Zitat:
Zitat von Dat Ei
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Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ("Impressumspflicht") stammt aus dem Telemediengesetz aus dem Jahr 2007 und hat von daher nichts mit der EU-DSGVO zu tun. Diese Anbieterkennzeichnung kann personenbezogene Daten enthalten.
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Und hier liegt das deutsche Problem bei "privaten Inhalten":
Auch wenn diese ursprünglich anders gedacht war, so wird sie insbesondere in DE durch Abmahn-Kanzleien
mißbraucht. Deshalb und zur Wahrnehmung seines
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung kann sich jeder zum Beispiel einen "Zustellungsservicedienstleister" nehmen und seine persönlichen Daten somit schützen. Wenn dieser Anbieter in Havanna, den Cayman Islands oder Kambodscha sitzt, wird man von genannter Berufsgattung sehr wahrscheinlich verschont werden - denn denen geht's um's
schnelle Geld... :-P
Grüße, meshua