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Alt 18.01.2017, 16:04   #54
Uchtl

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Zitat:
Zitat von Dimagier_Horst Beitrag anzeigen
Nein, kann er nicht. Ihm steht lediglich eine Entschädigung für die Nutzung zu. Das Rücktrittsrecht bleibt davon unberührt. Selbst wenn der Gegenstand nicht mehr zu gebrauchen ist, steht dem Händler nur der Ersatz des Schadens, also maximal in Höhe seines Einkaufspreises, zu. Lasst euch bloss keinen Kaufzwang zum Verkaufspreis unterjubeln...
okay, das war mir nicht klar.
Mein geschriebenes war mein Selbstverständnis bzw Logik.

Nur denke ich mal wenn man jetzt tatsächlich z.B. 500 Auslösungen hatte, wie will eine Nutzung da berechnet werden. Differenz zwischen neu und gebrauchtem Zeitwert?
Miete?
Wie auch immer.

Gruß
Tom
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