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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bitte um Rechtsberatung - Gebrauchtkauf Alpha 900


JoeJung
05.06.2013, 18:25
Hallo,
vielleicht könnt ihr mir ein paar Ratschläge für die Beurteilung meiner Rechtslage geben. Es geht dabei um folgendens:
Ich habe am 2. Mai 2013 eine gebrauchte Alpha 900 mit Griff (Kommissionskauf in einem ortsansässigen Fotogeschäft) gekauft. Da außer dem Ladegerät und einem Akku kein weiteres Zubehör dabei war, schien mir der Preis von 1.100 EUR in Ordnung zu sein. Die Anzahl der Auslösungen konnte der Verkäufer nicht sagen - wir ermittelten sie mit dem hier im Forum verlinkten Tool: ca. 19.500. Da innerhalb der vereinbarten Woche "Probezeit" keine auffälligen Probleme auftreten, behielt ich die Kamera in der Annahme, dass diese funktioniert.

Heute wollte ich bei der Firma Schuhmann in Linz meine Objektive feinjustieren lassen und da stellte sich bei der Standardüberprüfung heraus, dass der Antishake kaputt und das hintere Einstellrad verschlissen ist. Im Rahmen dieses Checks kam auch die richtige Anzahl der Auslösungen ans Tageslicht: es sind nicht 19.500 sondern an die 85.000 (in der Zwischenzeit muss der "öffentliche" Zähler zurückgesetzt worden sein). Herr Mayr von der Firma Schuhmann meinte, dass ich bei einer derartigen Auslösungszahl auch damit rechnen muss, dass sich innerhalb der nächsten 10 bis 20.000 Auslösungen der Verschluss verabschiedet. Er sagte mir auch, dass ein Fotografieren mit dem kaputten Antishake nicht viel Sinn macht, weil der Sensor nicht korrekt ausgerichtet ist.

Ich kann definitiv ausschließen, dass mir die Kamera heruntergefallen ist oder dass sie durch mich einen starken Stoß abbekommen hat. Ich kann aber auch nicht beweisen, dass der Antishake schon beim Kauf defekt war (sonst hätte ich sie nicht gekauft).

Jetzt meine Frage: gibt es für mich noch irgendwelche Möglichkeiten, dass ich die Kamera zurückgeben kann oder dass ich zumindest nicht für die vollen Reparaturkosten (in etwa 400 EUR) aufkommen muss?

Lg. Josef

aidualk
05.06.2013, 18:32
Warum sprichst du nicht mit dem Fotogeschäft darüber?

P.S.: Die A900 hat noch, im Gegensatz zu den neueren Kameras, im Sucher unten rechts die Funktionsanzeige für den Anti-Shake. Das sollte eigentlich auffallen wenn dieser defekt ist.

konzertpix.de
05.06.2013, 18:46
... und ergänzend dazu sagte Sony weit mehr mögliche Auslösungen an, was ich bei meiner A900 mit über 130.000 fehlerfreien Auslösungen auch bestätigen kann.

Dana
05.06.2013, 19:07
Hallo, Josef!

Da wir keine Anwälte sind, ist es untersagt, Rechtsberatung zu geben, das tut mir wirklich leid.

Ich kann dir nur ebenfalls dazu raten, mit dem "Schadensbericht" von Schumann (den du hoffentlich hast oder kriegen könntest) zu deinem Händler zu gehen und diesen vorzulegen. Dann freundlich fragen, was man machen könnte und was sie bereit wären zu tun. Das hilft meist mehr als ein Herumgedonnere.

Bronko
05.06.2013, 19:09
Kannst Du für die Reparatur des AntiShake, nicht von deinem Gewährleistungsrecht dem Verkäufer gegenüber gebrauch machen?

About Schmidt
05.06.2013, 19:13
Ich würde mit dem Fotohändler reden und sehen, ob er sich evtl. an den Reparaturkosten beteiligt. Selbst wenn der Verschluss in 2-3 Jahren kaputt geht, sollte es die Reparatur wert sein.

Gruß Wolfgang

DonFredo
05.06.2013, 19:18
Lest ihr auch das Eingangsposting :?: :?: :?:


Kommissionskauf in einem ortsansässigen Fotogeschäft

Das ist ein Kauf von Privat an Privat, weil der Fotohändler bei Kommission-Verkäufen kein Eigentum erwirbt und nicht als Verkäufer, sondern als Vermittler auftritt.

About Schmidt
05.06.2013, 19:22
Dann muss er halt den Vorbesitzer fragen, wenn es so besser beliebt. ;)

Sorry, komme gerade aus der Narkose (kein Scherz) daher funktioniert mein Bordcomputer noch nicht so recht. :lol:

Gruß Wolfgang

Pollux58
05.06.2013, 19:38
Hallo,

tja so würde ich es auch machen, versuchen mit dem Vorbesitzer in Kontakt zu kommen um eine Teil-Kostenübernahme auszuhandeln, ob er sich dazu bringen läßt wird eine andere Sache sein, die wir ja dann bestimmt hier zu lesen bekommen.

Persönlich mache ich vor derartigen Einkäufen einen großen Bogen, hilft Dir zwar nichts aber mal sehen vielleicht ist es ja weniger dramatisch.

Grüße, Maik

whz
05.06.2013, 19:38
Lest ihr auch das Eingangsposting :?: :?: :?:




Das ist ein Kauf von Privat an Privat, weil der Fotohändler bei Kommission-Verkäufen kein Eigentum erwirbt und nicht als Verkäufer, sondern als Vermittler auftritt.

Hier gilt österreichisches Recht: § 922 ABGB.

@ Josef: du hast eine PN! :D

DonFredo
05.06.2013, 19:47
Oh, das hab ich übersehen, aber gilt § 922 ABGB auch für Privatverkäufe :?: Liest sich mehr nach gewerblichen Handel.

JoeJung
05.06.2013, 20:21
Vielen Dank für eure Antworten - auf ein paar möchte ich konkret eingehen.

P.S.: Die A900 hat noch, im Gegensatz zu den neueren Kameras, im Sucher unten rechts die Funktionsanzeige für den Anti-Shake. Das sollte eigentlich auffallen wenn dieser defekt ist.
Das stimmt schon, und das wäre mir bei den 300 Aufnahmen auch aufgefallen. Wir haben bei der Firma Schuhmann aber festgestellt, dass der defekte Antishake nicht bei jedem Einschaltvorgang als defekt erkannt wird sondern nur vielleicht bei jedem 3., 4. oder 5. Einschaltvorgang. Wenn ich weiß, dass die Verschlusszeiten nicht kritisch sind, achte ich aber auch nicht immer auf die Anzeige, sodass es schon sein, dass ich die Anzeige bei ein paar Bildserien übersehen habe.

... und ergänzend dazu sagte Sony weit mehr mögliche Auslösungen an, was ich bei meiner A900 mit über 130.000 fehlerfreien Auslösungen auch bestätigen kann.
Hallo Rainer, ich habe auch irgend etwas von 150.000 im Hinterkopf - ich denke aber schon, dass Herr Mayr gewisse Erfahrungswerte mit Außreißern nach unten hat. Er hat ja auch gesagt, dass er kaputt gehen kann und nicht, dass er kaputt gehen wird.

Da wir keine Anwälte sind, ist es untersagt, Rechtsberatung zu geben, das tut mir wirklich leid.
Hallo Dana, das ist mir schon klar, dass ich keine verbindliche Rechtsberatung bekommen kann - vielleicht habe ich mich ein wenig unglücklich ausgedrückt. Aber ich habe durch meine Anfrage sehr wertvolle Tipps bekommen, die mir ganz sicher weiterhelfen werden. Ich weiß jetzt, dass ich nicht als Bittsteller zum Fotogeschäft gehen und auf Kulanz hoffen muss.

Oh, das hab ich übersehen, aber gilt § 922 ABGB auch für Privatverkäufe :?: Liest sich mehr nach gewerblichen Handel.
Hallo Manfred, das Fotogeschäft macht das Verkaufen auf Kommission ja gewerblich. Dass die verkaufte Ware von einem Privaten stammt, dürfte nicht relevant sein.

Ich werde morgen einmal Kontakt mit dem Fotogeschäft aufnehmen.
Sobald es wieder Neuigkeiten gibt, werde ich sie in diesen Thread posten.

Liebe Grüße

Josef

whz
05.06.2013, 20:54
Oh, das hab ich übersehen, aber gilt § 922 ABGB auch für Privatverkäufe :?: Liest sich mehr nach gewerblichen Handel.

Ja, und deshalb gilt ja das KSchG. § 9 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verweist auf § 922 ABGB.

mrieglhofer
05.06.2013, 21:00
Hallo, Josef!

Da wir keine Anwälte sind, ist es untersagt, Rechtsberatung zu geben, das tut mir wirklich leid.

Na, da hätte ich aber gerne eine Quelle. Ich kenne nur Urteile, nach denen es erlaubt ist, wenn es sich nicht um eine Geschäftstätigkeit handelt. Ich kann also sehr wohl rechtlich beratend tätig sein, aber das Forum darf das nicht zum Zweck haben.
Nur beispielhaft:
http://www.urteilsticker.de/index.php4?z=urteil&id=221

Nebenbei hängt natürlich beim Kommissionsverkauf einiges vom unterschriebenen Vertrag ab und dann noch von der Beweisbarkeit. Das abgenudelte Rad wird wohl zweifelsfrei schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein, bei SSS wird die Beweisbarkeit eher schwierig sein. Andererseits wird auch der Verkäufer nicht zwingend Lust auf eine gerichtliche Klärung mit allen Risiken haben.
In einem ähnlichen Fall wollte mir das Geschäft den Kunden zwecks Klage nicht preisgeben und hat die Kosten dann unternommen;-)

stecki99
05.06.2013, 22:44
Hallo Josef

Da ich nicht ganz klar erkenne ob du nun aus Österreich oder Deutschland kommst, möchte ich dir wenigstens mal die Rechtslage in Deutschland schildern. Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber geprüfter Wirtschaftsfachwirt. Sachmangelhaftung war ein großer Bestandteil dieser Ausbildung. Einen Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit meiner Aussagen hast du dennoch nicht. Ich wünsche auch, gegenüber Dritten in dieser Angelegenheit nicht zitiert zu werden. Also...

Wurde auf die Mängel vor dem Kauf hingewiesen, dann handelt es sich nicht um Mängel, sondern um vereinbarte Eigenschaften. In diesem Falle könntest du keine Ansprüche geltend machen.

Für mich liest sich das aber so, dass dir die Mängel nicht bekannt waren. Somit handelt es sich um verdeckte Mängel. Beachte aber: Sollte der Verschleiss des Einstellrades keine Auswirkung auf dessen Funktion haben, so handelt es sich dabei nicht um einen Mangel! Definitiv ein verdeckter Mangel ist der zurückgesetzte Zähler.

Die Gewährleistungsfrist bei gewerblichen Anbietern beträgt in jedem Fall zwei Jahre. Sie kann aber bei Gebrauchtwaren vertraglich auf ein Jahr beschränkt werden und sie bezieht sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer bestanden. Da dies mitunter schwer oder gar nicht nachweisbar ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monate nach dem Kauf auftritt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. In deinem Fall heißt das: Sofern du seit dem Kauf nicht 65.000 Bilder gemacht hast, bestand der Mangel mit dem zurückgestellten Zähler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Mangel mit dem defekten Antishake ist in deinem Fall innerhalb der genannten sechs Monate erkannt worden. Also wird auch hier davon ausgegangen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Zum Einstellrad habe ich oben schon etwas geschrieben. Ist dieses tatsächlich defekt, gilt das gleiche wie für den Antishake.

Da ein möglicherweise vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung beim gewerblichen Verkäufer ausgeschlossen sind, kannst du Ansprüche gegen diesen geltend machen. (Hier: Antishake und Einstellrad)

Erfolgte der Verkauf von einer Privatperson, so hätte diese explizit die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus ausschließen müssen. Aber selbst dieser wäre unwirksam, wenn der private Verkäufer von einem Mangel gewusst hat und diesen vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat. Sofern der Vorbesitzer auch der Erstbesitzer war ist davon auszugehen, dass er zumindest von dem zurückgestellten Zähler wusste. Da er dies beim Verkauf nicht erwähnt hat, ist dieser Mangel wenigstens fahrlässig verschwiegen worden. Somit kannst du gegenüber dem privaten Verkäufer Ansprüche geltend machen.

Da für diesen deutschen Rechte EU-Richtlinien zugrunde liegen, müsste sich die Rechtslage in Österreich ähnlich gestalten. Siehe am Besten hier (http://www.vu-wien.ac.at/vetrecht/Zivilrecht%201%20922%20ff%20ABGB.htm).

Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen!?

Viele Grüße
Mathias

mrieglhofer
05.06.2013, 22:58
Das mit dem Zähler ist ein guter Ansatz, weil offensichtlich die Eigenschaften anders angegeben sind.
Beim SSS hätte ich Bedenken, da wurde ich dem Käufer kalt lächelnd einen Sturzschaden unterstellen. Gegenteil schwer beweisbar.
Denke aber, dass das gute Argumente sind, die zumindest vor Gericht den Verkäufer in Argumentationsnotstand bringen kann.

fbe
06.06.2013, 00:21
Das mit dem Zähler ist ein guter Ansatz, weil offensichtlich die Eigenschaften anders angegeben sind.

Wieso. Was wurde denn angegeben?

Die Anzahl der Auslösungen konnte der Verkäufer nicht sagen - wir ermittelten sie mit dem hier im Forum verlinkten Tool: ca. 19.500.
...
Im Rahmen dieses Checks kam auch die richtige Anzahl der Auslösungen ans Tageslicht: es sind nicht 19.500 sondern an die 85.000 (in der Zwischenzeit muss der "öffentliche" Zähler zurückgesetzt worden sein).

Wer ist "Wir" (das Fotogeschäft oder der Vorbesitzer) und was ist der "öffentliche Zähler"? Ordnernummer * 10000 + Bildnummer? Zurücksetzen und Manipulieren sind verschiedene Sachen. Der Bildnummernzähler ist kein Tacho. Zurücksetzen ist eine normale Kamerafunktion. Wenn der Vorbesitzer gefragt wurde und der erste und einzige war, dann sollte er schon abschätzen können, ob die Kamera eher 20000 oder 80000 Auslösungen auf dem Buckel hat. Sonst würde ich nicht davon ausgehen, dass irgendwas "angegeben" war. Das Fotogeschäft hätte die Kamera schon selbst zum Schuhmann schicken müssen, um dazu eine Aussage zu, machen. Eher würde ich es peinlich finden, wenn sie eine Kamera mit defektem SSS weiterverkauft hätten, ohne es zu bemerken.

JoeJung
06.06.2013, 07:30
Das abgenudelte Rad wird wohl zweifelsfrei schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein, bei SSS wird die Beweisbarkeit eher schwierig sein. Andererseits wird auch der Verkäufer nicht zwingend Lust auf eine gerichtliche Klärung mit allen Risiken haben.
Das Einstellrad schaut nach außen hin vollkommen in Ordnung aus. Verschlissen ist nicht der äußere, sichtbare Bereich, sondern die innere Signalverarbeitung. Bei normalem, langsamen Drehen ist der Fehler auch nicht bemerkbar sondern erst, wenn man schneller und länger daran dreht.

Das mit dem Zähler ist ein guter Ansatz, weil offensichtlich die Eigenschaften anders angegeben sind.
Beim SSS hätte ich Bedenken, da wurde ich dem Käufer kalt lächelnd einen Sturzschaden unterstellen. Gegenteil schwer beweisbar.
Denke aber, dass das gute Argumente sind, die zumindest vor Gericht den Verkäufer in Argumentationsnotstand bringen kann.
Wie schon im Eingangsposting geschrieben, ich kann definitiv einen Sturzschaden bzw. einen heftigen Schlag meinerseits ausschließen. Ich gehe aber auch davon aus, dass weder dem Verkäufer, noch dem vermittelnden Fotogeschäft bewusst war, dass der SSS defekt ist. Ich hätte mir die Kamera aber ganz sicher nicht gekauft, wenn ich von den 85.000 Auslösungen gewusst hätte.

Wer ist "Wir" (das Fotogeschäft oder der Vorbesitzer) und was ist der "öffentliche Zähler"? Ordnernummer * 10000 + Bildnummer? Zurücksetzen und Manipulieren sind verschiedene Sachen. Der Bildnummernzähler ist kein Tacho. Zurücksetzen ist eine normale Kamerafunktion. Wenn der Vorbesitzer gefragt wurde und der erste und einzige war, dann sollte er schon abschätzen können, ob die Kamera eher 20000 oder 80000 Auslösungen auf dem Buckel hat. Sonst würde ich nicht davon ausgehen, dass irgendwas "angegeben" war. Das Fotogeschäft hätte die Kamera schon selbst zum Schuhmann schicken müssen, um dazu eine Aussage zu, machen. Eher würde ich es peinlich finden, wenn sie eine Kamera mit defektem SSS weiterverkauft hätten, ohne es zu bemerken.
Im Fotogeschäft hatten sie keine Ahnung, wie viele Auslösungen mit der Kamera schon gemacht wurden. Ich habe daraufhin vorgeschlagen, den Wert zu ermitteln. Wir (das heißt ich und der Verkäufer im Fotogeschäft) haben ein Bild auf einer von mir mitgebrachten Speicherkarte gemacht und dieses bei einer Webanwendung hochgeladen, die die Anzahl der Auslösungen auslesen kann. Diese hat dann den Wert von ca. 19.500 geliefert und der Verkäufer hat gemeint, dass das für einer derartige Kamera gar nichts wäre.
Ich verstehe unter "öffentlichem Zähler" den Zähler, der in den Bilddateien entsprechend codiert mitgespeichert wird. Laut Auskunft von der Firma Schuhmann kann dieser Zähler nur vom Service zurückgesetzt werden. Der tatsächliche interne Zähler kann nur mittels entspechender Servicesoftware ausgelesen werden.

Diese Servicesoftware hat festgestellt, dass der SSS defekt ist und dass bei ca. 7.000 Aufnahmen ein Fehler aufgezeichnet wurde.

Ich werde heute mal ganz freundlich beim Fotogeschäft nachfragen und dann sehen wir weiter ...

Lg. Josef

eac
06.06.2013, 07:49
Beim SSS hätte ich Bedenken, da wurde ich dem Käufer kalt lächelnd einen Sturzschaden unterstellen. Gegenteil schwer beweisbar.

Sturzschaden wäre natürlich gut möglich, aber auch hier ist der Händler in der Pflicht, zu beweisen, daß er erst nach dem Verkauf aufgetreten ist und nicht schon zum Verkaufszeitpunkt vorlag. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistung ist ja immer der Händler in der Pflicht, ein Nichtvorliegen eines Mangels nachzuweisen.

Ich würde mich also in dem Fall als Händler hüten, kalt lächelnd etwas zu unterstellen, was im Zweifelsfall auf mich selbst zurückfällt. Es läuft wahrscheinlich darauf hinaus, daß der Händler die Kamera, die er verkauft hat, vorher nicht ordentlich geprüft hat. Das wäre zumindest meine Argumentation als Kunde.

Shooty
06.06.2013, 07:56
Ich weis ja nicht ob man einen Kamerazähler so mitwillig zurücksetzen kann ^^
Würde eher stark vermuten das das onlinetoom das ja von jemandem geschrieben wurde einfach falsch liegt .... (oder was ich nur rein theoretisch in betracht ziehen kann, nicht wirklich glaube aber erwähnen will) das der Zählerstand seitens des Service falsch angegeben wurde ... entweder um mehr reparieren zu können oder weils wer verpeilt hat.

Hier in D isses so das man entweder mit 1 jahr gewährleistung oder Garantie gebraucht beim Händler kaufen kann (ich verwechsel das immer) oder ebenkomplett ohne rückgaberecht. Dabei gewähren mir die Händler aber immer ein 1 oder 2 wöchiges rückgaberecht ohne angabe von Gründen.

Wenn das so vereinbart ist schätze ich mal sehr stark das "gekauft wie gesehen" und das wars.
Und normalerweise sollte man einen defekten SSS auch am blinken des Stabibalkens erkennen? .... das is bissi komisch das der dann defekt sein soll?

edit: unter welchem "Vertrag" wurde das den verkauft? .... ich bekomme hier ab und an was verkauft wo eben keine gewährleistung drauf ist weil das dann irgendwie "anders2 verkauft wurde .... hatte mir mal ein Fotohändler erklärt die das dann deklariert ist, aber ich weis es leider nimmer. Glaube als Sammelobjekt oder irgendwas was für den gebrauch nicht geeignet ist, oder als Defekt? ... jedenfalls so das ich bei einem Defekt des gerätes keine Ansprüche hätte, und dann auch eben gekauft wie gesehen ...

Pittisoft
06.06.2013, 08:02
Das Einstellrad schaut nach außen hin vollkommen in Ordnung aus. Verschlissen ist nicht der äußere, sichtbare Bereich, sondern die innere Signalverarbeitung. Bei normalem, langsamen Drehen ist der Fehler auch nicht bemerkbar sondern erst, wenn man schneller und länger daran dreht.

Ich werde heute mal ganz freundlich beim Fotogeschäft nachfragen und dann sehen wir weiter ...

Lg. Josef

Habe zwar nur eine A700 aber die Stellräder dürften die selben sein:

Das hintere Einstellrad (seltsamerweise nie das vordere ) ist bei meiner A700 vier mal repariert worden obwohl ich es so gut wie nie benutzte nach der ersten Reparatur.
Gelinde gesagt sind das in meinen Augen Fehlkonstruktion die Sony auf Kulanz reparieren müsste.

Die hätten die gut und präzise funktionierenden Stellräder der Konica/Minolta D7D einfach übernehmen sollen. :)

Meine A700 hat mittlerweile weit über 200000 Auslösungen und funktioniert immer noch :top:

JoeJung
06.06.2013, 08:24
Ich weis ja nicht ob man einen Kamerazähler so mitwillig zurücksetzen kann ^^
Würde eher stark vermuten das das onlinetoom das ja von jemandem geschrieben wurde einfach falsch liegt .... (oder was ich nur rein theoretisch in betracht ziehen kann, nicht wirklich glaube aber erwähnen will) das der Zählerstand seitens des Service falsch angegeben wurde ... entweder um mehr reparieren zu können oder weils wer verpeilt hat.

Wenn das so vereinbart ist schätze ich mal sehr stark das "gekauft wie gesehen" und das wars.
Und normalerweise sollte man einen defekten SSS auch am blinken des Stabibalkens erkennen? .... das is bissi komisch das der dann defekt sein soll?

edit: unter welchem "Vertrag" wurde das den verkauft? .... ich bekomme hier ab und an was verkauft wo eben keine gewährleistung drauf ist weil das dann irgendwie "anders2 verkauft wurde .... hatte mir mal ein Fotohändler erklärt die das dann deklariert ist, aber ich weis es leider nimmer. Glaube als Sammelobjekt oder irgendwas was für den gebrauch nicht geeignet ist, oder als Defekt? ... jedenfalls so das ich bei einem Defekt des gerätes keine Ansprüche hätte, und dann auch eben gekauft wie gesehen ...
Ich hatte die Möglichkeit, dass ich den Bildschirm des Servicetools selbst gesehen habe. Die Werte sind also definitiv in Ordnung. Es gab da einige Werte: neben den vom Onlinetool ausgelesenen ca. 20.000 Auslösungen die Gesamtauslösungen von 84.000, die Anzahl der Scharfstellungen (über 100.000) und die Anzahl der Einschaltvorgänge.

Die Kamera wurde mir als definitiv als in Ordnung und voll funktionsfähig verkauft. Ich gehe mal davon aus, dass dies nicht explizit am Kaufvertrag vermerkt sein muss. Über bekannte Mängel wurde nicht gesprochen.

Lg. Josef

Erebos
06.06.2013, 09:39
...
Hier in D isses so das man entweder mit 1 jahr gewährleistung oder Garantie gebraucht beim Händler kaufen kann (ich verwechsel das immer) oder ebenkomplett ohne rückgaberecht. Dabei gewähren mir die Händler aber immer ein 1 oder 2 wöchiges rückgaberecht ohne angabe von Gründen.
...

Da hätte ich aber gerne eine Quelle für! Das man bei einem gewerblichen Händler ohne Gewährleitung kaufen kann habe ich noch nie gehört!
Auch das 2 wöchige Rückgabe Recht ohne Angabe von Gründen gilt meiner Kenntnis nach nur für Waren die man bestellt hat.

whz
06.06.2013, 10:42
Soweit ich weiß, ist da die deutsche Rechtslage der österreichischen sehr ähnlich wenn nicht identisch. Gewährleistung kann nicht abbedungen, dh. vertraglich ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (anders bei privaten Verkäufern).

In Ö liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit in den ersten 6 Monaten nach Kauf beim Händler, der sich freibeweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war, sondern erst nach dem Kauf entstanden ist. Danach muss der Kunde diesen Beweis führen.

Davon ist das Garantieversprechen als vertragliche Zusicherung zu unterscheiden.

stecki99
06.06.2013, 11:01
Keine Ansprüche bei einem defekten Gegenstand hast du nur, wenn dieser ausdrücklich als defekt verkauft wurde. Ansonsten nochmal: Auch beim Verkauf gebrauchter Ware muss der Händler zwei Jahre Gewährleistung geben. Diese kann - im Falle gebrauchter Ware - vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden. Ein "Gekauft wie gesehen" ist gängige Praxis bei Privatverkäufen, schließt aber Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht aus, wenn dieser von einem verdeckten Mangel gewusst, diesen aber wenigstens fahrlässig verschwiegen hat.

mrieglhofer
06.06.2013, 11:14
Es hat sich das scheinbar in den ABGB in Österreich 2002 etwas verändert. Nach §924 Satz 2 muß auch bei Privatverkäufen der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von <6 Mo auftaucht. Private Verkäufer können das tlw. ausschließen, wenn keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Aber das muß ja schriftlich vereinbart sein.

Vermutung der Mangelhaftigkeit

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.


Gewerbliche Verkäufer unterliegen hinsichtlich Verkäufen an Verbrauchern natürlich dem KSCHG, wo der §9 das regelt. Gewerbliche Verkäufer können das auch nicht ausschließen.

Noch ein paar Beispiele/Kommentare hinsichtlich Gewährleistungsausschluß:
Ob die Gerichte eine Freizeichnung (und damit einen Ausschluss der Gewährleistung) im konkreten Fall wirklich für zulässig erklären oder nicht, kann man nicht mit Sicherheit von vorneherein prognostizieren.
Die Gerichte treffen meist sehr kasuistische, also auf den einzelnen konkreten Fall abgestimmte, Entscheidungen, die man nur schwer verallgemeinern kann. Deshalb gilt: Je genauer und detaillierter ein Gewährleistungsausschluss beschrieben und dokumentiert ist, desto höher sind die Chancen, dass dieser Ausschluss für zulässig erklärt wird und demgemäß der Käufer keine weiteren Ansprüche geltend machen kann.
Es besteht kein Grundsatz, dass ein Verzicht auf Gewährleistung die Geltendmachung geheimer Mängel ausschließt (EvBl. 1972/170).

Die Besichtigungsklausel "wie besichtigt und probegefahren" hat nur für Mängel einen Gewährleistungsausschluss zur Folge, die erkennbar sind. Für die Erkennbarkeit dieser Mängel ist eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich (ecolex 1998, 120).

JoeJung
06.06.2013, 16:58
Ich komme gerade vom Fotogeschäft, hier ein kurzes Fazit der Aussagen eines Mitarbeiters:

Bezüglich Anzahl der Auslösungen habe ich, wie er wortwörtlich sagte, "Pech gehabt". Der Link mit dem Tool für das Auslesen der Anzahl war von mir, er kann für diese Angabe keine Gewähr übernehmen. Auf meinen Hinweis, dass der Verkäufer doch wissen müsse, ob er 20.000 oder 80.000 Aufnahmen gemacht haben müsse, meinte er nur: das sei für mich zwar blöd, aber er könne da auch nichts machen.

Bezüglich des Einstellrades meinte er: diese Fehlfunktion hätte ich schon im Geschäft bzw. in der Probewoche feststellen müssen - somit könne er auch da nichts mehr machen. Ein meinen Einwand, dass dieser Mangel nicht offensichtlich ist, sondern nur in gewissen Konstellationen auftritt ging er gar nicht ein.

Bezüglich des SSS stellte er klar, dass er als Händler die Kamera nur in Kommission verkauft habe und er somit nichts machen könne. Er könne aber versuchen, den Vorbesitzer zu erreichen und bei diesem nachzufragen, ob er die Reparatur bezahlt oder sich an den Kosten beteiligt. Seinen Worten zufolge ist ausschließlich der Vorbesitzer dafür verantwortlich, dass die Kamera ordnungsgemäß funktioniert.

Fazit: Er als Händler könne nichts machen, weil er ja nur auf Kommission verkauft hat. Er könne nur versuchen, eine Kulanzlösung mit dem Vorbesitzer zu arrangieren. Dafür benötige er aber meinen Kaufbeleg, denn sonst müsse er die Infos aus den intern abgelegten Belegen selbst raussuchen.

Da ich den Rechnungsbeleg nicht mit hatte, habe ich mich vorerst einmal zurückgehalten. Ich denke aber, dass ich beim nächsten Mal etwas konkreter werden sollte ...

Lg. Josef

Shooty
06.06.2013, 17:10
Da hätte ich aber gerne eine Quelle für! Das man bei einem gewerblichen Händler ohne Gewährleitung kaufen kann habe ich noch nie gehört!
Auch das 2 wöchige Rückgabe Recht ohne Angabe von Gründen gilt meiner Kenntnis nach nur für Waren die man bestellt hat.

Da müsste ich suchen wo die "Rechnung" davon ist, aber das macht beispielsweise Oehling und Besier so .... kannst gerne dort mal nachfragen, ich weis leider nimmer wie das genau war. Ich vermute die Rechnung von damals hab ich nimmer weil die mir ja nix brachte ^^

@JoeJung
Wenn die Kamera wirklich als "100% funktionsfähig" verkauft wurde dann würd ich nun auch sagen ab zum Händler, der soll sich drum kümmern. (natürlich freundlich nachfragen, du warst beim Service usw).
Problematisch wirds nur wenn der Händler sich quer stellt und sacht das war vorher ok ...

dey
06.06.2013, 17:23
Ich komme gerade vom Fotogeschäft, hier ein kurzes Fazit der Aussagen eines Mitarbeiters:
Mitarbeiter ist ja nicht der Chef oder Eigentümer. Da kann es ja so manche Unwissenheit geben.
Fazit: Er als Händler könne nichts machen, weil er ja nur auf Kommission verkauft hat. Er könne nur versuchen, eine Kulanzlösung mit dem Vorbesitzer zu arrangieren. Dafür benötige er aber meinen Kaufbeleg, denn sonst müsse er die Infos aus den intern abgelegten Belegen selbst raussuchen.
Auf die Kulanz der Vorbesitzerszu spekulieren halte ich für sehr optimistisch.

Es aknn gut sein, dass sich der Einzelhändler in der Annahme wähnt, dass er nur einen Platz in seinem Schaufenster + Beratung + Abwicklung bei Verkauf in Kommision anbietet.
Da muss man ihn halt mal darüber aufklären, dass er doch für den Zustand seiner Kommissionsware verantwortlich gemacht werden kann.

bydey

stecki99
06.06.2013, 17:53
Dafür benötige er aber meinen Kaufbeleg, denn sonst müsse er die Infos aus den intern abgelegten Belegen selbst raussuchen.

Wer steht als Verkäufer auf dem Kaufbeleg??? (Privatverkäufer oder Fotogeschäft?) Denn der Kaufvertrag ist lediglich zwischen diesen Parteien entstanden. Wenn wir das wissen, dann können wir auch besser beurteilen gegen wen du nun Ansprüche geltend machen kannst.

Viele Grüße
Mathias

mrieglhofer
06.06.2013, 19:25
Ich würde jetzt mal zuerst zur Arbeiterkammer gehen und mich beraten lassen.
1.) Zuallererst wer dir die Kamera jetzt wirklich verkauft hat und welche Rolle die Firma dabei spielt
2.) um die rechtliche Teile für den eingeschrieben Brief an die Firma ordentlich hinzugekommen. Die Firma haftet in jedem Fall, wenn sie unwahre Aussagen gemacht hat z.b. dass die Kamera ohne eigene Prüfung in Ordnung sei und sie es aber nicht ist.
3.) Falls die Firma dahingehend nicht belangt werden kann, die schriftliche Herausgabe des Verkäufers, um sich schadlos zu halten. Das tun sie normalerweise nicht sehr gerne, da sie dann mit dem Verkäufer Zoff bekommen. Tut sie das nicht, kann sie sehr schnell selber haften, weil sie ja letztlich als sein Vertreter aufgetreten sind.
4.) Um dem Verkäufer die Rechtslage nach ABGB ordentlich mitzuteilen. Da geht es nicht um Kulanz oder so, sondern um die klare Haftung für einen Fehler, der wegen der 6 Monate Frist bereits als bei der Übergabe vorhanden angenommen wird.

Abhängig davon würde ich dann anwaltlichen Rat bei der Durchführung suchen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass du im Recht bist, sodass die Kosten eh auf den Verkäufer gehen. Machst aber Fehler, hast ev. eine Fristversäumnis, kann sich das schnell mal andern und du bleibst drauf sitzen.

JoeJung
06.06.2013, 20:34
Ich habe den Kaufbeleg gerade nicht bei der Hand - er müsste noch in der Kameratasche sein, die ich beim Abholen der Kamera dabei hatte. Wenn ihn das Fotogeschäft braucht, um den Vorbesitzer zu kontaktieren, müsste er aber darauf angeführt sein. Da kann ich euch morgen weitere Informationen liefern.

Auf jeden Fall hat das Fotogeschäft Provistion kassiert und zwar so im Bereich zwischen 20 und 30 Prozent des Betrags, den der Vorbesitzer erhalten hat. Sollte also der Vorbesitzer als Verkäufer am Kaufbeleg angeführt sein, so muss es einen Eingangsbeleg für die Kommissionsprovision geben, der dokumentiert, dass das Fotogeschäft die Kamera gegen Entgelt einem anderen überlassen hat.

Ich habe zum Glück auch eine aktive Rechtsschutzversicherung, sodass die direkte Abwicklung über einen Anwalt auch eine Option ist.

Lg. Josef

stecki99
06.06.2013, 21:22
Das hier (http://www.wohnmobilrecht.de/0000019b740c6d206/0000009c7a104d01e.html)ist vielleicht ganz interessant. Auch wenn es dabei um Wohnmobile geht. Aber es ist ja egal um welches Verbrauchsgut es sich handelt. Auch das bezieht sich wieder auf die deutsche Rechtsprechung. Aber auch hier denke ich, dass es in Österreich ähnlich oder sogar gleich ist. Die passenden Gesetze und Paragraphen musst du dir aber selber raussuchen. :P

Viele Grüße
Mathias

XG1
06.06.2013, 21:46
Diese Servicesoftware hat festgestellt, dass der SSS defekt ist und dass bei ca. 7.000 Aufnahmen ein Fehler aufgezeichnet wurde.
Das ist dann doch der Nachweis, daß der SSS-Schaden schon vor der Übernahme der Kamera exisitert hat oder nicht?

whz
07.06.2013, 10:10
Das ist dann doch der Nachweis, daß der SSS-Schaden schon vor der Übernahme der Kamera exisitert hat oder nicht?

Ja natürlich! Außerdem sollte der Händler wissen, dass er gem § 924 ABGB als (gewerblicher) Übergeber jedenfalls haftet:

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Der Händler wäre *sehr* gut beraten, die Haftung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen und sich nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen.

JoeJung
07.06.2013, 13:22
Zur besseren Beurteilung des Sachverhalts: hier die Details des dazugehörigen Kaufbelegs - abgeschlossen Anfang Mai 2013 in Linz, Österreich.

Name: (Name des Vorbesitzers)

KAUFVERTRAG Vermittlungsgeschäft

Adresse (wurde nicht ausgefüllt)

WARE

Ware: Sony Alpha 900 + Handgriff
Preis: € 1.100,-
Zahlungsmodalität: nur Barzahlung
Gewährleistung: der Verkäufer gewährleistet die Mängelfreiheit der Ware.
Vermittlung: Der Verkauf erfolgt durch die Vermittlung der XXX GmbH, PLZ, Ort. Die Vermittlerin übernimmt für die Mängelfreiheit der Ware keine Gewährleistung.

DATUM: (wurde nicht ausgefüllt)

Verkäufer Käufer
(Keine Unterschrift) (Keine Unterschrift)


@Mods: Ich hoffe, dass das forenrechtlich in Ordnung ist. Sollte dem nicht so sein, dann bitte die Belegdaten wieder löschen.

JoeJung
07.06.2013, 13:24
Das ist dann doch der Nachweis, daß der SSS-Schaden schon vor der Übernahme der Kamera exisitert hat oder nicht?
Ehrlich gesagt nicht - es wurde ein Fehler in der Kamera aufgezeichnet, jedoch ohne spezifischen Fehlercode, der diesen Fehler mit dem defekten SSS in Verbindung bringen könnte.

Lg. Josef

stecki99
07.06.2013, 14:33
Gewährleistung: der Verkäufer gewährleistet die Mängelfreiheit der Ware.

Somit hat er die Gewährleistung nicht explizit ausgeschlossen. Damit gelten die rechtlichen Bestimmungen, dass der Verkaufer (auch als Privatperson) haftet.

Dein Problem ist jetzt aber, dass du auf deinem Vertrag weder ein Kaufdatum noch eine Unterschrift des Verkäufers hast. Ein schriftlicher Vertrag ohne Unterschrift der beiden Parteien ist meines Erachtens wertlos, gerade so als bestünde er gar nicht. Und ohne ein Datum dürfte es schwer sein die Frist von sechs Monaten nachzuweisen. Da kannst du nur hoffen, dass der Händler ein vollständig ausgefülltes Exemplar vorliegen hast, von dem du dir eine Abschrift besorgen solltest. Im besten Fall beglaubigt. Ansonsten dürfte es schwer werden wenn du rechtlich vorgehen willst.

Viele Grüße
Mathias

mrieglhofer
07.06.2013, 15:57
Tschuldigung, aber das ist ein Blödsinn. Die Übergabe der Ware und die Annahme des Geldes reichen für einen gültigen Kaufvertrag ( konkludente Handlung). Dann kann man zwar über den Inhalt streiten, und der Richter nimmt im wesentlichen das, was bei solchen Verträgen üblich ist, als abgeschlossen. Und wenn dann noch so ein Papier existiert, dann wird er das als Basis nehmen. Ohne Papier ist aber auch von der normalen Gewährleistung auszugehen.
Im konkreten Fall wird Gewährleistung nicht ausgeschlossen, sondern definitiv zugesichert. Eigentlich dumm vom Verkäufer, das zu akzeptieren. Das ist auch nicht abstreitbar. Als Zeugen unter Wahrheitspflicht wird der Händler sich auch zu einem Datum bekennen. Und eine Behauptung, dass die Kamera schon vor 6 Monaten verkauft wurde, halte ich angesichts der Wahrheitspflicht als absurd.
Somit würde ich das, nachdem du ja auch noch versichert bist, einem guten Rechtsanwalt über geben. Der schreibt dann den Händler und nachdem dieser die Identität der Verkäufers rausgerückt, den an. Wenn dann die Einsicht nicht kommt, dann gibt halt ein Zivilverfahren mit hoher Erfolgsaussicht.

Nebenbei, ein RA wird den Händler auffordern, Name, Verkaufsdatum usw. Im Sinne einer klaren Beurteilung mitzuteilen. Weigert sich der Händler, kommt das bei Gericht nicht sehr gut an, da er ja offensichtlich was zu verbergen hat ( hat er den versteuert oder kassiert er vielleicht schwarz). Also wird er wohl irgendwas schreiben, bevor er selbst in die Bredoullie kommt. Es ist seine Haftung ja nicht ausgeschlossen. Vor allem hat er ja als Bevollmächtigter den Eindruck erweckt und auch im Vertrag nirgends ausgeschlossen, dass die Ware in Ordnung sei. Da gabs ja Beispiele im Thread. Also wird sich eine Klage wohl auch gegen ihn richten. Aber wie schon gesagt, jetzt wird es Zeit für einen RA, bevor du einen Fehler machst.

Und du hast in den 6 Monate nicht die Beweis Pflicht, also brauchst da gar nicht raten. Sie müssen dir beweisen, dass der Fehler nicht vorhanden war. Das ware denkbar, wenn der Verkäufer die Kamera damals fachmännisch prüfen hätte lassen oder selbst nachvollziehbar und protokolliert geprüft hätte.

stecki99
07.06.2013, 17:24
Tschuldigung, aber das ist ein Blödsinn. Die Übergabe der Ware und die Annahme des Geldes reichen für einen gültigen Kaufvertrag ( konkludente Handlung).

Da hast du natürlich Recht. Ich meinte das auch eher in Bezug darauf, dass der Kaufbeleg als "Beweis" in einem Rechtsstreit wohl kaum Beachtung finden wird, da dieser ohne Unterschrift beider Parteien keine Gültigkeit hat. In diesem Fall wird wahrscheinlich Aussage gegen Aussage stehen. Da kann man nur hoffen, dass der Händler oder der private Verkäufer ehrliche Sachen machen.

Nur noch ein Tipp: Der Streitwert in deinem Fall dürfte nicht der Wert (Kaufpreis) der Kamera sein, sondern die veranschlagten Reparaturkosten. Je nachdem wie hoch die Selbstbeteiligung bei der Rechtschutzversicherung ist kann es halt sein, dass es sich nicht lohnt zu streiten. Aber das wird dir dein Anwalt schon genau sagen wie gut deine Chancen sind. Ich drücke dir fest die Daumen, dass es so oder so zu einer Einigung zu deinen Gunsten kommt. Viel Glück!

Viele Grüße
Mathias

mrieglhofer
07.06.2013, 17:33
Muss ich dir leider nochmals widersprechen;-)
Wenn ich einen Zettel vorlege, der augenscheinlich aus dem Geschäft stammt und ich behaupte, ihn erhalten zu haben, liegt es schon an der Gegenseite, dies glaubhaft zu widerlegen. Und das unter Wahrheitspflicht. Etwas was man jederzeit im Geschäft prüfen kann, weil das ja wohl normal eh ein Vordruck ist.
Und selbst wenn das gelingen würde, ware es ja kein Vorteil, weil dann die Gewährleistung nach ABGB soundso in Kraft ist. Das abzustreiten war dann sinnvoll, wenn da was von 2 Jahren Garantie oder so stehen würde ;-)

Streitwert: kenne mich da wenig aus, aber den Streitwert legt man der Kläger mal recht autonom und phantasievoll fest und der Richter kann ihn korrigieren. Auch Rückabwicklung usw. wäre angesichts des zerschlissenen Zustandes ein Thema.

Das gabs den alten Grundsatz, wenn du Frieden willst, rüste für den Krieg. Mit klarer Rechtsbasis lässt sich am ehesten ein Kompromiss finden. Der Verkäufer geht ja durchaus das Risiko ein, dass er am Ende eine kaputte Kamera und 2000€ Zusatzkosten hat.

stecki99
07.06.2013, 17:38
Auch wieder richtig. Oh Mann, auf was man so alles achten muss. Aber ich denke schon, dass wir den Threat-Ersteller weiterhelfen konnten. Daher nochmals: Viel Glück!

Viele Grüße
Mathias

mrieglhofer
07.06.2013, 17:44
Ist immer ein fade Geschichte. Ist ja nicht nur die eine Seite frustriert. Es kann ja durchaus sein, das der Verkäufer überzeugt ist, das sie bei ihm noch einwandfrei war. Zählerstand nimmt er halt von der Bild Nummer, die sich leicht ändern kann, wenn man eine andere Karte mit einer anderen Nummer rein gibt. Kann auch dem Azubi im Geschäft aus der Hand gerutscht sein und der hat nichts gesagt. Alles ist möglich.
Da wünsche ich auch viel Glück und hoffe auf eine sinnvolle Lösung.

whz
08.06.2013, 00:32
Muss ich dir leider nochmals widersprechen;-)
Wenn ich einen Zettel vorlege, der augenscheinlich aus dem Geschäft stammt und ich behaupte, ihn erhalten zu haben, liegt es schon an der Gegenseite, dies glaubhaft zu widerlegen. Und das unter Wahrheitspflicht. Etwas was man jederzeit im Geschäft prüfen kann, weil das ja wohl normal eh ein Vordruck ist.
Und selbst wenn das gelingen würde, ware es ja kein Vorteil, weil dann die Gewährleistung nach ABGB soundso in Kraft ist. Das abzustreiten war dann sinnvoll, wenn da was von 2 Jahren Garantie oder so stehen würde ;-)

Streitwert: kenne mich da wenig aus, aber den Streitwert legt man der Kläger mal recht autonom und phantasievoll fest und der Richter kann ihn korrigieren. Auch Rückabwicklung usw. wäre angesichts des zerschlissenen Zustandes ein Thema.

Das gabs den alten Grundsatz, wenn du Frieden willst, rüste für den Krieg. Mit klarer Rechtsbasis lässt sich am ehesten ein Kompromiss finden. Der Verkäufer geht ja durchaus das Risiko ein, dass er am Ende eine kaputte Kamera und 2000€ Zusatzkosten hat.

Entschuldigung, das wiederum ist Blödsinn. Im Zivilprozess gibt es grundsätzlich keine Wahrheitspflicht, außer man steht unter Eid. Aber das ist ja eher die Ausnahme.
Es gilt § 924 ABGB, und §§9ff KSchG. Punkt. Alles andere ist gut gemeint, ist aber für Josef eher verwirrend. Näheres habe ich Josef per pm geschrieben. Manche Fotohändler sollten mal wirklich ihre Nase ins Gesetz stecken :D

mrieglhofer
08.06.2013, 02:58
Zeugen unterliegen aber schon der Wahrheitspflicht, der Beschuldigte nicht.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/101/Seite.1010200.html

Beim Beschuldigten ist es offensichtlich recht kompliziert, Da kenne ich mich zuwenig auf.

JoeJung
08.06.2013, 07:00
Ich habe auch einmal mit einem Juristen bei der Arbeiterkamera gesprochen. Dieser hat mich auf eine andere Möglichkeit aufmerksam gemacht: Die Möglichkeit der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.
Wenn ich durch ein Gutachten belegen kann, dass die Kamera zum Zeitpunkt des Kaufes weniger als 550 € (also die Hälfte des Kaufpreises) Wert ist, kann könnte ich die Aufhebung des Vertrags oder den Ausgleich des Differenzbetrags verlangen.

Eine Anfrage an die Firma Schuhmann habe ich schon gestellt. Nach dieser Geschichte wäre mir eine Rückgabe natürlich am liebsten.

Lg. Josef

fallobst
08.06.2013, 09:54
Zeugen unterliegen aber schon der Wahrheitspflicht, der Beschuldigte nicht.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/101/Seite.1010200.html

Beim Beschuldigten ist es offensichtlich recht kompliziert, Da kenne ich mich zuwenig auf.

In einem Strafprozess hat der Beschuldigte das "Recht" auch die Unwahrheit zu sagen, um sich zu schützen. Hier geht es um einen Zivilstreit. Damit hier ein Richter ein gerechtes weil auf Wahrheit beruhendes Urteil sprechen kann, müssen beide Parteien die Wahrheit sagen. Wer da lügt begeht Prozessbetrug, da er mit unwahren Aussagen den Richter zu einem Urteil bringen will, das auf unwahren Aussagen basiert. Erst wenn ein Richter feststellt oder es offensichtlich ist oder erscheint, dass jemand hat einen Betrug begangen, dann kann sich dem ein Strafverfahren wegen Betrugs anschließen.
Entsacheidend ist, in einem Zivilstreit müssen beide Seiten die Wahrheit sagen, sonst ist es Prozessbetrug. Zumindest in Deutschland, solche Grundssätze sind jedoch in Europa zumeist allgemeiner Standard.

Es grüßt Matthias

mrieglhofer
08.06.2013, 15:25
Das mit dem Prozessbetrug habe ich auch gelesen konnte es aber nicht so klar verifizieren, was das für Auswirkungen hat. Das ist ja Strafrecht und es mus ja der Betrug bewiesen werden. Was das dann zivilrechtlich bringt, ist mir dann zu hoch.

Verkürzung um die Hälfte ist eine interessante These, die durchaus Erfolg haben kann. klassische wird man mit beidem, wegen Verkürzung und Gewährleistung reingehen. Ein netter Text dazu:


http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20021113_OGH0002_0070OB00251_02 S0000_000

Das geht es mehr oder weniger um Gleiche, nur halt bei einem Auto. Auch Vermittler, Verkäufer und Käufer. Nur das der Verkäufer den Händler als Vertragspartner angab und die Klage gegen diesen verloren wurde. Beim OGH wurde dann aus einem Auto um ca. 89k ein Betrag vom ca. 200k, den der Verkäufer abliefern durfte. Aber gerade solche Beispiele zeigen, dass man das einen guten Rechtsanwalt braucht, weil man sonst schnell mal Fehler macht. Im konkreten Fall wurde erst und zweite Instanz verloren und erst sie Revision beim OGH war erfolgreich.

Daher taten ich das sofort dem RA übergeben und der soll die beiden anschreiben und ihnen die Folgen erklären. Das kostet nicht allzu viel selbst wenn man es selbst zahlen würde und schafft ein solide Basis.

whz
09.06.2013, 00:29
Zeugen unterliegen aber schon der Wahrheitspflicht, der Beschuldigte nicht.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/101/Seite.1010200.html

Beim Beschuldigten ist es offensichtlich recht kompliziert, Da kenne ich mich zuwenig auf.

Ich mich aber schon (ist mein Job :D) - vielfach wird vom juristischen Laien Zivilverfahren und Strafverfahren vermischt (und am schlimmsten: unsere RichterInnen mit "Euer Ehren" angesprochen).

Kurz gesagt: Kläger und Beklagter bringen ihren Standpunkt vor - hier geht es nicht um Wahrheit oder Unwahrheit. Weder Kläger noch Beklagte treten als Zeugen auf, sondern bedienen sich ihrer jeweiligen Zeugen für ihren Prozesstandpunkt; diese Zeugen unterliegen dann natürlich der Wahrheitspflicht.

mrieglhofer
09.06.2013, 11:29
@whz: Und das mit Prozessbetrug wäre dann noch ein offenes Thema. Meinem Verständnis nach nur dann, wenn bewußt manipuliert wurde. Nicht, wenn der Beklagte nachvollziehbar seiner Meinung sein konnte, obwohl sie objektiv falsch ist.

whz
09.06.2013, 11:47
@whz: Und das mit Prozessbetrug wäre dann noch ein offenes Thema. Meinem Verständnis nach nur dann, wenn bewußt manipuliert wurde. Nicht, wenn der Beklagte nachvollziehbar seiner Meinung sein konnte, obwohl sie objektiv falsch ist.

Genau so ist es - dann wird (was allerdings eher selten vorkommt) - das Zivilverfahren unterbrochen und der Akt wandert an die Staatsanwaltschaft zur Antragstellung. Meist kommt da allerdings wenig raus, außer es geht um "größere" Dinge.

JoeJung
09.06.2013, 18:51
Hallo,

noch ein kurzes Update: ich habe zufällig am Ladegerät einen Aufkleber entdeckt, über den ich den Vorbesitzer feststellen kann. Zufällig deshalb, weil ich mehrere Ladegeräte habe und dieses bis jetzt noch nicht verwendet habe.

Am Aufkleber ist eine Homepageadresse angegeben - der Vorbesitzer ist demnach ein kommerzieller Fotograf und ich kenne damit sowohl seine Email- als auch seine Firmenadresse.

Ich weiß zwar nicht, ob mir das unmittelbar weiterhilft, aber es ist zumindest gewährleistet, dass der Verkäufer gefunden wird. Direkt konaktieren werde ich ihn vorerst nicht - das soll mal der Händler machen (eigentlich kenne ich ihn ja gar nicht).

Lg. Josef

mrieglhofer
09.06.2013, 19:57
Na, wenn der einen Gewerbeschein hat, dann ist deine Position doch deutlich besser. Immerhin geht es dann nicht um 2 Private, sondern um einen Unternehmer und einen Konsumenten. Also sollten da auch noch das Konsumentenschutzgesetz anwendbar sein.

whz
09.06.2013, 22:39
Na, wenn der einen Gewerbeschein hat, dann ist deine Position doch deutlich besser. Immerhin geht es dann nicht um 2 Private, sondern um einen Unternehmer und einen Konsumenten. Also sollten da auch noch das Konsumentenschutzgesetz anwendbar sein.

Das KSchG ist jedenfalls anwendbar.

JoeJung
10.06.2013, 08:57
Na, wenn der einen Gewerbeschein hat, dann ist deine Position doch deutlich besser. Immerhin geht es dann nicht um 2 Private, sondern um einen Unternehmer und einen Konsumenten. Also sollten da auch noch das Konsumentenschutzgesetz anwendbar sein.
Auf der Homepage der WKO gibt es die Möglichkeit der Firmensuche. Da ist der Vorbesitzer zwei Mal aufgelistet: im Bereich Fotografie und Werbeagentur.

Es dürfte also ziemlich sicher sein, dass er einen Gewerbeschein besitzt.

Lg. Josef

mrieglhofer
10.06.2013, 11:38
Nebenbei solltest dir mal überlegen, was du erreichen willst und was deine Schmerzgrenze ist. Das Gericht versucht soundso einen Schlichtungsversuch, da musst dann eh Stellung nehmen.

In die Lage des Verkäufers versetzt, nehmen wir mal an er ist seriös und ehrlich, könnte durch eine entsprechende rechtliche Aufklärung von ihm ein Lösungsvorschlag eingefordert werden. Dazu würde ich mich zumindest einmal mit einem Anwalt/Konsumentenschutz beraten, dass du nicht einen Blödsinn reinschreibst, der gegen dich verwendet werden kann. Und der Wille den Streit beizulegen, kommt bei Gericht auch immer gut an.
Ob das schon ein Anwaltsbrief sein soll, ist fraglich. Manche Leute schalten dann auf stur. Wichtig ist halt, dass du keine Fristen versäumst.

Noch ein anderes Thema: man kann im Zivilprozess auch einem dritten, in dem Fall den Händler den Streit verkünden. Liegt es nicht am Verkäufer, weil das Gerät z.B. erst bei ihm kaputt wurde, kann man auf Entscheidungen im ersten Prozess aufsetzen. Und der Händler muss sich deklarieren, welche Seite er unterstützt oder ob sich raus hält. In jedem Fall kann er Entscheidungen in ersten Verfahren nachher nicht mehr beeinspruchen. Auch das sollte sich der RA anschauen.

JoeJung
12.06.2013, 22:19
Die Angelegenheit konnte jetzt außergerichtlich und ohne Rechtsanwälte geklärt werden. Der Verkäufer hat den Vorbesitzer, einen gewerblichen Fotografen, kontaktiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Verschluss bei ca. 63.000 Aufnahmen getauscht wurde. Auf den Verschluss bezogen waren die ausgelesenen 19.500 Aufnahmen somit korrekt.

Der Vorbesitzer übernimmt die Kosten für die Reparatur des SSS, aber nicht für den Austausch des verschlissenen Einstellrades - dabei handelt es sich laut Verkäufer um keinen verdeckten Mangel. Die anfallenden Kosten für den Austausch des Einstellrades sind für mich akzeptabel, sodass ich mit diesem Kompromiss gut leben kann.
Die Modalitäten für die Abwicklung der Reparatur sind auch bereits geklärt, sodass ich die Kamera am Montag zur Firma Schuhmann bringen kann.

Vielen Dank für eure Unterstützung und eure Tipps. Die juristischen Grundlagen haben mir beim Verfassen des Reklamationsmails sehr geholfen. Ich hatte schon den Eindruck, dass sich der Verkäufer sehr bemüht hat - insoferne hat das "Säbelrasseln" im Reklamationsmail nicht geschadet. Ich bin aber froh, dass ich schlussendlich keinen Rechtsanwalt konsultieren musste.

Wie schon oben geschrieben, kann ich mit der ausgehandelten Lösung sehr gut leben.

Lg. Josef

dey
13.06.2013, 09:47
:top:

bydey

christkind7
13.06.2013, 12:39
Ende gut alles Gut. Dann wünsche ich Dir vieeel Spaß mit der Kamera.
Gruß
Jürgen

mrieglhofer
13.06.2013, 15:31
Denke, dass das sicher ein vertretbarer Kompromiss ist. Schön dass ihr euch einigen konntet.

whz
18.06.2013, 14:47
Gratuliere :top: und viel Freude mit der A900.

Grüße nach Oberösterreich :D