Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 26.04.2018, 05:24   #113
screwdriver
 
 
Registriert seit: 05.12.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 6.402
Zitat:
Zitat von ha_ru Beitrag anzeigen
.....Ist der Beklagte .... nur Hobbyfotograf....
Auch da wird das Fotografieren auf Veranstaltungen zum unkalkulierbaren Risiko.

Ich bin selber als "eherenamtlicher" Filmer auf 2 Open Air Festivals engagiert. Das Material wird u.a. zu Promotionszwecken für den Veranstalter genutzt und z.B. auf YouTube zu sehen sein. Ebenso werden Andere für den Veranstalter dort fotografieren.
Privates Fotografieren und Filmen wird erlaubt sein, aber jegliche Veröffentlichung ohne explizite Freigabe des Veranstalters ist untersagt.

Reicht es, das Hausrecht auszuüben und die Besucher auf die AGBen hinzuweisen und Aushänge zu machen, dass fotografiert und gefilmt wird und der Besucher ggf. auf den Aufzeeichnungen später öffentlich zu sehen ist?
Und dass sich der Besucher mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes damit einverstanden erklärt.

Muss und darf(!) man dann das Widerrufsrecht ausschliessen?
Muss sich jeder Besucher mit Klarnamen, Unterschrift und Wohnort in eine Liste eintragen?
__________________
Gruss aus Berlin, Volker
Es ist ganz einfach, negative Kritik positiv und motivierend klingen zu lassen.
"Schönes Bild" reicht.
screwdriver ist offline   Mit Zitat antworten