Zitat:
Zitat von ha_ru
.....Ist der Beklagte .... nur Hobbyfotograf....
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Auch da wird das Fotografieren auf Veranstaltungen zum unkalkulierbaren Risiko.
Ich bin selber als "eherenamtlicher" Filmer auf 2 Open Air Festivals engagiert. Das Material wird u.a. zu Promotionszwecken für den Veranstalter genutzt und z.B. auf YouTube zu sehen sein. Ebenso werden Andere für den Veranstalter dort fotografieren.
Privates Fotografieren und Filmen wird erlaubt sein, aber jegliche Veröffentlichung ohne explizite Freigabe des Veranstalters ist untersagt.
Reicht es, das Hausrecht auszuüben und die Besucher auf die AGBen hinzuweisen und Aushänge zu machen, dass fotografiert und gefilmt wird und der Besucher ggf. auf den Aufzeeichnungen später öffentlich zu sehen ist?
Und dass sich der Besucher mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes damit einverstanden erklärt.
Muss und darf(!) man dann das Widerrufsrecht ausschliessen?
Muss sich jeder Besucher mit Klarnamen, Unterschrift und Wohnort in eine Liste eintragen?