografen den Nachlass erhalten hat, sind diese Fotografien für ihn natürlich ebenfalls problemlos verwendbar.

Natürlich ist das wie alles hier im Thread nur eine persönliche Einschätzung und keinesfalls als Rechtsberatung zu verstehen...

mozi.mbg
24.07.2013, 11:18
Danke für deine Antwort.
Dass das hier keine Rechtsberatung ist, ist klar, aber es klingt so doch ziemlich logisch für mich.

Deine Bearbeitungen hier finde ich übrigens so klasse, dass ich das selbst mal probieren will.

Zerbst wurde in den letzten Tagen des 2. Weltkrieges zerstört. Das Schloss und 2 große Kirchen stehen noch als Ruine.
Hier bietet sich für solche Bearbeitungen die bizarre Situation, dass die neuen Bilder den Zerfall zeigen.