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Alt 30.04.2018, 15:49   #201
ha_ru
 
 
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Beiträge: 2.748
Hallo Jörg,

es wurde sogar die Mühe gemacht auf die Erwägunsgrunde hinzuweisen und zu verlinken.

Zu dem von Dir zitierten § 2 findet man den

Zitat:
Erwägungsgrund 18 Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich*

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.
Dann muss man auch bedenken, dass Die DSVGO nicht das Bild sondern andere personenbezogene Daten im primären Blickfeld hat. Das haben andere Länder viel deutlicher in ihrer Umsetzung berücksichtigt als Deutschland.

Hans

Geändert von ha_ru (30.04.2018 um 16:13 Uhr)
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