Würde mich jedoch nicht erstaunen, wenn wir als Privatpersonen dennoch davon betroffen wären.
Zitat:
2) Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.
3) Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.
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Kann durchaus sein, dass sich "Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter" weigern werden, aufgrund von Abschnitt 3) uns unsere Freiheiten aus Abschnitt 2) zu gewähren.
Sollte Facebook verhindern, dass ich ein persönliches, familiäres Foto posten kann, weil darauf zu viele andere Personen erkennbar sind, dann werde ich das wohl akzeptieren müssen.
Die Praxis wird zeigen, wie heiss die Suppe ausgelöffelt wird ...