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09.01.2019, 20:23 | #21 | |
Registriert seit: 30.08.2013
Ort: Hannover
Beiträge: 1.597
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Zitat:
(Datenschutz, ich hör dir trapsen)
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Gruß Michael ... wer Festbrennweiten benutzt ist nur zu faul zum Zoomen ... |
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09.01.2019, 20:23 | #22 |
Registriert seit: 27.02.2014
Beiträge: 3.073
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Hm, im Text auf der Haufe-Seite wird an einigen Stellen explizit auf "Nichtunternehmer" eingegangen, die über den Marktplatz handeln und wie die Aufzeichnungspflicht hier zu handhaben ist.
Ganz so einfach wird das nicht sein, denke ich. Allerdings scheint mir da reichlich Interpretationsspielraum im Text zu sein. Da muss man wohl mal die ersten Urteile bzw. Auslegungen abwarten. Als Nichtjurist kann ich aber nachvollziehen, dass mal wieder Verunsicherung da ist. Gruß, Dirk |
09.01.2019, 20:47 | #23 | |
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.744
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Zitat:
im Bereich der Umsatzsteuer gibt es die Unterscheidung Privatpersonen und Unternehmen nicht, genauso wenig Einnahmen! Das sind Definitionen aus dem Bereich der Ertragsteuern. Personen können nur einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben. Eine Person kann als umsatzsteuerlicher Unternehmer handeln, ohne ertragssteuerlich Unternehmer zu sein. Für den Nichtsteuerfachmann oder -Fachfrau ist das immer wieder verwirrend. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal: Um ertragsteuerlich Unternehmer zu werden braucht es die Gewinnerzielungsabsicht, um umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig zu sein reicht die wiederholte Betätigung am Markt. Wer jedes Jahr selbstgebackene Kekse für die Sternsinger der Kirchengemeinde liefert ist umsatsteuerlich damit unternehmerisch tätig. Die Lieferung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wenn er daneben noch umsatzsteuerpflichtige Umsätze von mehr als 17.500 € im Jahr hat und deswegen kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist oder wegen der Vorsteuererstattung bei Kauf seiner Photovoltaikanlage als Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer optiert hat, der begeht er hier Steuerhinterziehung, wenn der die Umsatzsteuer auf die Lieferung nicht abführt. Dafür muss er nicht mal geld bekommen, selbst wenn er die jedes Jahr spendet ist das eine umsatzsteuerplfichtige Sachspende. Ich schreibe das hier so ausführlich weil in keinem Bereich der Steuern so viel Ahnungslosigkeit und trügerisches Halbwissen herrscht wie bei der Umsatzsteuer. Das ist für einen Durchschnittbürger einfach nicht beherrschbar. Dazu kommt, dass auch wenn hier ertragsteuerliche Unternehmen von der Börse ausgeschlossen sind und im besten Fall daher auch keine umsatzsteulriche Unternehmen ihre Waren anbieten würden, wären bei Einordnung als elektronischer Marktplatz die Betreiber in der Haftung. Sie müssten nämlich auch von den nichtunternehmerisch tätigen verkäufern nach § 22f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 UStG folgende Daten speichern: 1. den vollständigen Namen und Anschrift 2. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort 3. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes 4. dessen Geburtsdatum. Wie sie das auf Richtigkeit prüfen könnten: (wie wir wissen sind Ausweisscans im Web zu finden). Die "elektronischen schwarzen Bretter" wie hier waren nicht das Ziel des Gesetzes und stehen sicher nicht im Fokus der Finanzbehörden. Aber sie können leider bei der gewählten Formulierung des Gesetztetextes auch nicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Hans |
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09.01.2019, 21:05 | #24 | |
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.744
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Zitat:
Das ist in der Tat eine "Wissenschaft" für sich , aber wenn man es anders und für Laien verständlicher formulieren und lösen wollte, würden die Gesetzestexte noch umfangreicher und damit auch wieder unverständlich. Hans |
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09.01.2019, 21:06 | #25 | |
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.286
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Zitat:
Für mich sind die Aufzeichnungspflichten auch für elektronische Marktbetreiber wie das SUF unstrittig (auch wenn sie nicht der primäre Auslöser dieser neuen §§ sind). Strittig dürfte m.E. die Frage der Gutgläubigkeit sein, d.h. wieviel Kontrolle/Überprüfung von Angaben der Marktteilnehmer ist einem Marktbetreiber zu zumuten, damit er bei fehlerhaften Angaben der Marktteilnehmer nicht in der Haftung ist. Dazu ist mir noch nichts bekannt. Im ungünstigen Fall, wird die Rechtsprechung hier den Rahmen entwickeln. |
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08.02.2019, 09:34 | #26 |
Themenersteller
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Melde mich noch mal.
Im Eisenbahnforum, wo mein Mann immer unterwegs ist, war der Verkaufebereich jetzt einige Tage geschlossen, um die rechtliche Lage zu klären. Inzwischen ist er wieder geöffnet. Es ist wohl so, dass es in einem Forum keinen Bestellvorgang gibt, den man letztlich mit dem Klick auf den Button "jetzt kaufen" abschließt. Es gibt also keinen Verkaufsvorgang.
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Gruß aus dem Sauerland Irmgard (IRMI) I.M.A f to / meine Glerie hier / I.M.A lerei Ein Foto stellt den Augenblick dar, die Malerei die Interpretation |
08.02.2019, 11:57 | #27 | |
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Zitat:
Es gibt zwar ein Anwendungschreiben des Bundesfinanzministeriums zu den neuen Verpflichtungen, aber dier wird darin der Begrif "elektronischer Marktplatz" nicht näher ausgeführt. Was anderes dazu von "offizieller" Seite habe ich nicht gefunden. Hier die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer dazu. Als Forenbetreiber würde ich mir das vom Finanzamt oder Anwalt schriftlich geben lassen, dann ist er auf der ganz sicheren (Verbindliche Auskunft Finanzamt) oder sehr sicheren (Auskunft vom Anwalt oder Steuerberater mit Vermögensschadenshaftpflicht) Seite. Da es meines Wissen dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wird man dies aber derzeit eher nicht bekommen. Hans |
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09.02.2019, 17:49 | #28 |
Themenersteller
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Beiträge: 10.940
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Ja, das ist abzuwarten. Ich bin kein Fachmann, bzw. Fachfrau. Die ersten Urteile werden es wohl zeigen. Ähnlich wie bei den Vorschriften der DSGVO.
Ich kann halt nur berichten, wie es dort gehandhabt wurde. Wie gesagt, war der Verkaufebereich einige Tage geschlossen, mit der Begründung, man wolle sich Sicherheit holen und nun ist wieder geöffnet.
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