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28.04.2018, 20:59 | #1 |
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Schwere Zeiten für Fotografen und Filmer "Rechte am Bild"
Hallo alle zusammen,
dieses Thema geht alle an. Ich weiß nicht ob dies die richtige Rubrik dafür ist aber es ist wichtig, ansonsten können wir unser Hobby bald an den Nagel hängen.Am 25.5 tritt das neue Datenschutzgesetz in Kraft und das besagt das keine Personen ohne Einwilligung mehr auf den Bildern oder Filmen die veröffentlicht werden zu sehen sein dürfen. So das war das wichtigste in aller kürze. Hier ist ein Link zu einer Seite wo man eine Petition online unterschreiben kann um den politischen Schwachsinn Einhalt zu gebieten. [URL="https://www.openpetition.de/petition/online/aufhebung-der-eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-fuer-fotografen-agenturen-kunst-presse"][PHP]https://www.openpetition.de/petition/online/aufhebung-der-eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-fuer-fotografen-agenturen-kunst-presse Betr.: Rechte am Bild Schwere Zeiten für Fotografen und Filmer Hier die Links wie besprochen. https://www.datenschutzzentrum.de/dsgvo/ https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/praxisreihe/PraxisReihe-1-Datenschutz-bei-Vereinen.pdf https://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html ================================================== =============== Liebe Clubkameraden, da gehen wir schweren Zeiten entgegen. Theoretisch müssten alle Bilder auf den FFC-Internetseiten auf denen (wenn auch nur im Hintergrund) Personen zu sehen sind, gelöscht werden. Das Gleiche gilt für unseren zukünftigen Ausstellungsbilder. Genaugenommen wäre es auch nicht mehr möglich die Filme unserer Fotoclubausflüge zu zeigen. Die dort zu sehenden Mitglieder könnten sich ja noch einverstanden erklären, aber es sind auch jede Menge anderer Personen zu sehen. In den nächsten Versammlungen haben wir also Gelegenheit und über dieses Thema noch ausführlich zu unterhalten. Gruß Hansdieter Gehres ------------------------------------------------------------------------------ Als Info anbei eine Zusammenfassung über die Rechtslage!! ------------------------------------------------------------------------------ Ab dem 25.05.2018 gilt die bereits vor rund 2 Jahren in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Je näher dieser Termin rückt, desto hektischer und zugleich verwirrender wird die Diskussion über die Auswirkungen. Rechtslage in Zukunft Ab dem 25. Mai 2018 gilt: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der so genannten „institutionalisierten“ Presse und dem Rundfunk sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt werden. Damit haben z.B. freie Sportfotografen, freie Konzertfotografen, Hochzeitsfotografen und der gesamte Bereich Street Photography ab dem 25. Mai 2018 ein gravierendes Problem. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO ohne Einschränkungen „für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Damit ist jegliche „automatisierte Verarbeitung“ ohne Einwilligung oder „berechtigtes Interesse“ grundsätzlich verboten. Nur, wenn ein so genannter Erlaubnistatbestand der DSGVO in Frage kommt, kann ausnahmsweise eine Erlaubnis vorliegen. Somit ist dann jede digitale Speicherung von personenbezogenen Fotos grundsätzlich verboten. Digital Fotografieren = Datenerhebung & Datenspeicherung Doch warum ist jedes Foto mit einer erkennbaren Person darauf ab dem 25. Mai 2018 eine erlaubnisbedürftige Datenerhebung? Weil bei der modernen, digitalen Fotografie neben dem Abbild der Person zudem noch weitere Daten gespeichert werden, die mit der Person in Verbindung gebracht werden können. Moderne Kameras erhalten neben dem auf dem Foto abgebildeten Ort auch unter Umständen GPS-Daten, Datum, Tageszeit etc. fest. Diese finden sich z.B. in den EXIF-Daten und/oder den IPTC-Daten. Damit kann dann z.B. darauf rückgeschlossen werden, wann sich diese Person wo befand. Eine Erhebung solcher personenbezogenen Daten ist zukünftig von einer Erlaubnis aus der DSGVO oder Einwilligung der abgebildeten Person abhängig. Ausnahmen nur für Analog-Fotografie Haushalt & Tote Das altbewährte KUG ist ab dem 25. Mai 2018 kaum noch anwendbar. Unter seinen Anwendungsbereich fallen nur noch rein analoge Aufnahmen und die sogenannte „Haushaltsausnahme“ für Fotos im persönlichen und familiären Bereich. Diese Erlaubnis ist jedoch schon überschritten, wenn private Fotos im Internet veröffentlicht werden. Auch unterfallen z. B. Fotos von bereits verstorbenen Personen nicht der DSGVO. Für sie gelten weiter die bewährten Regeln des KUG. Zwar finden sich in Art. 6 Abs. 1 DSGVO diverse Ausnahmen für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung. Diese sind aber auf die Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von personenbezogenen Fotos zum Zwecke der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gerade nicht anwendbar. So können sich z. B. Event-Fotografen, Influencer, UnternehmensPressesprecher oder Blogger für gewöhnlich weder auf die Erfüllung eines Vertragszwecks (Art. 6 Abs. 1 Lit b DSGVO), die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Lit c DSGVO) oder rechtssicher auf ein so genanntes „berechtigtes Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 Lit f DSGVO) berufen. Denn im Gegensatz zu klassischem Journalismus, Wissenschaft & Forschung oder Kunst ist PR im Zweifel als Werbung einzuordnen. In einer Einzelfallabwägung überwiegen die Rechte des Foto-Verbreiters außerdem nicht das generelle Verbot einer Verarbeitung. Schließlich wäre meist fraglich, ob diese Datenverarbeitung wirklich immer „erforderlich“ im Sinne des Art. 6 DSGVO ist. Wildcard Einwilligung Die Einholung einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Lit a DSGVO) wird oft faktisch nicht möglich sein. Noch schlimmer: Sie gibt auch keine dauerhafte Rechtssicherheit für den Fotografen. Denn erstens hat der Fotograf grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung. Zweitens: Gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann der Abgebildete seine Einwilligung aber auch jederzeit und ohne Begründung widerrufen! Konsequenz: Auch ein rechtmäßig hergestelltes, personenbezogenes Foto darf dann ab sofort nicht mehr verbreitet werden. Die bewährte KUGAusnahme „Person als Beiwerk“ z. B. vor einer Sehenswürdigkeit ist damit faktisch tot. Tschüß „Beiwerk“, es war nett mit dir Folglich werden alle Kreativen, die nicht Angehörige der institutionalisierten Presse sind, wie freie Fotografen, Privatpersonen, Influencer, Blogger, Unternehmens-Pressesprecher, Verantwortliche in Vereinen, Behördenmitarbeiter, PR- und Werbeagenturen etc. vor der Erstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung von digitalen, personenbezogenen Fotos und Filmen künftig höchste Vorsicht walten lassen müssen. Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen nicht nur Bußgelder in Millionenhöhe, sondern selbst bei sozialadäquatem Verhalten Abmahnungen, Untersagungen und Schadensersatzforderungen. Konsequenzen für Praktiker in der Fotografie Schlicht und einfach: Wenn Sie nicht für die so genannte institutionalisierte Presse oder ein Rundfunkunternehmen bzw. dessen Zulieferer, Wissenschaft & Forschung oder „Kunst“ arbeiten, können Sie aller Wahrscheinlichkeit nach Fotos und Filmaufnahmen, auf denen Personen zu erkennen sind, in Zukunft nur noch mit deren Einwilligung anfertigen, speichern und/oder verarbeiten sowie weitergeben, nutzen etc. Achtung: In die Kamera lächeln ist keine ausreichende Einwilligung! Die Frage, ob eine der Ausnahmen des Art. 6 DSGVO für Sie als Fotograf einschlägig ist, wird wohl erst eine jahrelange Rechtsprechung beantworten. Bis entsprechende Fälle durch die Instanzen getrieben wurden, können schon aus Haftungsgründen leider keine anderen Empfehlungen gegeben werden. Gerade Unternehmens-PR, Vereinsarbeit und freie Fotografen haben bald ein massives Problem. Es heißt DSGVO. Für betroffene Fotografinnen & Fotografen folgt daraus: · Sportfotografie wird sich bis auf Weiteres ab dem 25.05.2018 die Einwilligung zufällig oder absichtlich abgelichteter Zuschauer eines Sport-Events einholen müssen. Für teilnehmende Sportler eines öffentlichen Sport-Events wird eine Einwilligung insbesondere bei Einladung von Medien anzunehmen sein. Ob z. B. Aushänge von Sportvereinen, die auf Fotografie u.ä. hinweisen, das Hausrecht so regeln, das eine Einwilligung der Zuschauer angenommen werden darf, ist ungeklärt. · Vergleichbares gilt für Konzertfotografie und Eventfotografie · Street Photography kann unter den Erlaubnistatbestand für Kunst fallen. Es wird aber damit zu rechnen sein, dass vor Gericht stets Einzelfallentscheidungen gefällt werden. Eine Verwertung der Aufnahmen z. B. für Werbung dürfte grundsätzlich ausgeschlossen sein. Auch werden Abgebildete, wie bisher unter dem KUG, schwerwiegendere Persönlichkeitsrechte in die Waagschale werfen können, die durch Veröffentlichung von Street Photography ohne Einwilligung verletzt werden könnten. · Während Hochzeitsfotografie sich gegenüber dem Hochzeitspaar auf ihre vertragliche Vereinbarung wird berufen können, wird diese nicht automatisch auch für Hochzeitsgäste gelten. Hochzeitsfotografen werden also gut beraten sein, entweder mit dem Hochzeitspaar zusammen Einwilligungen aller Gäste einzuholen oder aber sich durch das Hochzeitspaar von jeglichen Ansprüchen der Hochzeitsgäste freistellen zu lassen. Letzteres wird sie aber allenfalls vor Schadensersatzansprüchen schützen können, nicht z. B. vor Auskunfts- & Löschungsansprüchen. Für jegliche Fotografie mit der Möglichkeit auf personenbezogene Bilder kann in Zukunft ein umfangreiches Einwilligungs-Regelwerk unerlässlich werden. Betroffene, also auf den Fotos abgebildete Personen, müssen gemäß der DSGVO umfassend darüber aufgeklärt werden, was mit den personenbezogenen Daten (= Fotos) geschieht. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung bei Erstellung einer solchen DSGVO-sicheren Einwilligungserklärung dürfte unerlässlich sein. Rechte von Betroffenen Von einer Bildaufnahme, also einer Datenerhebung und -speicherung Betroffene, also die Abgebildeten, haben umfassende Rechte gegen den Fotografen. So bestehen umfangreiche Informationspflichten und umfangreiche Rechte auf Auskunft in Art. 13-15 DSGVO. In Art. 16 – 20 DSGVO sind die Rechte auf Berichtigung und Löschung der Betroffenen geregelt. Schließlich finden sich in Art. 21 und 22 DSGVO das Widerspruchsrecht des Abgebildeten und ein Recht auf automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall. Der Übersichtlichkeit halber werden diese Rechte hier nicht weiter erläutert. Mögliche Sanktionen In Art. 77 – 84 DSGVO finden sich umfangreiche Rechtsbehelfe und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die DSGVO. So kann sich jeder Betroffene, also z.B. auf Fotos abgebildete Personen gemäß Art. 77 DSGVO neben anderen Rechtsbehelfen bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen, wenn er der Meinung ist, dass z. B. die Datenverarbeitung eines Fotografen, also z.B. das Anfertigen & Speichern eines Fotos, gegen die DSGVO verstößt. Unter Umständen kann er diese Aufsichtsbehörde sogar gemäß Art. 78 DSGVO verklagen. Ebenso kann er gemäß Art. 79 DSGVO gegen „Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter“, also gegen Fotografen und deren Dienstleister wie z. B. Speicheranbieter sowie gegen deren Kunden klagen. Bei all diesen Rechtsbehelfen darf es sich gemäß Art. 80 DSGVO sogar von einer Organisation ohne Gewinnabsicht, wie z.B. einem Verbraucherschutzverein, vertreten lassen. Daneben haben von illegaler Datenerhebung wie z.B. der Anfertigung und Speicherung sowie Weitergabe eines Fotos Betroffene abgebildete gemäß Art. 82 DSGVO das Recht auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gegen den verantwortlichen Fotografen oder dessen Auftragsverarbeiter also auch z. B. auf eine Art „Schmerzensgeld“. Dabei haftet grundsätzlich jeder an der Datenverarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden gesamtschuldnerisch, also jeder für den gesamten Schaden. Der Betroffene kann sich also den solventesten Verantwortlichen herauspicken oder gleich gegen mehrere verantwortliche vorgehen. Mehrere verantwortliche können einander auch in Regress nehmen. Bis zu 20 Millionen € Bußgeld – pro Fall. Schließlich drohen verantwortlichen Fotografen empfindliche Bußgelder, die gemäß Art. 83 DSGVO „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen. Im vorliegenden Fall der unrechtmäßigen Datenerhebung durch Anfertigung von personenbezogenen Aufnahmen drohen damit Geldbußen von bis zu 20 Millionen € oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Schon jetzt werden einige Datenschutzbehörden tätig und verschicken Fragebögen z. B. an Arztpraxen, wie weit der Stand der Umsetzung der DSGVO sei. Künftig dürften dann schwerwiegendere Maßnahmen vergleichbar denen der Finanzbehörden, wie Außenprüfung u. ä. drohen. Darauf sollte jeder Fotograf und jeder Verarbeiter von Fotos und Filmen vorbereitet sein. 7 Tipps für die digitale Fotobranche: 1. In die Kamera lächeln ist keine Einwilligung! 2. Ist mind. eine lebende Person auf dem Foto erkennbar, wird eine Einwilligung oder Ausnahme des Art. 6 DSGVO benötigt! Ausnahmen: o Aufnahmen sind für Erfüllung oder Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit den Abgebildeten erforderlich oder o Aufnahmen sind zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich oder o Aufnahmen sind erforderlich, um lebenswichtige Interessen zu schützen oder o Aufnahmen sind für die Wahrung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt oder o Aufnahmen sind zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Abgebildeten überwiegen, insbesondere, wenn es sich um ein Kind handelt. ================================================== ======= ACHTUNG, das betrifft auch uns !!! Dies gilt bereits für unsere/Eure nächste Ausstellung !!! https://www.nikon-fotografie.de/2018/04/24/meinungsfreiheit-information-fotografie-aus/ Meinungsfreiheit und Information in der Fotografie vor dem Aus? Ab dem 25. Mai 2018 dürfen sich Fotografen warm anziehen, denn es wird sehr eng für die, die in Medien, so auch in Foren Bilder veröffentlichen. Auch an uns treten immer mehr Mitglieder und Besucher heran, die gern erfahren würden, wie wir ab dem 25. Mai 2018, zu dem die Datenschutz-Grundverordnung scharfgeschaltet wird, mit Menschenbildern umgehen. Nun, ehrlich gesagt, wir wissen es noch nicht so genau und sammeln zurzeit noch so viele Informationen wie möglich, stehen in Kontakt mit unserem Anwalt und zahllosen anderen Medien und Menschen, die betroffen sind. Zum Einstieg in das Thema möchten wir einen kleinen Abdruck aus einem Artikel von FREELENS (Vielen Dank für die Erlaubnis zur Veröffentlichung) zitieren, der die Thematik und damit die Problematik gut skizziert: FREELENS PRESSEMITTEILUNG ZUR DSGVO Wenn Menschen zum Problem werden & die Meinungs- und Informationsfreiheit verschwindet Ab dem 25. Mai 2018 wird es eng. Eng für Fotografen, eng für die, die Fotos veröffentlichen. Denn ab dem 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung. Danach wird das Fotografieren von Menschen zu einem Akt der personenbezogenen Datenerhebung – und fällt somit unter die DSGVO. Das Problem: laut der neuen Verordnung muss bereits vor der Aufnahme die Einwilligung aller Abgebildeten eingeholt werden. Doch wie soll das gehen? Soll ein Fotograf jetzt, wenn er die Südkurve im Signal Iduna Park während eines BundesligaSpiels fotografiert, hunderte Personen um Erlaubnis bitten? Ja, lautet die Antwort, er muss sogar. Bis er alle Personen gefragt hat, ist das Spiel allerdings längst vorbei. Und bisher? Bisher durften Personen unter bestimmten Umständen auch ohne schriftliche Einwilligung fotografiert und veröffentlicht werden. Das regelte ein altes Gesetz von 1907, das sogenannte Kunsturhebergesetz. Darin heißt es ganz pragmatisch, dass Bilder ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet werden dürfen, wenn »die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen«. Damit ist gemeint und wurde durch die Rechtsprechung der letzten 111 Jahre gefestigt: Wenn die Person für die wesentliche Bildaussage unwichtig ist, darf sie auch veröffentlicht werden. Wäre dies nicht so, dürften nämlich grundsätzlich nur menschenleere Straßen fotografiert werden. Genau dies wird jetzt geschehen. Digitale Fotos von Menschen beinhalten personenbezogene Daten wie Aussehen, Alter, Geschlecht, Ort und Datum der Aufnahme, etc. – und da greift die DSGVO voll durch. Keine Aufnahme, von wem auch immer, darf ohne Genehmigung erstellt und schon gar nicht veröffentlicht werden. Dies wird weitreichende Konsequenzen für den Bildermarkt haben – und zwar nicht nur für Fotografen und Agenturen, sondern auch für Unternehmen, Vereine, Politiker… Der ganze Artikel kann hier gelesen werden. Einen weiteren Artikel zum Thema Menschen auf digitalen Bildern haben wir unter diesem Link gefunden: Wissen zur DSGVO 7 – Tipps für Fotografen Wir freuen uns übrigens auf Ihre Meinungen in diesem Forum. Melden Sie sich für unseren Newsletter an, damit wir Sie weiter informieren können. ================================================== ================== |
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28.04.2018, 21:40 | #2 |
Registriert seit: 12.07.2005
Beiträge: 16.214
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Was hat das denn in der Glaskugel verloren? Zumal das ja auch schon in einem anderen Bereich gepostet wurde. Einmal reicht sowieso.
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Gruß Guido A-Mount lebt! Es kommt anders wenn man denkt. |
28.04.2018, 22:32 | #4 |
Registriert seit: 16.10.2015
Ort: The Bielefeld
Beiträge: 1.440
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Das Thema DSGVO diskutieren wir im Forum schon seit einiger Zeit und
aktuell gerade hier im Thread http://www.sonyuserforum.de/forum/sh...d.php?t=185483
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Fotografie mit Blitz und weitere Fototips - hier.... https://www.youtube.com/@OrtwinSchneider/videos |
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