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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Bereich Verkäufe und steuerliche Auswirkungen 2019
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Alt 09.01.2019, 20:23   #21
Klinke
 
 
Registriert seit: 30.08.2013
Ort: Hannover
Beiträge: 1.589
Zitat:
Zitat von MaTiHH Beitrag anzeigen
Der entscheidende Hinweis steckt im Sachverhalt ‚Umsätze‘. Diese macht ein Wirtschaftsunternehmen und keine Privatperson (die hat Einnahmen). Wirtschaftsunternehmen sind durch die Forenregeln aber ausgeschlossen.
Ich wollte es vorhin nicht schreiben ... ist doch irgendwie auch lustig, wenn sich die Panikmache verselbstständigt.
(Datenschutz, ich hör dir trapsen)
__________________
Gruß Michael

... wer Festbrennweiten benutzt ist nur zu faul zum Zoomen ...
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Alt 09.01.2019, 20:23   #22
DiKo
 
 
Registriert seit: 27.02.2014
Beiträge: 3.073
Hm, im Text auf der Haufe-Seite wird an einigen Stellen explizit auf "Nichtunternehmer" eingegangen, die über den Marktplatz handeln und wie die Aufzeichnungspflicht hier zu handhaben ist.
Ganz so einfach wird das nicht sein, denke ich.
Allerdings scheint mir da reichlich Interpretationsspielraum im Text zu sein.

Da muss man wohl mal die ersten Urteile bzw. Auslegungen abwarten.
Als Nichtjurist kann ich aber nachvollziehen, dass mal wieder Verunsicherung da ist.

Gruß, Dirk
DiKo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.01.2019, 20:47   #23
ha_ru
 
 
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.733
Zitat:
Zitat von MaTiHH Beitrag anzeigen
Der entscheidende Hinweis steckt im Sachverhalt ‚Umsätze‘. Diese macht ein Wirtschaftsunternehmen und keine Privatperson (die hat Einnahmen). Wirtschaftsunternehmen sind durch die Forenregeln aber ausgeschlossen.
NEIN!

im Bereich der Umsatzsteuer gibt es die Unterscheidung Privatpersonen und Unternehmen nicht, genauso wenig Einnahmen! Das sind Definitionen aus dem Bereich der Ertragsteuern.

Personen können nur einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben. Eine Person kann als umsatzsteuerlicher Unternehmer handeln, ohne ertragssteuerlich Unternehmer zu sein. Für den Nichtsteuerfachmann oder -Fachfrau ist das immer wieder verwirrend.

Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal:
Um ertragsteuerlich Unternehmer zu werden braucht es die Gewinnerzielungsabsicht, um umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig zu sein reicht die wiederholte Betätigung am Markt. Wer jedes Jahr selbstgebackene Kekse für die Sternsinger der Kirchengemeinde liefert ist umsatsteuerlich damit unternehmerisch tätig. Die Lieferung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wenn er daneben noch umsatzsteuerpflichtige Umsätze von mehr als 17.500 € im Jahr hat und deswegen kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist oder wegen der Vorsteuererstattung bei Kauf seiner Photovoltaikanlage als Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer optiert hat, der begeht er hier Steuerhinterziehung, wenn der die Umsatzsteuer auf die Lieferung nicht abführt. Dafür muss er nicht mal geld bekommen, selbst wenn er die jedes Jahr spendet ist das eine umsatzsteuerplfichtige Sachspende.

Ich schreibe das hier so ausführlich weil in keinem Bereich der Steuern so viel Ahnungslosigkeit und trügerisches Halbwissen herrscht wie bei der Umsatzsteuer. Das ist für einen Durchschnittbürger einfach nicht beherrschbar.

Dazu kommt, dass auch wenn hier ertragsteuerliche Unternehmen von der Börse ausgeschlossen sind und im besten Fall daher auch keine umsatzsteulriche Unternehmen ihre Waren anbieten würden, wären bei Einordnung als elektronischer Marktplatz die Betreiber in der Haftung. Sie müssten nämlich auch von den nichtunternehmerisch tätigen verkäufern nach § 22f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 UStG folgende Daten speichern:
1. den vollständigen Namen und Anschrift
2. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort
3. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes
4. dessen Geburtsdatum.

Wie sie das auf Richtigkeit prüfen könnten: (wie wir wissen sind Ausweisscans
im Web zu finden).

Die "elektronischen schwarzen Bretter" wie hier waren nicht das Ziel des Gesetzes und stehen sicher nicht im Fokus der Finanzbehörden. Aber sie können leider bei der gewählten Formulierung des Gesetztetextes auch nicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

Hans
ha_ru ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.01.2019, 21:05   #24
ha_ru
 
 
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.733
Zitat:
Zitat von Crimson Beitrag anzeigen
danke - und ja, so ist es. Gerade Gesetzestexte muss/sollte man sehr genau lesen.
Das reicht leider nicht, denn speziell um Steuergesetze auslegen zu können braucht es das Verständnis, wie die aufgebaut und formuliert sind, was der Inhalt der verwendeten Begriffe ist... Manchmal macht es schon einen Unterschied, an welcher Position im Gesetz etwas steht. Nicht umsonst fallen bei den jährlichen Steuerberaterprüfungen über 50% der Prüflinge durch und da tritt kaum einer an der sich nicht sehr lange und gründlich vorbereitet hat.

Das ist in der Tat eine "Wissenschaft" für sich , aber wenn man es anders und für Laien verständlicher formulieren und lösen wollte, würden die Gesetzestexte noch umfangreicher und damit auch wieder unverständlich.

Hans
ha_ru ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.01.2019, 21:06   #25
10Heike10
 
 
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.286
Zitat:
Zitat von ha_ru Beitrag anzeigen
NEIN!
...
Dazu kommt, dass auch wenn hier ertragsteuerliche Unternehmen von der Börse ausgeschlossen sind und im besten Fall daher auch keine umsatzsteulriche Unternehmen ihre Waren anbieten würden, wären bei Einordnung als elektronischer Marktplatz die Betreiber in der Haftung. Sie müssten nämlich auch von den nichtunternehmerisch tätigen verkäufern nach § 22f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 UStG folgende Daten speichern:
1. den vollständigen Namen und Anschrift
2. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort
3. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes
4. dessen Geburtsdatum.

Wie sie das auf Richtigkeit prüfen könnten: (wie wir wissen sind Ausweisscans
im Web zu finden).

Die "elektronischen schwarzen Bretter" wie hier waren nicht das Ziel des Gesetzes und stehen sicher nicht im Fokus der Finanzbehörden. Aber sie können leider bei der gewählten Formulierung des Gesetztetextes auch nicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

Hans
Nach meinem Verständnis hast Du hier den Finger in die eigentliche Wunde gelegt.

Für mich sind die Aufzeichnungspflichten auch für elektronische Marktbetreiber wie das SUF unstrittig (auch wenn sie nicht der primäre Auslöser dieser neuen §§ sind).

Strittig dürfte m.E. die Frage der Gutgläubigkeit sein, d.h. wieviel Kontrolle/Überprüfung von Angaben der Marktteilnehmer ist einem Marktbetreiber zu zumuten, damit er bei fehlerhaften Angaben der Marktteilnehmer nicht in der Haftung ist.
Dazu ist mir noch nichts bekannt.
Im ungünstigen Fall, wird die Rechtsprechung hier den Rahmen entwickeln.
10Heike10 ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 08.02.2019, 09:34   #26
Irmi

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: Sauerland 59***
Beiträge: 10.929
Melde mich noch mal.

Im Eisenbahnforum, wo mein Mann immer unterwegs ist, war der Verkaufebereich jetzt einige Tage geschlossen, um die rechtliche Lage zu klären. Inzwischen ist er wieder geöffnet.

Es ist wohl so, dass es in einem Forum keinen Bestellvorgang gibt, den man letztlich mit dem Klick auf den Button "jetzt kaufen" abschließt. Es gibt also keinen Verkaufsvorgang.
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Gruß aus dem Sauerland Irmgard (IRMI) I.M.A f to / meine Glerie hier / I.M.A lerei
Ein Foto stellt den Augenblick dar, die Malerei die Interpretation
Irmi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2019, 11:57   #27
ha_ru
 
 
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.733
Zitat:
Zitat von Irmi Beitrag anzeigen
Es ist wohl so, dass es in einem Forum keinen Bestellvorgang gibt, den man letztlich mit dem Klick auf den Button "jetzt kaufen" abschließt. Es gibt also keinen Verkaufsvorgang.
Leider liebe Irmi ist diese enge Auslegung des Begriffs "elektronischer Marktplatz" bisher nicht Konsens. Siehe hierzu meine Ausführungen im Beitrag #14.

Es gibt zwar ein Anwendungschreiben des Bundesfinanzministeriums zu den neuen Verpflichtungen, aber dier wird darin der Begrif "elektronischer Marktplatz" nicht näher ausgeführt. Was anderes dazu von "offizieller" Seite habe ich nicht gefunden.

Hier die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer dazu.

Als Forenbetreiber würde ich mir das vom Finanzamt oder Anwalt schriftlich geben lassen, dann ist er auf der ganz sicheren (Verbindliche Auskunft Finanzamt) oder sehr sicheren (Auskunft vom Anwalt oder Steuerberater mit Vermögensschadenshaftpflicht) Seite. Da es meines Wissen dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wird man dies aber derzeit eher nicht bekommen.

Hans
ha_ru ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.02.2019, 17:49   #28
Irmi

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: Sauerland 59***
Beiträge: 10.929
Ja, das ist abzuwarten. Ich bin kein Fachmann, bzw. Fachfrau. Die ersten Urteile werden es wohl zeigen. Ähnlich wie bei den Vorschriften der DSGVO.

Ich kann halt nur berichten, wie es dort gehandhabt wurde. Wie gesagt, war der Verkaufebereich einige Tage geschlossen, mit der Begründung, man wolle sich Sicherheit holen und nun ist wieder geöffnet.
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