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Alt 09.01.2019, 21:06   #25
10Heike10
 
 
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Beiträge: 1.286
Zitat:
Zitat von ha_ru Beitrag anzeigen
NEIN!
...
Dazu kommt, dass auch wenn hier ertragsteuerliche Unternehmen von der Börse ausgeschlossen sind und im besten Fall daher auch keine umsatzsteulriche Unternehmen ihre Waren anbieten würden, wären bei Einordnung als elektronischer Marktplatz die Betreiber in der Haftung. Sie müssten nämlich auch von den nichtunternehmerisch tätigen verkäufern nach § 22f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 UStG folgende Daten speichern:
1. den vollständigen Namen und Anschrift
2. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort
3. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes
4. dessen Geburtsdatum.

Wie sie das auf Richtigkeit prüfen könnten: (wie wir wissen sind Ausweisscans
im Web zu finden).

Die "elektronischen schwarzen Bretter" wie hier waren nicht das Ziel des Gesetzes und stehen sicher nicht im Fokus der Finanzbehörden. Aber sie können leider bei der gewählten Formulierung des Gesetztetextes auch nicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

Hans
Nach meinem Verständnis hast Du hier den Finger in die eigentliche Wunde gelegt.

Für mich sind die Aufzeichnungspflichten auch für elektronische Marktbetreiber wie das SUF unstrittig (auch wenn sie nicht der primäre Auslöser dieser neuen §§ sind).

Strittig dürfte m.E. die Frage der Gutgläubigkeit sein, d.h. wieviel Kontrolle/Überprüfung von Angaben der Marktteilnehmer ist einem Marktbetreiber zu zumuten, damit er bei fehlerhaften Angaben der Marktteilnehmer nicht in der Haftung ist.
Dazu ist mir noch nichts bekannt.
Im ungünstigen Fall, wird die Rechtsprechung hier den Rahmen entwickeln.
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