Zitat:
Zitat von erich_k
Auszug aus einer Mail, die ich mal bekommen abe:
Ein Datenschutzbeauftragter ist dann zu ernennen, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind ...
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Quelle: § 38 BDSG
Zitat:
Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
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Einfach die Gesetzesgrundlage zitieren.
Deshalb der Rat an alle Organisationen, bei denen es sich so einrichten lässt die Zahl auf 9 oder weniger zu begrenzen. Das sollte in vielen Vereinen zu schaffen sein.
Dabei zählen auch Dritte (also nicht nur Mitarbeiter sondern auch externe Dienstleister oder ehrenamtlich Tätige etc.) zu den Personen. Also wirklich die Zahl auf 9 oder weniger Personen begrenzen.
Hans